- Landesverfassungsgericht
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Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären. Die Folgen einer solchen Erklärung sind allerdings vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit
Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 in England gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung (bzw. an bestimmte Rechtsgrundsätze) - ("The Bonham Case"). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont.
Der Supreme Court of the United States stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze als verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sog. Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Relativierung der strengen Gewaltenteilung ist teilweise auf Kritik gestoßen.
In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde. Mit Restauration des Reiches blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Er war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Der erste allein zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Gerichtshof wurde 1920 mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich geschaffen. Es ist das älteste ausschließliche Verfassungsgericht weltweit, seine Entscheidungen lauten auf Aufhebung und nicht bloß auf Nichtanwendung von Gesetzen und Bestimmungen. In Deutschland wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.
Verfassungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Rechtsordnungen
Wo eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht wird diese entweder durch ein besonderes Gericht (Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof etc.) ausgeübt oder - so zumeist in den Ländern der angelsächsischen Rechtstradition - durch ein allgemeines Oberstes Gericht (Supreme Court).
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr.
Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen - abschließenden - Katalog von Angelegenheiten zuständig (§ 13 BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit dem Elfes-Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des U.S. Supreme Courts im Fall Marbury v. Madison) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben den Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt.
Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels des Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft).
Die Organstreitigkeiten zwischen den Bundesorganen sind vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen.
Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern untereinander sind vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Von geringerer Bedeutung in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sind die Verwirkung von Grundrechten, die Parteienverbote, Wahlprüfungen, Präsidentenanklagen und Anklagen gegen die Bundesrichter.Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit kennt in der Regel keine Instanzen. Zwar ist es denkbar, gegen die Entscheidungen eines Landesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht und schließlich auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, dennoch stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit keine Superrevisionsinstanz für die Verfahren der übrigen Gerichtsbarkeiten (Fachgerichtsbarkeit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.
Staatsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik
Unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 (RGBl. S 1383) gab es den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (vgl. Art 108 WRV) beim Reichsgericht in Leipzig, der für die Klärung verfassungsrechtlicher Streitfragen zwischen Reich und Ländern zuständig war. In dieser Rolle entfaltete der Gerichtshof eine durchaus eindrucksvolle Macht, insbesondere in dem er seine Prüfungskompetenz weit auslegte. Berühmt ist etwa die Entscheidung in der Streitsache Preußen contra Reich vom 25. Oktober 1932, in der es um eine Reichsexekution gegen Preußen nach Artikel 48 Abs. 1 ging, der als Preußenschlag bekannt wurde. Die Richter wiesen die Notverordnung des Reichspräsidenten in Teilen als verfassungswidrig zurück. Die herrschende Lehre hatte nur eine Prüfung von Ermessensfehlern für zulässig gehalten, das Gericht hingegen beanspruchte ein umfassendes richterliches Prüfungsrecht für das Handeln des Reiches.
Verfassungsgerichtsbarkeit in den deutschen Ländern
Siehe auch Liste deutscher Gerichte#Verfassungsgerichtsbarkeit
Ausdrücklich als Verfassungsgericht (VerfG) werden die Gerichte in Brandenburg und Hamburg bezeichnet, als Landesverfassungsgericht (LVerfG) in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den Ländern Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen heißt das Gericht Verfassungsgerichtshof (VerfGH).
Als Staatsgerichtshof (StGH) wird das Landesverfassungsgericht bezeichnet in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen.
Dabei bezeichnet Staatsgerichtshof ursprünglich ein Gericht dessen Zuständigkeit sich auf staatsorganisatorische Streitigkeiten (ohne Individualverfassungsbeschwerde) beschränkt. Allerdings trifft diese Beschränkung in Hessen trotz der Bezeichnung nicht zu, während in einigen anderen Ländern trotz der Bezeichnung als (Landes-)Verfassungsgericht(-shof) keine Individualverfassungsbeschwerde stattfindet.
