Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist die nachbarschaftliche Zusammenarbeit in allen Lebensbereichen zwischen angrenzenden Gebieten, regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften in Grenzgebieten.

Ein Grenzgebiet besteht aus einem Gebiet mit seinen Bewohnern und dem Beziehungsnetz, das zwischen ihnen besteht, jedoch durch die Grenze gestört wird bzw. wo die Grenze den Aufbau von Beziehungsnetzen von vornherein verhindert oder zumindest erschwert.

Ein grundlegendes Prinzip der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit besteht darin, Verbindungen und vertragliche Beziehungen in Grenzregionen zu schaffen, sodass gemeinsame Lösungen für Probleme gefunden werden können, von denen die gesamte Grenzregion betroffen ist.

Durch die Grenzlage werden zum Beispiel kleine und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Aktivität auf beiden Seiten der Grenze beschränkt, Arbeitnehmer haben Schwierigkeiten bei deren Sozialversicherungen und Besteuerung bei Beschäftigung auf der anderen Seite der Grenze, der öffentliche Nahverkehr ist oft nicht aufeinander abgestimmt und die Verwaltungen beiderseits der Grenze sind häufig wenig oder gar nicht miteinander vernetzt, sodass Defizite beispielsweise im Katastrophenschutz oder bei der Kriminalitätsbekämpfung entstehen.

Als modellhaft gilt zum Beispiel die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an Oberrhein, Hochrhein und Bodensee.

Grenzpolizeiliche Kontaktstellen

Grenzpolizeiliche Kontaktstellen (teilweise auch Zollwesen) mit deutscher Beteiligung sind:

  • Bürogemeinschaft Padborg (dt. Pattburg)
    • Dienstsitz: Padborg (Dänemark)
    • Zuständigkeitsbereich: Dänemark, Deutschland, Schweden, Norwegen, Finnland, Island
    • Beteiligt:
    • Rechtsgrundlage: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreiches Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten vom 21. März 2001, seit dem 11. September 2002 in Kraft.
  • Gemeinsames Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
    • Dienstsitz: Słubice (Polen)
    • Zuständigkeitsbereich: Deutschland, Polen
    • Beteiligt:
    • Rechtsgrundlage: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 18. Februar 2002, seit dem 26. Juni 2003 in Kraft.
  • Gemeinsames Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
    • Dienstsitz: Schwandorf (Deutschland)
    • Arbeitsstelle Schwandorf
      • Zuständigkeitsbereich: Deutschland (nur bayerischer Teil), Tschechien
      • Beteiligt:
        • Deutsche Behörden: BPOLD München, Bayrische Polizei, Landeskriminalamt Bayern, Bundeszollverwaltung
        • Ausländische Behörden: Polizei Tschechische Republik, Polizeiverwaltung Westböhmen
    • Rechtsgrundlage: Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten, seit dem 1. August 2002 in Kraft.
    • Arbeitsstelle Petrovice mit Sitz in Bahratal (Deutschland)
      • Zuständigkeitsbereich: Deutsch (nur Freistaat Sachsen), Tschechien
      • Beteiligt:
        • Deutsche Behörden: BPOLD Pirna, LKA Sachsen, Bundeszollverwaltung
        • Ausländische Behörden: Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion der Ausländerpolizei Usti nad Labem, Zoll der Tschechischen Republik
    • Rechtsgrundlage: Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten, seit dem 1. August 2002 in Kraft.
  • Gemeinsames Zentrum der grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusammenarbeit in Luxemburg
    • Dienstsitz: Luxemburg
    • Zuständigkeitsbereich: Deutschland, Belgien, Luxemburg, Frankreich
    • Beteiligt:
    • Rechtsgrundlage: Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 24. Oktober 1995 (BGBl. 1996 II, S. 1203), in Kraft seit 1. Juni 1996 ----- Übereinkommen zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenminister des Königreichs Belgien, dem Justizminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Innenminister des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet vom 25. Februar 2003. ----- Deutsch-Belgisches Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im Grenzgebiet vom 27. März 2000, seit dem 23. Oktober 2003 in Kraft ----- Übereinkommen zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenminister des Königreichs Belgien, dem Justizminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Innenminister des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb einer Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet vom 25. Februar 2003
  • Gemeinsame Verbindungsstelle Niederlande (Gemeinsames Grenzkoordinations-Centrum)
    • Dienstsitz: Goch-Hommersum (Deutschland)
    • Zuständigkeitsbereich: Deutschland, Niederlande
    • Beteiligt:
  • Rechtsgrundlage: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2005, Inkrafttreten am 1. September 2006.
  • Gemeinsames Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
    • Dienstsitz: Kehl (Deutschland)
    • Zuständigkeitsbereich: Deutschland, Frankreich
    • Beteiligt:
      • Deutsche Behörden: Bundespolizeipräsidium, Landeskriminalamt BaWü, Landeskriminalamt RP, Hauptzollamt Lörrach, Zollfahndungsamt Stuttgart, Bundeskriminalamt
      • Ausländische Behörden: Police Nationale, Gendarmerie Nationale, Douane
    • Rechtsgrundlage: Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten durch den Ausbau von ständigen deutsch-französischen Kontaktdienststellen / Kommissariaten vom 7. Dezember 1995
  • Schweizerisch-deutsches Verbindungsbüro (Aufbauphase)
    • Dienstsitz: Basel (Schweiz)
    • Zuständigkeitsbereich: Deutschland, Schweiz
    • Beteiligt:
      • Deutsche Behörden: BPOLD Stuttgart
      • Ausländische Behörden: GWK I
    • Rechtsgrundlage: Mondorfer Abkommen
Siehe auch Küstenwachzentrale (KÜWAZ)
Siehe auch National Co-ordination Center (NCC) an der Baltic Sea Region Border Control Co-operation (BSRBCC)

Literatur

  • Hansjörg Drewello: Evaluationsmethodik der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Haupt, Bern 2002, ISBN 3-258-06399-0
  • Charles Ricq: Handbook of transfrontier co-operation. Council of Europe 2006

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