Luftfahrzeugklasse

Luftfahrzeugklasse

Luftfahrzeugklassen oder Luftfahrzeugkategorien dienen dazu, Luftfahrzeuge nach ihrer Konstruktions- und Funktionsweise zu gruppieren. Sie sind Grundlage für Gesetze und Vorschriften im Luftfahrtrecht.

Inhaltsverzeichnis

Nationale Regelungen

Deutschland

§ 1 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) definiert den Begriff Luftfahrzeug für die weitere Verwendung im deutschen Luftrecht durch eine Listung von Hauptgruppen. Umgekehrt ist somit jedes einzelne Luftfahrzeug nach deutschem Recht eindeutig einer dieser Luftfahrzeugklassen zuzuordnen:

  1. Flugzeuge
  2. Drehflügler
  3. Luftschiffe
  4. Segelflugzeuge
  5. Motorsegler
  6. Freiballone und Fesselballone
  7. Drachen
  8. Rettungsfallschirme
  9. Flugmodelle
  10. Luftsportgeräte
  11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.

Schweiz

In der Schweiz werden Luftfahrzeuge in folgende Luftfahrzeugkategorien eingeordnet:[1]

Raketen, Geschosse, Raketenrucksäcke usw. gelten in der Schweiz nicht als Luftfahrzeuge sondern als Flugkörper. Luftfahrzeuge und Flugkörper sind jeweils Untergruppen der Fluggeräte.[1] Auch Luftkissenfahrzeuge sind keine Luftfahrzeuge.[2]

Österreich

Für Österreich werden in der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV) Arten von Luftfahrzeugen definiert:[3]

  • Luftfahrzeuge schwerer als Luft mit eigenem Antrieb
    • Flugzeuge
    • Hubschrauber
    • eigenstartfähige Motorsegler
    • Ultraleichtluftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Motorgleitschirme über 120 kg Leermasse und Tragschrauber gemäß VO (EG) 216/2008)
    • motorisierte Hängegleiter unter 120 kg Leermasse
    • motorisierte Paragleiter unter 120 kg Leermasse
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb
    • Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler,
    • Fallschirme
    • Hängegleiter
    • Paragleiter
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge leichter als Luft mit eigenem Antrieb
    • Luftschiffe
      • Gas-Luftschiffe
      • Heißluft-Luftschiffe
    • sonstige
  • Luftfahrzeuge leichter als Luft ohne eigenen Antrieb
    • Freiballone
      • Gas-Ballone
      • Heißluft-Ballone
    • sonstige
  • unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV), Art. 2 vom 14. November 1973 (Stand am 1. April 2011), online verfügbar (PDF) (vgl. Anhang auf Seite 48)
  2. Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), Artikel 1, 21. Dezember 1948 (Stand am 1. April 2011) online verfügber (PDF)
  3. BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, Jahrgang 2010, Ausgegeben am 21. Mai 2010, Teil II, 143. Verordnung: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, 1. Teil, §4: Arten von Luftfahrzeugen, online verfügbar

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