Europa
Auf europäischer Ebene existieren zwei supranationale Gerichte, die nationale Gesetze auf die Übereinstimmung mit europäischem Recht prüfen können. Obwohl ihre Entscheide nicht auf einem Verfassungsdokument, sondern auf Staatsvertragsrecht beruhen, ist kaum umstritten, dass diese Staatsverträge aufgrund ihrer außergewöhnlich großen Bedeutung für die Rechtsordnung zum materiellen (europäischen) Verfassungsrecht zu zählen sind. In diesem Sinne kann gesagt werden, dass diese Gerichte für die jeweiligen Vertragsstaaten die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben.
- Der Europäische Gerichtshof ist das oberste Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Es prüft Akte der EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane auf ihre Übereinstimmung mit den Gründungsverträgen der Gemeinschaften.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der die Rechtsprechung der Gerichte der Vertragsstaaten auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK prüft.
Österreich
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechtes und unter anderem zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufen. Er wurde mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 eingerichtet und ist damit das älteste ausschließliche Verfassungsgericht der Welt. Im Gegensatz zu anderen Gerichten die bereits vor ihm die Verfassungsgerichtsbarkeit ausübten, hat der VfGH sich diese Kompetenz weder selbst zugesprochen, noch erklärt er lediglich die Nichtanwendbarkeit von Gesetzen, sondern er hebt diese endgültig auf. Seine Entscheidungen haben also kassatorische Wirkung, meist räumt der VfGH dem zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber jedoch eine Frist zur Reparatur des mangelhaften Gesetzes ein. Die Österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit erstreckt sich aber auch auf Verfassungsgesetze, die mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung nicht im Einklang stehen. Aus diesem Grund hat der VfGH bisher allerdings erst ein Gesetz aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet mit Erkenntnissen, er kann die Exekution derselben beim Bundespräsidenten beantragen.
Schweiz
Verfassungsgerichtsbarkeit bezüglich der Bundesverfassung
Da in der schweizerischen halbdirekten Demokratie Bundesgesetze dem fakultativen Referendum unterliegen, entspricht die Idee einer Verfassungsgerichtsbarkeit als juristisches Korrektiv des Gesetzgebers nicht der Schweizer Verfassungstradition. Für das Bundesgericht und die übrigen Gerichte sind daher nach Art. 190 Bundesverfassung (BV) die Bundesgesetze verbindlich; sie können solche daher nicht aufheben, für ungültig erklären oder ihnen die Anwendung versagen. Die im Rahmen der Justizreform unternommenen Bestrebungen des Bundesrates, diese Regelung zu ändern, scheiterten im Nationalrat. Das Bundesgericht darf jedoch nach Ansicht eines Teils der juristischen Lehre in einer Urteilsbegründung Kritik an verfassungswidrigen Bundesgesetzen üben und tut dies gelegentlich auch. Eine solche Kritik führt gelegentlich zu Gesetzesänderungen durch die Bundesversammlung. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen in Bundesgesetzen können die Gerichte diese im Rahmen der Rechtsauslegung zudem verfassungskonform auslegen, solange dadurch die Gesetzesnorm nicht umgedeutet oder korrigiert wird.
Andere Erlasse auf Bundesebene können die Gerichte und rechtsanwendende Behörden im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen und ihnen im konkreten Fall die Anwendung versagen.
Erlasse des kantonalen Rechts können ebenfalls im Rahmen der konkreten Normenkontrolle von den Gerichten und Behörden auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung überprüft werden. Daneben besteht bei diesen Erlassen die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle. Diese wird durch das Bundesgericht gestützt auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgenommen.
Eine Ausnahme bilden die Kantonsverfassungen. Ihre Übereinstimmung mit Bundesrecht wird durch die Bundesversammlung überprüft (Art. 172 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Kantonsverfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der übergeordneten Bundesverfassung daher nur bezüglich Bestimmungen in der Bundesverfassung, welche nach der fraglichen kantonalen Verfassungsbestimmung in Kraft traten und deshalb von der Bundesversammlung nicht berücksichtigt werden konnten.
Verfassungsgerichtsbarkeit bezüglich der Kantonsverfassungen
Die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten kann gegenüber dem Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. c Bundesgerichtsgesetz).
