Glücksspielmonopol

Glücksspielmonopol

Das Glücksspielmonopol bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die staatliche Verfügungsgewalt über öffentlich zugängliche Spiele um Vermögenswerte (Glücksspiele). Dieses staatliche Monopol zur Durchführung von Lotterien, Wetten, Sportwetten und über Spielbanken wird zumeist mit der staatlichen Verantwortung für die Bekämpfung der Wett- und Glücksspielsucht sowie für die Eindämmung von kriminellen Begleiterscheinungen begründet.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff des Monopols für das Glücksspiel aus verfassungsrechtlicher Sicht irreführend, da die Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht durch die Länder ausgeübt wird und föderalistisch vielfältige Regelungen bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht spezifizierte das staatliche Glücksspielmonopol in seiner Entscheidung vom 28. März 2006.[1] Demnach stellt ein staatliches Monopol für Sportwetten einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit privater Wettanbieter dar und ist nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen. Kritisch sieht das Bundesverfassungsgericht deshalb den Ausschluss privater Anbieter von Wett- und Glücksspielen durch den Staat bei gleichzeitiger Bewerbung von Sportwetten beispielsweise durch den staatlich lizenzierten Anbieter ODDSET.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben die Bundesländer inzwischen einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)[2] geschlossen. Dieser ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 14. Oktober 2008 hat sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit den neuen Regelungen des GlüStV befasst.[3] Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften des GlüStV und insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie die hierzu getroffene Übergangsbestimmung für das Jahr 2008 (§ 25 Abs. 6 GlüStV) zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Kritik

Nicht unerheblich sind zunächst die Steuereinnahmen, die der Staat aufgrund des Monopols erzielt.

Europarechtlich ist ein Glücksspielmonopol zwar umstritten, jedoch hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Gambelli-Urteil[4] Kriterien aufgestellt, die ein staatliches Glücksspielmonopol rechtfertigen können. Mit seiner Entscheidung vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof das Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärt, weil das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren damit nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde. Dies sei insbesondere an den intensiven Werbekampagnen der staatlichen Glücksspielbetreiber zu erkennen, aber auch daran, dass Kasinos und Automatenspiele im Unterschied zu Spielen, die dem Monopol unterfielen, trotz der hohen Suchtgefahren geduldet würden.[5][6]

Beides sei mit dem Schutzgedanken, der die Begründung des staatlichen Monopols bildet, nicht vereinbar. Beispielsweise geht Prof. Dr. Johannes Kreile aufgrund der jüngsten Urteile von einer zukünftigen Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele aus. Laut Kreile seien jetzt bereits 96% des Sportwettenmarktes unreguliert.[7]

Österreich

Auch das österreichische Glücksspielmonopol wurde vom EuGH für europarechtswidrig befunden. Das Betreiben von Spielbanken ist nach österreichischem Recht nur dem Staat erlaubt. Es wurde nur eine Konzession an eine österreichische Aktiengesellschaft vergeben. Ein deutscher Staatsbürger war wegen des Betreibens zweier Spielbanken in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Beschränkung der Konzession auf inländische Betreiber zur Verhinderung von Straftaten unverhältnismäßig sei. Außerdem liege eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit vor, weil die Vergabe der Konzession nicht ausgeschrieben worden war.[8][9]

Schweiz

In der Schweiz unterstehen Glücksspiele (Spielbanken und Lotterien) dem staatlichen Monopol des Bundes. Sofern es sich um Geschicklichkeitsspielautomaten handelt sind die Kantone zuständig (Art. 106 Schweizer Bundesverfassung).

Siehe auch

Literatur

  • Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig: Glücksspielrecht. C.H.Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58093-2.
  • Martin Bahr: Glücks- und Gewinnspielrecht: Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. 2., neu bearb. und erw. Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-09796-8.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG: Urteil – 1 BvR 1054/01. 28. März 2006, abgerufen am 12. September 2010 (staatliches Sportwettenmonopol).
  2. Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland. Abgerufen am 12. September 2010.
  3. BVerfG: Beschluss – 1 BvR 928/08. 14. Oktober 2008, abgerufen am 12. September 2010 (GlüStV).
  4. EuGH: Rs. C-243/01 – Gambelli. 6. November 2003, abgerufen am 8. September 2010.
  5. EuGH: Rs. C-409/06 – Winner Wetten. 8. September 2010, abgerufen am 8. September 2010.
  6. EuGH: Pressemitteilung Nr. 78/10. 8. September 2010, abgerufen am 8. September 2010: „Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.“
  7. Das Glückspielmonopol in Deutschland im Wandel. 24. März 2011, abgerufen am 24. März 2011: „Dieser Frage ist Prof. Dr. Johannes Kreile in seinem Artikel „Die Liberalisierung des Glücksspielwesens in Deutschland steht bevor“ in der Ausgabe der „JUST.“ vom August 2010 nachgegangen. Er folgert in seinem Artikel das Sportwettenmonopol hat versagt. 96 Prozent des Sportwettenangebotes sind faktisch unreguliert.“
  8. EuGH: Rs. C-64/08 – Engelmann. 9. September 2010, abgerufen am 9. September 2010.
  9. EuGH: Pressemitteilung Nr. 80/10. 9. September 2010, abgerufen am 9. September 2010.

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