Gemischtwirtschaftliches Unternehmen

Gemischtwirtschaftliches Unternehmen
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Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen ist ein Unternehmen, das gemeinsam von der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) und privatwirtschaftlich orientierten Gesellschaftern getragen wird. Die Gründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens wird auch als eine Form des sog. Public Private Partnership bezeichnet. Oft handelt es sich bei einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen um ein kommunales Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft, das neben privaten auch öffentliche Anteilseigner aufweist. In der Regel ist der öffentliche Anteilseigner dabei wegen seiner sich aus dem verfassungsmäßigen Demokratieprinzip und dem Kommunalrecht (z. B. § 109 Abs. 1 Ziff. 6 Niedersächsische Gemeindeordnung) ergebenden Ingerenzpflicht dazu verpflichtet, über einen angemessenen Einfluss auf das Unternehmen zu verfügen. Hierbei ergeben sich oft Friktionen mit dem Gesellschaftsrecht. Im Rahmen der Trägerschaft eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens treffen typischerweise unterschiedliche Interessen und Motive aufeinander. Die öffentliche Hand beteiligt sich an dem Unternehmen, weil sie ein Interesse an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben hat. Der private Investor hingegen beteiligt sich in erster Linie zur Gewinnmaximierung an dem Unternehmen. Aus dieser Gemengelage von öffentlicher Aufgabenstellung und privatem Erwerbsinteresse ergibt sich bei öffentlichen Unternehmen oft eine besondere Problematik.

Da gemischtwirtschaftliche Unternehmen aufgrund ihrer staatlichen Anteilseigner in enger Verbindung zum Staat stehen, kommt diesen selbst in der Regel keine eigene Grundrechtsfähigkeit zu. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW), deren Anteile zu etwa 72 % von der Stadt Hamburg gehalten wurden, abgewiesen (BVerfG (K), Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88, NJW 1990, 1783). Inwiefern dies auch für andere Unternehmen mit geringerer staatlicher Beteiligung oder mit anderem Geschäftsbereich gilt, ist noch ungeklärt.

Einige gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wie etwa die Fraport AG, haben neben privaten Anteilseigner sogar mehrere öffentliche Anteilseigner. Fraport-Aktionäre sind sowohl das Bundesland Hessen (31, 8 %) als auch die Stadt Frankfurt am Main (20,3 %). Die restlichen 47,9 % befinden sich in Streubesitz. Der Bund verkaufte im Oktober 2005 seinen Anteil von 18,2 % für rund 660 Millionen Euro.

Im Zuge der fortschreitenden Privatisierung öffentlicher Unternehmen baut die öffentliche Hand ihre Anteile an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in vielen Fälle nach und nach ab.

Literatur

  • Ralph Becker: Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, Baden-Baden, Nomos-Verl.-Ges., 1997, zugl.: Heidelberg, Univ., Diss., 1996-1997, ISBN 3-7890-4999-9.
  • Ariane Berger: Staatseigenschaft gemischtwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Untersuchung der staatlichen Qualität unternehmerischer Entscheidungen, Diss. jur., Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 1045, Berlin 2006, ISBN 3-428-12214-3
  • Christoph Engel: Gemischtwirtschaftliche Abfallentsorgung : ein Lehrstück zur Verschränkung des Abfallrechts mit Kartellrecht, Kommunalrecht, dem Recht der öffentlichen

Aufträge und Wirtschaftsverfassungsrecht, Köln [u. a.], Heymann, 1995, ISBN 3-452-23253-0.

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