Geldschuld

Geldschuld

Eine Geldschuld ist als Rechtsbegriff eine Schuld, die den Schuldner dazu verpflichtet, dem Gläubiger ein durch den Nennbetrag ausgedrücktes Wertquantum zu verschaffen (daher auch Wertverschaffungsschuld).

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Die Geldschuld ist abzugrenzen von Schulden, die nicht den durch das Geld verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern Geldstücke an sich zum Inhalt haben, wie insbesondere eine Geldsortenschuld.

Gesetzliche Regelungen

Obwohl dies die praktisch wichtigste Schuldart ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Geldschuld nicht umfassend, sondern nur in Einzelfragen.

Eine Geldschuld ist keine Sachschuld und daher auch keine Gattungsschuld. Wie bei dieser trifft den Schuldner zwar eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht kraft Übernahme nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach herrschender Meinung findet jedoch § 275 Abs. 1 BGB auf Geldschulden keine Anwendung. Vielmehr gilt der Rechtsgrundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung. „Geld hat man zu haben“. Hat man es nicht, bleibt nur der Weg in die Insolvenz.

Geldschuld bedeutet zunächst, dass Erfüllung durch Übermittlung des geschuldeten Betrages auf Gefahr und Kosten des Schuldners an den Gläubiger zu bewirken ist. Bisher war die allgemeine Meinung dahingehend, dass die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld sei, da einerseits § 270 Abs. 1 BGB die Gefahr des Verlustes bis zur Erfüllung beim Schuldner belässt (vgl. Leistungsgefahr), andererseits der § 270 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über den Leistungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) unberührt bleiben und somit der Schuldner nur die Übermittlungsgefahr, nicht jedoch die Leistungsgefahr trage. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie wird der § 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den Gerichtsstand aufgefasst, sodass dieser nach § 29 ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Gläubigers ist.[1] Für die Qualifikation der Geldschuld soll sich damit nunmehr ergeben, dass auch diese eine echte Bringschuld sei. Dies ist jedoch weiterhin sehr umstritten. Praktische Konsequenzen ergeben sich dabei vor allem für die haftungsträchtige Frage, wie lange sich der Schuldner noch in Verzug befindet und wer für eventuelle Verzugsschäden aufzukommen hat.[2]

Der § 270 BGB gilt jedoch nicht für auf Geld(stücke) gerichtete Herausgabeansprüche.

Arten

Nach der Art der betragsmäßigen Fixierung unterscheidet man Geldsummenschuld und Geldwertschuld, wobei erstere der Regelfall ist.

Geldsummenschuld

Bei einer Geldsummenschuld ist das Wertquantum ausschließlich in Währungseinheiten festgelegt. Daher wird sie auch Geldbetragsschuld genannt. Ihr Wert ist also abhängig vom Nennwert. Das Risiko der Entwertung etwa durch Inflation trägt der Gläubiger. Wertsicherungsklauseln unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. Diesem Umstand verdankt das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Entstehung.

Geldwertschuld

Bei einer Geldwertschuld richtet sich der Leistungsinhalt dagegen nach dem in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes oder Vermögens. Sie ist damit wertbeständiger.

Geldsortenschuld

Hier ist der Schuldner verpflichtet in einer bestimmten im Umlauf befindlichen Geldsorte zu leisten (z. B. bestimmte Münzsorte). Sind diese zur Zeit der Leistung nicht mehr im Umlauf, gilt die Geldsorte als nicht festgelegt, d. h. es kann in einer beliebigen noch im Umlauf befindlichen und gültigen Geldsorte geleistet werden (§ 245 BGB).

Einzelnachweise

  1. Siehe Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2009, § 270, Rn. 1.
  2. Vgl. nur die Darstellung des Streitstandes bei Martin Schwab: Geldschulden als Bringschulden?, NJW 39/2011, 2833 (Autor verneint im Ergebnis die Auffassung, das Geldschulden als Bringschulden anzusehen seien. Nach seiner Ansicht verbleibt es bei der qualifizierten Schickschuld.)
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