- Inkasso
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Inkasso ist ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre, speziell dem Bereich Finanzierung. Mit Inkasso ist der Einzug von Forderungen gemeint.
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig, die Erlaubnispflicht hierfür ist durch Inkrafttreten des RDG entfallen.
Üblicherweise wird zwischen verschiedenen Formen der Tätigkeit von Inkassounternehmen unterschieden:
- 1. Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig)
- 2. Einziehungsermächtigung (wie bei 1.; das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen)
- 3. Inkassozession (Abtretung der Forderung - § 398 BGB - zum Zwecke der Einziehung)
- 4. Vollabtretung (Forderungskauf - Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung).
Inkassounternehmen können mit Auftraggebern ihre Vergütung frei vereinbaren. Vergütungsordnungen - wie bei Rechtsanwälten das RVG - existieren nicht. Üblicherweise orientieren sich Inkassounternehmen für den vorgerichtlichen Einzug von Forderungen an dem anwaltlichen Vergütungssytem. Das heißt: Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Höhe der Hauptforderung und ist gestaffelt (x € bei Forderungen bis 300 €, y € bis 600 € etc.). Bei dieser Vergütung handelt es sich - wie bei der anwaltlichen Gebühr - um eine Pauschalvergütung, welche die gesamte Tätigkeit abgilt, unabhängig davon, ob nur ein Schreiben oder wesentlich mehr geleistet wurde. Ebenfalls - unter Anlehnung an das RVG - werden Inkassounternehmen beispielsweise für den Abschluss von Vergleichen eine Vergleichsvergütung vereinbaren. Anzutreffen sind aber auch Vergütungen nach Einzelleistungen oder auch Kombinationen mit einer Erfolgsvergütung.
Beim nachgerichtlichen Forderungseinzug, wenn die Forderung bereits gerichtlich tituliert ist, wird oftmals eine Erfolgsprovision zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen vereinbart, deren Höhe davon abhängt, inwieweit das Kostenrisiko (Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtskosten etc.) vom Inkassounternehmen übernommen wird.
Die Grenze der Höhe der Inkassovergütung ist dann erreicht, wenn sie sittenwidrig oder wucherisch ist - dann wäre die Vereinbarung nichtig (vgl. §§ 134, 138 BGB).
Was der Schuldner zu erstatten hat, ist unabhängig von der Frage der zulässigen Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen zu beurteilen. Der Schuldner muss grundsätzlich die entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280, 286 BGB dem Gläubiger/Auftraggeber ersetzen. In welcher Höhe er Inkassovergütungen zu erstatten hat, ist nicht gesetzlich festgeschrieben. Eine herrschende Rechtsprechung zur Frage, in welcher Höhe Inkassovergütungen vom Schuldner zu erstatten sind, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist absolut uneinheitlich. Die oftmals herangezogene Argumentation, dass Inkassovergütungen auf die Höhe der Anwaltsgebühren begrenzt sind, ist in dieser Absolutheit unrichtig. (Das OLG Köln hatte in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Grundlage für diese Ansicht gibt.) Gleichwohl sind Inkassokosten im Rahmen üblicher Inkassovergütungen zu halten und dabei mag die Höhe anwaltlicher Vergütungen eine Leitlinie geben.
Inkassoarten
Es werden verschiedene Arten von Inkasso unterschieden:
- Dokumentäre Inkasso beinhalten Handelspapiere.
- Einfache Inkasso beinhalten Zahlungspapiere, wie zum Beispiel Wechsel o. ä.
- Überwachungsinkasso bezeichnet die Überwachung und den Einzug momentan uneinbringlicher Forderungen.
- Die überaus häufigste Art ist das Forderungsinkasso, der Einzug überfälliger Forderungen.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Inkasso – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.
- Informationsportal zu Inkasso und Eintreibung in Österreich
- Bundesministerium der Justiz: Rechtsdienstleistung
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