Lenk- und Ruhezeiten

Lenk- und Ruhezeiten
Angekündigte Ruhezeit eines ÖPNV-Busses in Augsburg

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 [1] geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst.

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten u.a. nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen (einschl. Fahrer), der Polizei, des Zivilschutzes und der Rettungsdienste oder im Buslinienverkehr mit einer Streckenlänge von bis zu 50 Kilometer. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 und § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) genannt. Für den nicht-gewerblichen Güterverkehr gelten die Bestimmungen erst für Fahrzeuge ab einem zulässigem Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 7,5 t (VO EG 561/2006 Art. 3, h). Für Bundeswehrangehörige gelten beim Führen von Dienstfahrzeugen die Lenk-und Ruhezeiten für alle Fahrzeugkategorien, also auch für Fahrzeuge unter 3,5 t zGG.

Die Lenk- und Ruhezeiten werden durch das so genannte EG-Kontrollgerät automatisch erfasst. Die Vorauswahl der Zeitkategorie: Bereitschaft oder sonstige Zeiten (längere Zwangspause bei Vollsperrung der Strecke ohne Umleitungsmöglichkeit) ist durch das Fahrpersonal erforderlich. Die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt in Deutschland zum Beispiel den Straßenkontrolldiensten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Polizei. Bei Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t ist als Nachweis bei fehlendem Kontrollgerät ein handschriftlicher Arbeitszeitnachweis (Tageskontrollblatt) vorgeschrieben. Seit dem 16. Dezember 2009 ist das neue Formblatt der Europäischen Kommission gültig, das vom Kraftfahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden soll.[2]

Inhaltsverzeichnis

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder etwa an einem Grenzübergang der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann. Dies kommt zum Beispiel bei einer Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit oder – bei einem Reisebus – an einem Grenzübergang mit zeitaufwändiger Einzelüberprüfung der Passagiere (s. u. Lenkzeitunterbrechung) in Betracht. [3].

Fahrtunterbrechung

Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten. Fahrtunterbrechung ist nach der Legaldefinition jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.[4]. Die Erholungsphase kann, anders als bei der Tagesruhezeit, als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten – beispielsweise bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs – zählen als Fahrtunterbrechung, wenn die voraussichtliche Dauer vorher bekannt ist. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.

Alternativ ist ein Splitting der Fahrtunterbrechung zulässig, indem der Fahrer zunächst eine 15-minütige und später eine 30-minütige Fahrtunterbrechung einlegt. Es muss nur gewährleistet sein, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Fahrtunterbrechung lenkt.

Beim Splitting ist also zum einen die Reihenfolge der kurzen gefolgt von der langen Fahrtunterbrechung einzuhalten und zum anderen die Höchstdauer ununterbrochener Lenkzeit zu beachten[5]. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

Erledigt der Fahrer allerdings andere Tätigkeiten, bevor er die Fahrt antritt, so ist zusätzlich nach dem Arbeitzeitgesetz zu beachten, dass die erste Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit (nicht Lenkzeit) eingelegt werden muss.

Wochenlenkzeit

Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen[6]. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf aber 90 Stunden nicht überschreiten, so dass bei voller Ausnutzung der Lenkzeit in der ersten Woche, in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden gelenkt werden darf. Die Woche ist als Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert (Kalenderwoche).

Ruhezeit

Ruhezeiten sind Zeiten, in denen der Fahrer über eine bestimmte Mindestdauer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. Jeder Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Tägliche Ruhezeit

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden. Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste. Die ungekürzte tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden („splitting“), wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die Einhaltung dieser Reihenfolge ist verbindlich.

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Diese tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden, indem ein Teil der täglichen Ruhezeit auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden muss und der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde (beide Unterbrechungen zusammen) nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten. Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden[7].

Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen muss beachtet werden, dass die Zeit, welche der erste Fahrer als Beifahrer mitfährt, während der zweite das Fahrzeug lenkt, nicht als Tagesruhezeit des ersten Fahrers angerechnet wird. Wird die vorgeschriebene Tagesruhezeit im LKW verbracht, dann muss der LKW dabei stehen.

Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann zusammenhängend 45 Stunden nach 6×24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen. Nach dem Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fern.) sollen mindestens zwei Wochenenden im Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbracht werden können. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Bei der Splittung der wöchentlichen Ruhezeit auf 2×24 Stunden ist jedoch zu beachten daß die zweite Ruhezeit von 24 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in direktem Anschluß an eine 9-stündige Ruhezeit angehängt wird. Es sind zur Anerkennung also mindestens 33 Stunden Ruhezeit nötig. Es sei denn die nachzuholenden 24 Stunden werden vor ablauf der 6ten Schichtzeit einer 45-stündigen Wochenendruhezeit direkt vorgehängt. Bildlich sähe das z. B. folgendermaßen aus: 45 Stunden – max. 6 Schichtzeiten – 24 Stunden – 3 Schichtzeiten – 33 Stunden – 2 Schichtzeiten – 45 Stunden, oder aber 45 Stunden – max. 6 Schichtzeiten – 24 Stunden – max. 5 Schichtzeiten – 66 Stunden Ruhezeit, In jeder Doppelwoche müssen mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten liegen, mindestens eine davon muss eine reguläre wöchentliche Ruhezeit (45 h) sein. Liegt eine wöchentliche Ruhezeit in zwei Wochen, so kann gewählt werden, für welche der beiden Wochen die Ruhezeit gelten soll.

