Geprägetheorie

Geprägetheorie

Der Begriff Geprägetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Qualifizierung einer Einkunftsart.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine, von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich (gesetzliche Fiktion), wenn

Nach dieser Vorschrift prägt diese Konstellation alle Einkünfte zu gewerblichen Einkünften (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Dietypische“ - durch Rechtsform als Gewerbebetrieb geprägte - Gestaltung ist die GmbH & Co. KG, aber auch die GmbH & Co. KGaA und die AG & Co. KGaA kommen in Frage.

Ein Nachteil ist, dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig wird. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den, an der Personengesellschaft beteiligten, Steuerpflichtigen anrechenbar. Dies allerdings - in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde - nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen für Gewerbetreibende sein.

Entscheidende Vorteile liegen dagegen im Bereich der Verlustzuweisungsgesellschaften, der erhöhten Abschreibungen, der Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung und nicht zuletzt - bei einem Erbfall - in geringeren Steuersätzen und erhöhten Freibeträgen zur Erbschaftsteuer.


Beispiele


Siehe auch: Abfärbetheorie

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