- Gesetzesrecht
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Gesetzesrecht ist Recht, dessen Quelle ein Gesetz ist. Seine Anwendung bekräftigt den Vorrang der Regel über die Ausnahme.
Nach kontinental-europäischer Auffassung hat das systematisierte Gesetzesrecht einen höheren Stellenwert als das Fallrecht und das Richterrecht, die von der Beurteilung jedes Einzelfalls ausgehen.
Nach christlich-mittelalterlichen Gerechtigkeitsvorstellungen sollte stets Gnade vor Recht ergehen, also die Ausnahme vor der Regel stehen. Die Vereinheitlichungen im Römischen Reich, darunter das Recht, erschienen als überwundene Unterdrückung. Das bedeutete: Die willkürlichen Entscheide legitimer Autoritäten, die nicht immer milde waren, standen grundsätzlich über verallgemeinernden Regelungen. Zur Beschränkung der Willkür diente die Gewohnheit, nicht aber der Buchstabe des Gesetzes. Wegen der individuellen Benachteiligungen, die sich aus dieser Praxis ergaben, wurde das Römische Recht seit dem Spätmittelalter zunehmend wiedereingeführt.
Grundlegend für die moderne Bedeutung des kontinentalen Gesetzesrechts war der soziale Erfolg strikter Regelungen im Absolutismus des 17. Jahrhunderts. Auf ihn folgten vor der Französischen Revolution Theorien, dass eine Norm nicht Unterdrückung bedeuten müsse, sondern Ausdruck eines Gemeinwillens sein könne (etwa Jean-Jacques Rousseau: Du Contrat social, 1762).
Einen andern Weg ging das angelsächsische Recht, in dem (nach dem hergebrachten Gnadenprinzip) der Einzelfall als potenzielle Ausnahme über der verallgemeinernden und möglicherweise unterdrückenden Regel steht (vgl. Common Law und Equity).
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