- Geprägetheorie
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Der Begriff Geprägetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Qualifizierung einer Einkunftsart.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine, von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich (gesetzliche Fiktion), wenn
- persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist und
- nur diese (oder ein Nicht-Gesellschafter) zur Geschäftsführung befugt ist.
Nach dieser Vorschrift prägt diese Konstellation alle Einkünfte zu gewerblichen Einkünften (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Die „typische“ - durch Rechtsform als Gewerbebetrieb geprägte - Gestaltung ist die GmbH & Co. KG, aber auch die GmbH & Co. KGaA und die AG & Co. KGaA kommen in Frage.
Ein Nachteil ist, dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig wird. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den, an der Personengesellschaft beteiligten, Steuerpflichtigen anrechenbar. Dies allerdings - in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde - nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen für Gewerbetreibende sein.
Entscheidende Vorteile liegen dagegen im Bereich der Verlustzuweisungsgesellschaften, der erhöhten Abschreibungen, der Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung und nicht zuletzt - bei einem Erbfall - in geringeren Steuersätzen und erhöhten Freibeträgen zur Erbschaftsteuer.
Beispiele- VARTA Consumer Batteries GmbH & CO. KGaA
- Jack Wolfskin GmbH & Co. KGaA
- Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
- Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA
Siehe auch: AbfärbetheorieBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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