- Gleitflugzeug
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Unter Gleitflugzeugen versteht man gemeinhin Segelflugzeuge, die in Deutschland nach § 1 Abs. 4 LuftVZO oder in Österreich in der "beschränkten Sonderklasse" zugelassen sind. Sie zeichnen sich durch geringes Gewicht, geringe mögliche Fluggeschwindigkeiten (bis unter 40 km/h) und durch die Betonung der Eigenverantwortung in den relevanten gesetzlichen Regelwerken aus. Sie sind auch unter dem Namen "Ultraleichte Segelflugzeuge" bekannt.
Rechtlich gehören diese damit nicht zur Luftfahrzeugklasse der "Segelflugzeuge", sondern zu der der Luftsportgeräte. Innerhalb der Luftsportgeräte wiederum sind die Gleitflugzeuge nicht den Ultraleichtflugzeugen zuzuordnen, sondern bilden neben Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Fallschirmen eine eigene, erst später eingefügte Untergruppe.
Neben der offiziellen Beauftragung der Verbände Deutscher Aero Club e.v. und Deutscher Hängegleiter-Verband werden in Deutschland im Einvernehmen mit diesen Verbänden die Interessen der segelflugzeugähnlichen Gleitflugzeugen (UL-Segelflugzeuge) vom DULSV wahrgenommen. Die Verbände DHV und DAeC haben sich daraufhin geeinigt, dass der DAeC zusammen mit dem DULSV alle für den Betrieb und die Technik notwendigen Vorschriften für um 3 Achsen gesteuerte Geräte erlässt. Der DHV hingegen sorgt für die hängegleiterähnlichen, gewichtskraftgesteuerten Gleitflugzeuge.
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