- Gehorsamsverweigerung
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Gehorsamsverweigerung, früher auch als Befehlsverweigerung bezeichnet, ist die Weigerung eines Soldaten, den Befehl eines Vorgesetzten auszuführen.
Die Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem legalen Befehl ist in allen Armeen der Welt ein strafbares Vergehen oder sogar ein Verbrechen, das mit schweren Strafen geahndet wird. Früher wurde es nicht selten mit Erschießung geahndet.
Im deutschen Wehrrecht gibt es heutzutage die Möglichkeit, straffrei den Gehorsam zu verweigern,
- wenn ein Befehl unverbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder
- wenn er die Menschenwürde verletzt oder
- wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde (§ 11 SG, § 22 WStG).
Nicht ausgeführt werden darf (§ 11 Abs. 2 SG) ein Befehl, dessen Befolgen selbst eine Straftat oder einen schweren Verstoß gegen den Kerngehalt des Völkerrechts zur Folge hätte, wie beispielsweise die standrechtliche Erschießung von Gefangenen.
Im speziellen Sprachgebrauch des deutschen Wehrstrafgesetzes bezeichnet Ungehorsam (§ 19 WStG) die Nichtausführung eines verbindlichen Befehls, die eine schwerwiegende Folge verursacht (Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören).
Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) ist die Nichtbefolgung eines Befehls, bei dem sich der Soldat durch Wort oder Tat gegen den Befehl auflehnt oder die Ausführung des Befehls auch nach Wiederholung beharrlich verweigert.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte in Deutschland
Die Revolution von 1918/19
Ihren Ausgang hatte die Novemberrevolution mit der kollektiven Gehorsamsverweigerung (Meuterei) der Matrosen in Kiel genommen (vgl. Kieler Matrosenaufstand). Soldatenräte sollten ihren Forderungen Ausdruck verleihen. Eine spontane Bewegung erfasste weitere Hafenstädte und auch Mittel- und Süddeutschland. Beauftragte der Arbeiterparteien und Gewerkschaften übernahmen als Arbeiterräte vor Ort die politischen Funktionen.
Siehe auch
- Fahnenflucht (Deserteur verweigert den Befehl, bei der Truppe zu bleiben)
- Ziviler Ungehorsam
- Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht
- Gewissensfreiheit - ein humanistisches Ideal
- Kriegsdienstverweigerung, Kriegsdienstverweigerung in Deutschland
Weblinks
- § 19 WStG
- § 20 WStG
- Text des Wehrstrafgesetzes (Quelle: deutsches-wehrrecht.de; PDF-Datei; 307 kB)
- Übersicht Befehlsrecht (Quelle: deutsches-wehrrecht.de; PDF-Datei; 34 kB)
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