- Finanzplan
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Der Finanzplan dient der Erhaltung der Liquidität (Zahlungsfähigkeit) eines Wirtschaftssubjektes, wie etwa eines Unternehmens oder Staates.
Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder ist er nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, so liegt nach § 17 in Verbindung mit § 16 Insolvenzordnung der allgemeine Eröffnungsgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Zur Vermeidung der Insolvenz sind von den Wirtschaftssubjekten somit die zukünftigen Einzahlungen und Auszahlungen zu planen. Ein Finanzplan stellt dar, welche Finanzmittel zu welchen Terminen im Planungszeitraum benötigt werden und woher diese bezogen werden sollen. Bestehende oder zu erwartende Finanzierungslücken, so genannte Unterdeckungen, werden durch einen Finanzplan aufgedeckt.
Der Finanzplan ist neben der Finanzbuchhaltung ein weiteres bedeutsames Instrument des (betrieblichen) Rechnungswesens. Allein aus der Finanzbuchhaltung lassen sich die für Aufgabe „Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit“ benötigten Informationen nicht entnehmen: Zum einen werden in der Finanzbuchhaltung vornehmlich vergangenheitsbezogene Daten erfasst (Dokumentation von Geschäftsfällen). Zum anderen finden in die Finanzbuchhaltung sowohl zahlungswirksame, als auch zahlungsunwirksame Vorgänge gleichermaßen Eingang. Zu den zahlungsunwirksamen Vorgängen zählen beispielsweise die betrieblichen Abschreibungen auf Sachanlagen, die Bestandsveränderungen auf den verschiedenen Konten für Vorräte und Waren aber auch die Zu- oder Abnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten.
Als plakatives Beispiel sei hier der Verkauf von Waren auf Ziel angeführt: In der Finanzbuchhaltung führt dieser Geschäftsfall zu einer Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Es wird hier ein Ertrag und somit eine Einnahme gebucht, ohne dass tatsächlich eine Einzahlung (verstanden als Zunahme des Zahlungsmittelbestandes) vorliegt. Ein solcher Geschäftsfall verbessert die Ertragslage, nicht aber die Liquiditätslage des Unternehmens und darf somit in der Finanzplanung (noch) nicht berücksichtigt werden.
Gegenstand des Finanzplans ist die auf das Gesamtunternehmen bezogene (stets zukunftsgerichtete) Planung und Steuerung aller ein- und ausgehenden Zahlungsströme des Wirtschaftssubjekts. Der oft als Gesamtfinanzbudget bezeichnete Finanzplan besteht aus mehreren unterschiedlichen Teil- beziehungsweise Unterplänen (Teilbudgets). Er basiert zum Beispiel auf dem Vertriebsplan, Investitionsplan und Produktionsplan.
Im Bereich der Immobilienfinanzierung wird ein Finanzierungsplan erarbeitet.
In der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet man als Finanzplan des Bundes die von der Bundesregierung beschlossene Finanzplanung für den Bund. Der Finanzplan dient zur Planung für die Verabschiedung des jährlichen Bundeshaushalts und umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren. Das erste Jahr ist jeweils das laufende Haushaltsjahr. Das zweite Jahr wird durch den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr abgedeckt, so dass danach noch drei Planungsjahre folgen. Der Finanzplan wird vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellt. Er wird von der Bundesregierung zusammen mit dem Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt zur Mitte eines Jahres beschlossen und anschließend Bundesrat und Deutschem Bundestag zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Finanzplans sind das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz von 1967 sowie das Haushaltsgrundsätzegesetz.[1]
Grundstruktur
Anfangsbestand an Zahlungskraft zu Beginn der Planperiode
+ Planeinzahlungen der Planperiode
− Planauszahlungen der Planperiode
= Endbestand an Zahlungskraft am Ende der Planperiode[2]
Quellen
- ↑ Begriffsbestimmung von Finanzplan nach BMF
- ↑ Dr. Hans Jung: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München / Wien 2006
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