- Handelsgesetzbuch (Österreich)
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Basisdaten Titel: Handelsgesetzbuch Langtitel: Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
mit den Ausgleichs- und
Ergänzungsbestimmungen der Vierten
Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich vom 24. Dezember 1938Abkürzung: HGB Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Handelsrecht Fundstelle: dRGBl. S 219/1897 Inkrafttretensdatum: 1. März 1939 Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 59/2005 Außerkrafttretensdatum: Zum 1. Jänner 2007 erfolgte die
Umbenennung in
Unternehmensgesetzbuch.Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch wurde 1862 unter der Bezeichnung Allgemeines Handelsgesetzbuch im Kaisertum Österreich eingeführt. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 wurde das deutsche HGB in Österreich eingeführt und durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 am 1. März 1939 in Kraft gesetzt (ausgenommen die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die 4. Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung mit den Normen des ABGB.
Nach 1945 wurde das HGB einschließlich des 5. Buches über den Seehandel in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische HGB getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Das war bereits bei einem Vergleich der unten aufgelisteten Gliederung des Gesetzes (in der letzten Fassung vor der Novelle 2006) mit der Gliederung des deutschen HGB deutlich erkennbar.
Seit 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmergesetz vorbereitet. Dieses trat in Form einer umfangreichen Novelle des HGB, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch − UGB) umbenannt wurde, im Wesentlichen am 1. Jänner 2007 in Kraft (BGBl. I Nr. 120/2005). Dabei entfiel auch der Kaufmannsbegriff; an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden war und von dort übernommen wurde.
Gliederung (letzte Fassung)
- Buch: Handelsstand
- Abschnitt: Kaufleute
- Abschnitt: Firmenbuch
- Abschnitt: Handelsfirma
- Abschnitt: Handelsbücher (aufgehoben)
- Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
- Abschnitt: galt nie in Österreich
- Abschnitt: galt nie in Österreich
- Abschnitt: Handelsmakler (aufgehoben)
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Abschnitt: Kommanditgesellschaft
- Abschnitt: Stille Gesellschaft. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
- Buch: Rechnungslegung
- Abschnitt: Für Vollkaufleute geltende Vorschriften
- Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Abschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- Abschnitt: Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
- Abschnitt: Stille Gesellschaft (aufgehoben)
- Buch: Handelsgeschäfte
- Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt: Handelskauf
- Abschnitt: Kommissionsgeschäft
- Abschnitt: Speditionsgeschäft
- Abschnitt: Lagergeschäft
- Abschnitt: Frachtgeschäft
- Abschnitt: Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
- Abschnitt: Investitionsersatz
- Buch: Seehandel
Siehe auch
Weblinks
- HGB §1 Kaufleute in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
- Bundesrecht im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich beim Bundeskanzleramt - erlaubt die Abfrage von Gesetzestexten in verschiedenen zeitlichen Fassungen
- Abfragemöglichkeit für historische österreichische Gesetze ab 1780 (ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online der Nationalbibliothek Österreich)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! - Buch: Handelsstand
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