Auf Ebene der Kantone ist die Verfassungsgerichtsbarkeit unterschiedlich verwirklicht. Der Kanton Bern kennt etwa kein Verfassungsgericht, aber die Kantonsverfassung[1] bestimmt in Art. 6 Abs. 3: "Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden." Diese Regelung verpflichtet die Gerichte, gegebenenfalls kantonale Gesetze nicht anzuwenden, wenn sie der kantonalen Verfassung widersprechen. Eine ähnliche Bestimmung enthält die Kantonsverfassung[2] von Nidwalden in Art. 66 Abs. 2: "Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.", ebenso die Kantonsverfassung[3] von Glarus in Art. 106 Abs. 2: "Sie [= die Gerichte] dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.", fast wörtlich gleich auch die Kantonsverfassung[4] des Aargau in Art. 95 Abs. 2: "Sie [= die Gerichte] sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen." Die Kantone dieser Gruppe kennen also eine Regelung, die der judicial review in der angelsächsischen Rechtstradition entspricht.
Der Kanton Basel-Stadt verfügt hingegen über ein kantonales Verfassungsgericht, das nach § 116 Abs. 2 lit. b der Kantonsverfassung[5] kantonale Gesetze aufheben darf, allerdings nur im Anwendungsfall (keine abstrakte Normenkontrolle). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Kantonsgericht wahrgenommen (Kantonsverfassung[6] § 86, Abs. 1); wie in Basel-Stadt können kantonale Gesetze nur im Anwendungsfall beurteilt werden (§ 86 Abs. 3 lit. a KV). In ähnlicher Weise ist in Nidwalden das Obergericht Verfassungsgericht (Art. 69 Kantonsverfassung).
Spanien
Hauptartikel: Spanisches Verfassungsgericht
In Spanien bildet das Tribunal Constitucional das Verfassungsgericht.
Italien
Für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Italien die Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof) zuständig. Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Ein Drittel (fünf Richter) wird vom Staatspräsident ernannt, ein weiteres Drittel vom Parlament gewählt, die übrigen fünf Mitglieder werden durch die obersten Gerichte gewählt, unter den amtierenden oder bereits in den Ruhestand getretenen Richtern der obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichte, unter ordentlichen Professoren für Recht und unter Rechtsanwälten mit mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung ausgewählt. Die Amtsdauer beträgt 9 Jahre. Es ist keine weitere Amtszeit möglich.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipolative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen.
Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):
- vom Staat (gegen ein Regionalgesetz oder ein Regionalstatut oder das Gesetz einer autonomen Provinz)
- von einer Region (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer anderen Region, einer autonomen Provinz)
- von einer autonomen Provinz (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer Region, der anderen autonomen Provinz)
- von einer Sprachgruppe innerhalb des Regionalrates von Trentino-Südtirol
- von einer Sprachgruppe innerhalb des Provinzrates von Bozen (dem Landtag von Südtirol)
Es gelten verschiedene Fristen.
Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine relevante und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsmässigkeitsfrage (questione di legittimtà costituzionale rilevante e non manifestamente infondata) aufkommt.
Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).
Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.
Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides: Siehe Referendum in Italien.
Vereinigte Staaten von Amerika
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten übt die Bundesverfassungsgerichtsbarkeit in den USA aus. Er ist seit der Entscheidung Marbury v. Madison (1803), in der er sich das Recht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zusprach, das erste verfassungsrechtliche Prüforgan in Gerichtsform überhaupt und war damit Vorbild für viele andere Verfassungsgerichte.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.212.de.pdf
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.216.2.de.pdf
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.217.de.pdf
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.227.de.pdf
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.222.1.de.pdf
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.222.2.de.pdf
Literatur
- International
- Peter Häberle: Funktion und Bedeutung der Verfassungsgerichte in vergleichender Perspektive. In: Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ). 32. Jg., 2005, S. 685-688.
- Rainer Wahl: Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ). 51. Jg., 2001, Nr. 37-38, S. 45-54. (Online abrufbar bei der Bundeszentrale für Politische Bildung.)
- Deutschland
- Konrad Hesse†: Stufen der Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit. In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge / Bd. 46, 1998, S. 1-23.
Weblinks
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