Schickschuld

Schickschuld

Die Schickschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht, (§§ 241 ff. BGB). Sie ist abzugrenzen von der sogenannten Holschuld, dem gesetzlichen Regelfall für Leistungen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), und der Bringschuld. Geldschulden sind laut Gesetz regelmäßig Schickschulden (§ 270 Abs. 1 BGB). Für die Schickschuld spezifisch ist, dass Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen. Dabei bedient sich der Schuldner einer Transportperson (z. B. Post), um die Leistung zu bewirken. Beispiel: K kauft eine Sache von V in einer Online-Auktion. V verpackt die Sache und übergibt sie der Post (Leistungshandlung), welche dem K das Paket an seinem Wohnsitz übergibt (Eintritt des Leistungserfolgs).

Die Bedeutung der Schickschuld liegt ihrer Natur nach im Bereich der Kaufverträge, bei denen die Vertragsparteien nicht persönlich aufeinander treffen (z. B. Fernabsatzverträge), und ist in den letzten Jahrzehnten infolge der Entstehung von Versandhäusern (Katalogbestellung) und schließlich des E-Commerce (Online-Shopping) stark angestiegen. Rechtlich relevant ist die Schickschuld v. a. für folgende Punkte:

  • Übergang der Leistungsgefahr: Mit der ordnungsgemäßen Übergabe an die Transportperson beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übergebene Sache (sog. Konkretisierung), § 243 Abs. 2 BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) vorlag, wird der Verkäufer bei Untergang der Sache nach Übergabe von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) frei. Der Käufer kann nicht die Leistung einer anderen Sache gleicher Art verlangen. Ausnahme hiervon sind jedoch nach § 270 Abs. 1 BGB Geldschulden als sog. qualifizierte Schickschuld. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Ankunft. Bei Nichtankunft des Geldes trotz Versand muss also der (Geld-)Schuldner noch einmal zahlen. Eine Konkretisierung kann bei Geldschulden somit nur nach § 300 Abs. 2 BGB eintreten.
  • Übergang der Preisgefahr: Nach dem gesetzlichen Regelfall geht mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auch die sog. Preisgefahr über, vgl. § 447 Abs. 1 BGB. Geht die Sache unter, erhält der Käufer zwar nicht die Kaufsache, ist aber gleichwohl verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Von dieser Regelung wird zum Schutz des Verbrauchers eine Ausnahme gemacht, vgl. § 474 Abs. 2 BGB.

Besondere Probleme können sich daraus ergeben, dass bei der Schickschuld die Vornahme der Leistungshandlung durch den Gläubiger und der Übergang des Eigentums an der Sache auf den Käufer zeitlich auseinanderfallen können. Vor der Einführung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf in das BGB und des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB lag hier ein wichtiger Anwendungsbereich der sog. Drittschadensliquidation. Des Weiteren ist umstritten, ob eine Schickschuld auch dann vorliegen kann, wenn der Gläubiger anstelle eines Dritten eigene Gehilfen als Transportpersonen einsetzt.

Siehe auch

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