Geprägetheorie

Geprägetheorie

Der Begriff Geprägetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Qualifizierung einer Einkunftsart.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine, von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich (gesetzliche Fiktion), wenn

Nach dieser Vorschrift prägt diese Konstellation alle Einkünfte zu gewerblichen Einkünften (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Die „typische“ - durch Rechtsform als Gewerbebetrieb geprägte - Gestaltung ist die GmbH & Co. KG, aber auch die GmbH & Co. KGaA und die AG & Co. KGaA kommen in Frage.

Ein Nachteil ist, dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig wird. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den, an der Personengesellschaft beteiligten, Steuerpflichtigen anrechenbar. Dies allerdings - in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde - nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen für Gewerbetreibende sein.

Entscheidende Vorteile liegen dagegen im Bereich der Verlustzuweisungsgesellschaften, der erhöhten Abschreibungen, der Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung und nicht zuletzt - bei einem Erbfall - in geringeren Steuersätzen und erhöhten Freibeträgen zur Erbschaftsteuer.


Beispiele


Siehe auch: Abfärbetheorie

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