Konkurrenzverhältnis zum deutschen Arbeitszeitgesetz

Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind zu beachten. Im Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Es enthält aber eine Sonderbestimmung für die Beschäftigung im Straßentransport, wonach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und die Zeit als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist (§ 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Dies kann dazu führen, dass der Fahrer länger als 10 Stunden an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, ohne dass die Höchstarbeitszeit überschritten ist. Hierdurch vergrößert sich scheinbar das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann, in gewerblich fahrerischer Tätigkeit muss es jedoch als Lenkzeit berücksichtigt werden.

Haftung bei Verstößen

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

In der Verordnung ist außerdem festgelegt, dass sowohl Unternehmen, Verlader, Spediteure als auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen[8]. Gibt beispielsweise der Verlader einen Liefertermin vor, der unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Strecke und Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu schaffen ist, so muss er bei Feststellung eines Verstoßes mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.

Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft können auch Verstöße, die auf ihrem Hoheitsgebiet durch Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen wurden, ahnden, ebenso solche Verstöße, die von ausländischen oder inländischen Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurden, soweit der Verstoß nicht bereits dort geahndet worden ist[9]. In Deutschland obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten dem Bundesamt für Güterverkehr[10] und der Polizei.

Nachdem auch Finnland und die Niederlande den beabsichtigten Änderungen formal zugestimmt haben, trat die 6. Änderung zum AETR-Abkommen am 20. September 2010 in Kraft. Damit gilt die neue modifizierte 12-Tage-Regelung der VO (EG) 561/2006 auch im AETR-Verkehr. Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird, wie auch in der VO (EG) 561/2006, auf 56 Stunden festgesetzt.[11] Zudem wurde damit der Einbau des digitalen Tachografen auch in den AETR-Mitgliedstaaten Pflicht.[12]

Die Schweiz passte zum 1. Januar 2011 die für die Schweiz geltenden Arbeits- und Ruhezeiten an diejenigen der EU an.[13]

Literatur (beispielhaft)

  • Rang, Christoph, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr – Fahrpersonalrecht, 19.Aufl., 2010 [Verlag Heinrich Vogel], ISBN 978-3-574-23013-4 (Anm.: auch als E-Book erhältlich)
  • Hartenstein, Olaf; Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht", 1. Aufl., Köln 2010 [Verlag Luchterhand], ISBN 978-3-472-06196-0, Teil 4: Öffentliches Recht, Kap. 20: Güterkraftverkehrsrecht, Sozialvorschriften und Maut im Straßenverkehr, C: Lenkzeiten, Ruhezeiten und Arbeitszeit im Straßenverkehr
  • Dittmann, Willy, Lenk- und Ruhezeiten, Leitfaden für die Praxis, Verlag Günter Hendrisch GmbH&Co. KG, ISBN 978-3-938255-36-0

Einzelnachweise

  1. VO (EG) Nr. 561/2006
  2. Neues Formblatt
  3. Erläuterung der Lenk- und Ruhezeiten vom Bundesamt für Güterverkehr
  4. Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung
  5. Weitere Reglementierungen enthält der Artikel nicht (Argument: Artikel 7 Abs. 2 letzter Halbsatz), so dass die Lenkzeiten vor und nach den Unterbrechungen zwischen 1 Minute und 4,5 Stunden betragen dürfen, wenn insgesamt die zulässige Tageslenkzeit nicht überschritten wird. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt.
  6. Artikel 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  7. [Autor: http://benjamin-haas.jimdo.com/buisness/fahrekarten-auslesen/ Autor und aktuelle Hinweise]
  8. Artikel 10 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  9. Artikel 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  10. § 11 GüKV
  11. Mitteilung (mit weitergehenden Informationen) vom 22. Juli 2010 auf der Web-Site des Online-Portals Omnibus-Revue
  12. Mitteilung vom 24. September 2010 auf den Seiten des Internet-Portals Verkehrsrundschau unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der EU-Kommission vom 23. September 2010.
  13. Mitteilung des Online-Portals gefahrgut-online.de vom 20. August 2010 mit weitergehenden Informationen unter Hinweis auf eine entsprechende Veröffentlichung des Schweizerischen Bundesamtes für Straßen (Astra)

Weblinks

Gesetzestexte

Informationen

Siehe auch

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • EG-Kontrollgerät — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • EG Kontrollgerät — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • Fahrtenschreiber — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • Fahrtschreiber — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • Tachograf — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograf oder Tachograph (griech.τάχος tàchos = Geschwindigkeit und γράφειν grafein = schreiben), auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer… …   Deutsch Wikipedia

  • Tachograph — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • Tachoscheibe — mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph, auch Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber oder EG Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit Messschreiber, der Lenk und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene …   Deutsch Wikipedia

  • LKW-Fahrer — Als Fernfahrer, auch Kutscher, Trucker, Chauffeur, Driver oder Berufskraftfahrer (BKF) bezeichnet man in der Regel jemanden, der einen bis zu 40 Tonnen (im so genannten Kombiverkehr bis 44 t) zulässigem Gesamtgewicht schweren Sattel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Lkw-Fahrer — Als Fernfahrer, auch Kutscher, Trucker, Chauffeur, Driver oder Berufskraftfahrer (BKF) bezeichnet man in der Regel jemanden, der einen bis zu 40 Tonnen (im so genannten Kombiverkehr bis 44 t) zulässigem Gesamtgewicht schweren Sattel oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Fahrerhaus — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Als Führerhaus bezeichnet man den Teil des Aufbaus eines… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”