- Gehorsamspflicht
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Die Gehorsamspflicht beschreibt Pflichten eines Amtsträgers zum Gehorsam.
Die Gehorsamspflicht obliegt allen Bediensteten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Unterstellungsverhältnis befinden. Das heißt, dass sie Anweisungen, Befehle o. ä. ausführen müssen. Der einzige Fall, in denen der Gehorsam verweigert werden kann, ist die Einschätzung des Befehlsempfängers, dass durch die Anordnung eine Straftat begangen würde.
Beamte und Richter haben ein Remonstrationsrecht, d. h. sie dürfen Bedenken gegen einen Befehl anmelden. Die Anordnung ist jedoch dennoch auszuführen.
Verweigert ein Bediensteter den Gehorsam, so kann gegen ihn ein Disziplinarverfahren betrieben werden. Besonders Soldaten müssen gehorsam sein, da sie sonst eine Wehrstraftat begehen. Verstöße gegen die Gehorsamspflicht sind gleichzeitig auch ein Bruch des Dienst- und Treueverhältnisses gegenüber dem Dienstherrn (vgl. Amtseid und Gelöbnis).
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