Gesetz im materiellen Sinne

Gesetz im materiellen Sinne
Dieser Artikel befasst sich mit Gesetzen im Sinne von Rechtsnormen; zu der theologischen Bedeutung des Begriffs Gesetz siehe Gesetz (Theologie); zu physikalischen Gesetzen siehe ebendort.

Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – erlassen worden ist.

Von seiner Wortherkunft her bezeichnet der Begriff Gesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Von dem Verb „setzen“ leitet sich der Begriff Satzung ab.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Bedürfnis zur dauerhaften und gleichmäßigen Regelung der Verhältnisse innerhalb einer Gemeinschaft durch Gesetze ist alt - verändert hat sich im Laufe der Zeiten lediglich die Person bzw. Legitimation des Gesetzgebers. Sehr alte Gesetze finden sich z.B. in Rechtsbüchern wie dem Codex Hammurapi.

Begriff

Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne. Dieses Begriffspaar ist nicht zu verwechseln mit dem Begriffspaar „formelles Recht“ und „materielles Recht“.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (Rechtsnorm).

Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.

Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungswegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Beispiele: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist daher ein formelles Gesetz, nicht aber die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Unterschiede

Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt für Verordnungen und Satzungen.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so genannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist üblicherweise nichtig (zur Ausnahme in der Schweiz bezüglich Bundesgesetzen siehe im Artikel Verfassungsgerichtsbarkeit unter Schweiz). In Deutschland kann bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem zuständigen Landesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Gesetzgebung

Die Gesetzgebungsverfahren in Demokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht (Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen, untergesetzliche Normen - Rechtsverordnungen und Satzungen - zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.

Zahl der Gesetze

In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2003 insgesamt 2.197 Bundesgesetze mit 45.511 Paragraphen (Stichtag: 19. Dezember 2008 Quelle: http://www.leipziger-juristische-gesellschaft.de/index.php?seid=32). Es gibt ferner 3.131 Bundesrechtsverordnungen.[1] Hinzu kommen die Gesetze und Rechtsverordnungen der 16 Bundesländer.

Siehe auch

Weblinks

Quellenangaben

  1. Bundestagsdrucksache 15/1233 vom 25. Juni 2003.
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