Flaschenpfand

Flaschenpfand
Mehrwegpfandflaschen in Pfandkiste

Das Flaschenpfand (in Österreich auch Einsatz) als wohl bekanntestes Pfandsystem bezeichnet einen Geldbetrag, den man bei einem Getränkeanbieter für eine gekaufte Flasche hinterlässt und mit Rückgabe der Flasche zurückerhält. Das System soll den Rücklauf der Flaschen und Kisten zur Wiederverwendung stimulieren. Entscheidend sind ökologische und energetische Aspekte. Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Systems ist nicht eindeutig zu klären.

Nach Angaben des Umweltbundesamtes 1983 lagen die Verpackungskosten bei den Mehrwegflaschen bei 0,09 DM (0,33-Liter-Flasche) bzw. 0,05 DM (0,5-Liter-Flasche), gegenüber Einwegflaschen mit 0,59 DM (bei 0,33-Liter-Flaschen), 0,65 DM (bei 0,33-Liter-Dosen) und 0,39 DM (bei 0,5-Liter-Flaschen). Die durchschnittlichen Umlaufzahlen für Mehrwegflaschen waren Anfang der 1980er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt: 52 (Bier), 42 (Mineralwasser), 37 (Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure), 27 (Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure) und 5 (Wein).

Inhaltsverzeichnis

Beträge

In Deutschland gelten folgende Beträge:

  • Einwegflaschen (siehe Einwegpfand) sind am DPG-Logo erkennbar und mit 0,25 € bepfandet.
  • Mehrweg-Bierflaschen werden mit 0,08 € verbucht, egal ob mit 0,33 l oder 0,5 l Inhalt.
  • Mehrweg-Bierflaschen mit Bügelverschluss haben 0,15 € Pfand.
  • Sonstige Mehrwegflaschen aus Glas oder härterem Plastik kommen auf 0,15 €. Hierzu zählen z. B. Mineralwasser, Limonade, Joghurt, Milch, Sahne, Fruchtsäfte.
  • Mehrweg-Glasflaschen der Firma Schweppes sind mit 0,10 € bepfandet.

Anders als beim Einwegpfand gibt es für die Höhe des Mehrwegpfands keine gesetzliche Regelung; dieses könnte von jedem Abfüller frei bestimmt werden. Jedoch sind heute nur noch die o.g. Beträge üblich. So war beispielsweise die 1,5-Liter-PET-Mehrwegflasche von Coca-Cola im Einführungsjahr 1990 mit 0,50 DM bepfandet. Ab 1. Dezember 1991 wurde der Betrag je Flasche dann auf 0,70 DM angehoben und am 1. Januar 2002, zur Einführung des Euro, dem branchenüblichen Betrag von 0,30 DM / 0,15 € angepasst. Große Probleme bei der automatisierten Leergutrücknahme gibt es in diesem Zusammenhang beispielsweise bei „Club Mate“ Glasflaschen. Diese sind mit 0,15 € bepfandet, entsprechen jedoch aufgrund ihrer Form und Größe gewöhnlichen 0,33L Bierflaschen und werden somit i.d.R. auch als solche von den Automaten erkannt.

Flaschen aus dem Ausland (fremdsprachiger Aufdruck oder nicht-deutscher EAN-Code) werden meist nicht zurückgenommen.

Sondermodelle, wie z. B. 3-Liter-Bierflaschen sind im Normalfall pfandfrei. Die meisten weichen Plastikflaschen gelten als Einwegpfandflaschen, falls nicht, ist dies meist deutlich auf dem Etikett vermerkt. Ein Grüner Punkt oder das Symbol für wegzuwerfende Verpackungen deuten in der Regel auf eine pfandfreie Flasche hin; damit kann aber auch die Recyclingmöglichkeit der Flasche gemeint sein. Verschiedene Händler bieten auch dünne Glasflaschen mit dem DPG-Logo an, die überall, wo Einwegglasflaschen angeboten werden, zurückgenommen werden (0,25 €).

Auch in Österreich werden Flaschen zum Teil bepfandet. Für Mehrweg-Bierflaschen werden 9 Cent, für die speziellen Bügelflaschen 36 Cent Pfand eingehoben. Für Kisten fallen 3 € Pfand an. Für Mehrwegflaschen aus PET, wie sie einige Mineralwasser- und Limonadenhersteller benutzen, werden 29 Cent Pfand berechnet, ebenso für 1-Liter-Glasflaschen für Mineralwasser.

