Gelegenheitsverkehr

Gelegenheitsverkehr

Der Begriff Gelegenheitsverkehr kommt aus dem Personenbeförderungsrecht (Personenbeförderungsgesetz- PBefG) und definiert in § 46 PBefG verschiedene Formen des Gelegenheitsverkehrs entsprechender Verkehrsarten mit Kraftfahrzeugen.[1] In Österreich heißt das entsprechende Gesetz Gelegenheitsverkehrsgesetz.[2]

Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Formen:

Der Gelegenheitsverkehr ist vom Linienverkehr (§ 42 PBefG) abgegrenzt. Alle Formen des Gelegenheitsverkehrs und Linienverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht. Genehmigungsbehörden sind beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Bezirksregierungen, beim Verkehr mit Pkw die Kreisverwaltungsbehörden und beim internationalen Verkehr außerhalb des EU-Raumes (soweit genehmigungspflichtig) das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln. Dieses weist auch darauf hin, dass auf Fahrten während der Nutzung einer Autobahn generelle Gurtpflicht besteht.

Die Sozialvorschriften und die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten finden Anwendung, und werden von Zoll, und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) überwacht. Fahrten im Gelegenheitsverkehr unterliegen einer Aufzeichnungspflicht im Fahrtenbuch, die des Individualverkehrs im Regelfall hingegen nicht.

Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist maximal fünf Jahre gültig.[3]

siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://bundesrecht.juris.de/pbefg/BJNR002410961.html
  2. http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/personengueter/gelegenheit.html
  3. EG-Richtlinie 2121/98 vom 2. Oktober 1998
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