- Frontkämpferprivileg
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Das so genannte Frontkämpferprivileg schützte zeitweilig jüdische Beamte, die im Ersten Weltkrieg an der Front gekämpft hatten, vor ihrer drohenden Entlassung. Diese Bestimmung wurde im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie in zahlreiche andere 1933 erlassene Gesetze und Verordnungen aufgenommen, die unter anderem die Zulassung jüdischer Hochschüler bzw. Ärzte einschränkten.
Inhaltsverzeichnis
Zustandekommen
Das Frontkämpferprivileg ging auf ein Schreiben Hindenburgs an Hitler vom 4. April 1933 zurück, in dem er schrieb:
- „In den letzten Tagen sind mir eine ganze Reihe von Fällen gemeldet worden, in denen kriegsbeschädigte Richter, Rechtsanwälte und Justizbeamte von untadeliger Amtsführung lediglich deshalb zwangsbeurlaubt wurden und später entlassen werden sollen, weil sie jüdischer Abstammung sind.“
Diese Behandlung kriegsbeschädigter Beamter sei ihm „ganz unerträglich“, denn:
- „Wenn sie (es) wert waren, für Deutschland zu kämpfen und zu bluten, sollen sie auch als würdig angesehen werden, dem Vaterlande (…) weiter zu dienen.“
Daraufhin wurde bereits in der ersten Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 im § 3 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Nicht betroffen waren jüdische „Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“
In einer Ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 hieß es: „Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkriege Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.“ Später wurde gefordert, dass der Kriegsteilnehmer einen Kampfeinsatz an der Front nachzuweisen habe.
Diese Bestimmungen ermöglichten einer großen Anzahl von „nichtarischen“ Beamten zunächst eine Weiterarbeit. Zur Überraschung der nationalsozialistischen Antisemiten konnten fast 50 Prozent der Juden den geforderten Nachweis erbringen.[1] Durch das Reichsbürgergesetz mit seiner Ersten Durchführungsverordnung wurden Ende 1935 aber auch die letzten jüdischen Beamten aus ihren Ämtern entfernt.
Siehe auch
- Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen
- Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen
- Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Judenzählung
Einzelnachweise
- ↑ Peter Longerich: Politik der Vernichtung... München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42/43 - konkrete Zahlen der preußischen Justizverwaltung belegen allerdings nur 20%
Literatur
- Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Band 1. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-596-10611-7, S. 88f. (Fischer 10611 Geschichte).
- Walter Hubatsch: Hindenburg und der Staat. Aus den Papieren des Generalfeldmarschalls und Reichspräsidenten von 1878 bis 1934. Muster-Schmidt, Göttingen u. a. 1966 (Volltext des Hindenburgbriefes und das Antwortschreibens von Hitler, S. 375ff.)
Weblinks
- Internetzeitschrift für Rechtsgeschichte Hans-Christian Jasch: Das preußische Kultusministerium und die „Ausschaltung“ von „nichtarischen“ und politisch mißliebigen Professoren an der Berliner Universität in den Jahren 1933 bis 1934 aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933.
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