Rechtslage

Steuerfragen

Für deutsche Verbraucher versteht sich der Pfandpreis inkl. 19 % Umsatzsteuer; im Zwischenhandel wird der Pfandbetrag als Nettopreis berechnet.[1]

Pfandrecht

Rechtlich kann der Begriff Pfandflasche verwirren, da es kein Pfandrecht an der Flasche begründet, sondern es wird nur ein Rückgaberecht gegen Vergütung des als Pfand gezahlten Betrages eingeräumt, was der Bundesgerichtshof als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung bezeichnet.

In Österreich ist nur das Recht auf die Rückgabe von Kunststoffflaschen bei jedem beliebigen Händler geregelt, Glasflaschen müssen theoretisch nur von dem Händler zurückgenommen werden, der sie ausgegeben hat. Probleme gibt es aber auch immer öfter, wenn sich jemand nur das Pfandgeld ausbezahlen lassen will.[2]

Eigentums- und Besitzerverhältnisse

Wer über die verschiedenen Handelsstufen Eigentümer wird oder bleibt, ist umstritten.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei nach Art der mehrfach verwendeten Pfandflaschen. Dies hängt davon ab, ob die verwendete Flasche durch eine dauerhafte Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Herstellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine sogenannte Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird.[3]

Bei Mehrwegflaschen, die dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind (sog. Individualflaschen), verbleibt das Eigentum beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts übertragen.[4] Hierunter fallen z.B. die individuellen Coca-Cola-Flaschen, da diese stets dem Hersteller zuzuordnen sind.

Demgegenüber erstreckt sich der Eigentumsübergang bei sog. Einheitsflaschen nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst. Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Streitig bleibt die Rechtslage bei Flaschen, die zwar nicht einem bestimmten Hersteller, aber einer Herstellergruppe zugeordnet werden können, was der BGH nicht entschieden hat, wozu er aber die Meinung vertritt, dass vom Hersteller die Rückgabe der Flaschen, die so geprägt und beschriftet sind, dass die Zuordnung zum Produzenten dauerhaft erkennbar ist, – verstärkt durch die versprochene Erstattung des Pfandbetrags – erwartet werde. Darunter fallen Pfandflaschen der entsprechenden Abfüllerverbände (z. B. der Genossenschaft Deutscher Brunnen (GDB), die ihre Flaschen rechtsirrtümlich als Leih-Flaschen bezeichnet). Inzwischen werden von der GDB hauptsächlich PET-Flaschen ausgegeben, davor wurden Glasflaschen (die sogenannten Normbrunnenflaschen) verwendet, wobei beide weiterhin mit dem GDB-Siegel gekennzeichnet sind.

Unabhängig von der Eigentumsfrage können Mehrwegflaschen grundsätzlich bei jedem Händler, der eine Marke in dieser Flasche verkauft, gegen Rückvergütung des vorher geleisteten Pfandbetrages zurückgegeben werden.

Kisten

Getränkekisten (und auch Kisten für Joghurt in Mehrweggläsern o. Ä.) sind mit 1,50 € bepfandet. Die Kisten gelten meist als „unverkäufliches Eigentum“; das heißt, es kann kein Eigentum für 1,50 € erworben werden. Auch hier gilt die oben genannte leiheähnliche Gebrauchsüberlassung. Durch die Beschriftung und Kennzeichnung kann die weit überwiegende Mehrzahl der verwendeten Kisten einem Hersteller bzw. Vertreiber zugeordnet werden, so dass bei diesem stets das Eigentum verbleibt.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die von manchen Brauereien angebotene halbierbare Kiste, wobei hierfür pro Hälfte nur 0,75 € und für die gesamte Kiste die üblichen 1,50 € vergütet werden.

Einzelnachweise

  1. Abschnitt 149 Abs. 8 der Umsatzsteuerrichtlinien
  2. Rechtsunsicherheit beim Flaschenpfand, ORF-help vom 29. Juli 2006
  3. BGH Urt. v. 9. Juli 2007 Az. II ZR 232/05, NJW 2007, 2913 Rdnr. 10
  4. BGH Urt. v. 9. Juli 2007 Az. II ZR 232/05, NJW 2007, 2913 Rdnr. 11

Weblinks

Deutschland

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  • Flaschenpfand — beim Verkauf von Getränken etc. in Flaschen vom Erwerber an den Lieferer für die Flaschen gezahlter Geldbetrag. F. unterliegt beim Lieferer der ⇡ Umsatzsteuer, da es zum ⇡ Entgelt (Getränkepreis plus F.) gehört. Wird das F. von dem Lieferer bei… …   Lexikon der Economics

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