- Hamburger Bürgereid
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Durch das Ablegen des Hamburger Bürgereides wurden ausländische Einwohner Hamburgs durch Erteilung eines Bürgerbriefes zu Vollbürgern. Der Inhalt des Bürgereides lautete:
„Ick lave und schwöre tho GOTT dem Allmächtigen, dat ick düssem Rahde und düsser Stadt will truw und hold wesen Eer Bestes söken un de Schaden affwenden, alse ick beste kan und mag, ock nenen Upsaet wedder düssem Rahde und düsser Stadt maken, mit Worden edder Wercken, und efft ick wat erfahre, dat wedder düssem Rahde und düsser Stadt were, dat ick dat getrüwlick will vormelden. Ick will ock myn jährlickes Schott, imglicken Törckenstüer, Tholage, Tollen, Accise, Matten und wat sünsten twischen Einem Ehrb. Rahde und der Erbgesetenen Börgerschop belevet und bewilliget werd, getrüw- und unwiegerlick by myner Wetenschop, entrichten und bethalen. Alse my GOTT helpe und syn Hilliges Wort.“
Im Jahre 1845 wurde der Hamburgische Bürgereid unter Weglassung der darin enthaltenen Beziehungen auf nicht mehr existierende Abgaben (Türkensteuer, Schoß, Tolage, Matten) ins Hochdeutsche übertragen und auch in fremder Sprache (Englisch und Französisch) abgenommen.
Bürger, die ein Handel großen Umfangs in Hamburg ausüben wollten – also z. B. nicht die kleinen Kaufleute (Krämer) – und hierfür die unbeschränkte Gewerbefreiheit benötigten, mussten als Großbürger ein erheblich höheres Bürgergeld zahlen – in diesen Fällen konnte zwischen Ablegung des Bürgereides und Ausstellung des Bürgerbriefes durchaus mehrere Jahre liegen.
Bei der Darstellung des idealen Lebensweges eines Hamburger Bürgers im Bürgerschaftstreppenhaus des Hamburger Rathauses wird die Leistung des Bürgereides unter dem Motto: „Tritt ein in Bürgergilden und leiste Bürgereid“ als Lebenshöhe- und Mittelpunkt inszeniert.
Das Hamburger Bürgerrecht wurde letztmalig im Juni 1919 verliehen (Quelle: Genealogus.de)
Siehe auch
Kategorien:- Hamburger Geschichte (19. Jahrhundert)
- Sozialgeschichte (Deutschland)
- Eid
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