- Geheimschutz
-
Mit dem Begriff Geheimschutz bezeichnet man ein staatliches Instrumentarium (Verwaltung und Geheimdienste, Militär (Exekutive), Parlament (Legislative)) zur Anwendung im staatlichen Bereich und in der privaten Wirtschaft, das darauf abzielt, Geheimnisse vor allgemeiner Kenntnisnahme zu sichern. Die Rechtsprechung (Judikative) ist im demokratischen Rechtsstaat von eigener Kompetenz der Geheimhaltung ausgenommen. Personen können keine Verschlusssache sein.
Grundlegende Regelungen gibt es in der Wirtschaft, in der Strafverfolgung und beim Militär. Federführend ist in Deutschland der Bundesminister für Wirtschaft. Dabei ist die Einstufung eines Objekts als Verschlusssache, beispielsweise mit der Kennzeichnung GEHEIM in strafrechtlicher Sicht eine staatlicher Vorgabe für die Klassifizierung von Verschlusssachen vorbehaltene Schutzstufe.
In der Wirtschaft wird in der Regel der Kanon der Maßnahmen unter dem Begriff Vertraulichkeit geführt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Zielsetzung des staatlichen Geheimschutzes ist der Schutz und Geheimhaltung von Informationen. Dazu werden Dokumente bei der Erstellung als Verschlusssachen (VS) eingestuft. Ein Dokument, das keine VS ist, wird als 'OFFEN' bezeichnet und trägt keine Kennzeichnung. Eine nachträgliche Einstufung von Dokumenten als Verschlussache ist formal nicht zulässig, wird aber in der Regel wegen der damit verbundenen Erschwernis des Umgangs bevorzugt praktiziert.
VS sind Objekte oder dokumentierte Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, nicht offen gehandhabt werden sollen. Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach einer amtlichen Vorgabe vom Ersteller eingestuft beispielsweise als
• VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (USA: RESTRICTED)
• VS-VERTRAULICH (USA: CONFIDENTIAL)
• GEHEIM (USA: SECRET)
• STRENG GEHEIM (USA: TOP SECRET)
Allgemeine Maßnahmen und Regeln für den Geheimschutz in der Wirtschaft sind im Geheimschutzhandbuch (GHB) dokumentiert.[1]
Bei internationalen Projekten sind zusätzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Regelungen zu beachten. Diese können bei dem für das Geheimschutzverfahren federführenden Bundesministerium (z.B. für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft das BMWi) erfragt werden.
Kooperationsregelungen existieren multilateral bei einigen Organisationen (NATO, Europäische Weltraumorganisation, Europäische Union, Westeuropäische Union, Eurocontrol) sowie bilateral zwischen Deutschland und weiteren Staaten und Inseln (Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten).
Verstöße sind in Deutschland gemäß § 94 ff. Strafgesetzbuch strafbar (Vergehen des Landesverrats, Offenbaren von Staatsgeheimnissen usw.).
Handhabung
Im Bereich des Geheimschutzes unterscheidet man zwischen personellen, organisatorischen und materiellen sowie informationstechnischen Maßnahmen:
- Materielle Maßnahmen sind – meist technische – Sicherungsmaßnahmen, die Geheimnisse vor Zugriff und unbefugter Kenntnisnahme schützen sollen.
- Organisatorische Maßnahmen trennen den Umgang mit Informationen von dem üblichen Geschäftsbetrieb so ab, dass eine unerwünschte Vermischung ausgeschlossen wird.
- Personelle Maßnahmen beziehen sich in erster Linie auf die Auswahl des zugangsberechtigten Personenkreises durch so genannte Sicherheitsüberprüfungen.
- Informationstechnische Maßnahmen sind die Verschlüsselung von Informationen.
Organisation
Ein zum Umgang mit VS zugelassenes Unternehmen benennt eine Führungsperson als persönlich verantwortlichen Entscheidungsträger. Dieser bestellt einen Sicherheitsbeauftragten für die praktische Durchführung.
Verwahrung
Die Verwahrung von als VS eingestuften Objekten erfolgt in entsprechend geschützten und gesicherten Gelassen und Schränken. Es können auch Betriebsbereiche als VS eingestuft werden.
Sicherheitsüberprüfung
Die Teilnahme von Personen am Umgang erfordert deren Zulassung. Diese Zulassung wird im Rahmen einer regelmäßig wiederholten Sicherheitsüberprüfung erteilt.
Aufwand
Um den technischen Aufwand zu kompensieren, zahlt der staatliche Auftraggeber dem Wirtschaftsunternehmen einen Zuschlag, wenn es sich dem Geheimschutz in einem Projekt unterwerfen soll.
Wirksamkeit
Der Umgang mit VS durch eine Mehrzahl von Personen steigert die Gefahr der Offenbarung mindestens mit dem Quadrat der Anzahl der Personen. Zudem wird durch die Verpflichtung von Personen, die später wieder aus dem Unternehmen ausscheiden, die Kenntnis von Inhalten der Verschlusssachen transportiert. Ein Verlust der Beschränkung der Kenntnis von besonderen geheimen Eigenschaften verliert sich daher mit der Zeit.
Siehe auch
- Geheimschutzbeauftragter
- Militärischer Abschirmdienst
- Geheimnisverrat
- Sicherheitsüberprüfung
- Informationsschutzverordnung
Weblinks
- Bundesminister für Wirtschaft, Sicherheitsforum
- Publikation des Fraunhofer INT zum Thema: Geheimschutz in der Sicherheitsforschung
- Publikationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu Spionageabwehr und Geheimschutz
- FR-online.de: Verschlossen – Innenministerium kippt Novelle zur Freigabe geheimer Akten. 26. Februar 2009.
- Vertrauliche Verarbeitung staatlich eingestufter Information – die Informationstechnologie im Geheimschutz (Informatik Spektrum 32/02 2009)
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
Einzelnachweise
Kategorien:- Nachrichtendienstlicher Begriff
- Geheimnis
- Archivwesen
- Verwaltung
- Verwaltungsrecht
- Datenschutz
Wikimedia Foundation.