- Geldsummenschuld
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Eine Geldschuld ist eine Schuld, die den Schuldner dazu verpflichtet, dem Gläubiger ein durch den Nennbetrag ausgedrücktes Wertquantum zu verschaffen (daher auch Wertverschaffungsschuld).
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung
Die Geldschuld ist abzugrenzen von Schulden, die nicht den durch das Geld verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern Geldstücke an sich zum Inhalt haben, wie insbesondere eine Geldsortenschuld.
Gesetzliche Regelungen
Obwohl dies die praktisch wichtigste Schuldart ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Geldschuld nicht umfassend, sondern nur in Einzelfragen.
Eine Geldschuld ist keine Sachschuld und daher auch keine Gattungsschuld. Wie bei dieser trifft den Schuldner zwar eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht kraft Übernahme nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach einhelliger Meinung findet jedoch § 275 Abs. 1 BGB auf Geldschulden keine Anwendung. Vielmehr gilt der Rechtsgrundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung. "Geld hat man zu haben". Hat man es nicht, bleibt nur der Weg in die Insolvenz.
Geldschuld bedeutet zunächst, dass Erfüllung durch Übermittlung des geschuldeten Betrages auf Gefahr und Kosten des Schuldners an den Gläubiger zu bewirken ist. Damit ist die Geldschuld, qualifizierte Schickschuld, weil § 270 Abs. 1 BGB die Gefahr des Verlustes bis zur Erfüllung beim Schuldner beläßt (vgl. Leistungsgefahr). Da andererseits der Leistungsort nach § 270 Abs. 4 BGB davon unberührt bleibt, mangels anderweitiger Vereinbarung also stets Sitz oder Geschäftslokaldes Gläubigers ist, genügt zur Fristenwahrung die rechtzeitige Absendung des Geldes. Die Gefahr der Verzögerung trägt der Schuldner mithin nicht. § 270 BGB gilt jedoch nicht für auf Geld(stücke) gerichtete Herausgabeansprüche.
Arten
Nach der Art der betragsmäßigen Fixierung unterscheidet man Geldsummenschuld und Geldwertschuld, wobei erstere der Regelfall ist.
Geldsummenschuld
Bei einer Geldsummenschuld ist das Wertquantum ausschließlich in Währungseinheiten festgelegt. Daher wird sie auch Geldbetragsschuld genannt. Ihr Wert ist also abhängig vom Nennwert. Das Risiko der Entwertung etwa durch Inflation trägt der Gläubiger. Wertsicherungsklauseln unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. Diesem Umstand verdankt das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Entstehung.
Geldwertschuld
Bei einer Geldwertschuld richtet sich der Leistungsinhalt dagegen nach dem in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes oder Vermögens. Sie ist damit wertbeständiger.
Geldsortenschuld
Hier ist der Schuldner verpflichtet in einer bestimmten im Umlauf befindlichen Geldsorte zu leisten (z.B. bestimmte Münzsorte). Sind diese zur Zeit der Leistung nicht mehr im Umlauf, gilt die Geldsorte als nicht festgelegt, d.h. es kann in einer beliebigen noch im Umlauf befindlichen und gültigen Geldsorte geleistet werden (§ 245 BGB).
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