- Kleingewerbe
-
Als Kleingewerbe wird in Deutschland ein Unternehmen bezeichnet, bei dem „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§ 1 Abs. 2 HGB).
Nur natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können Kleingewerbetreibende sein; andere Gesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sind immer Kaufmann i.S.v. § 1 HGB (vgl. § 6 HGB).
Der Kleingewerbetreibende wird zwar als Unternehmer, aber nicht als Kaufmann betrachtet. Viele Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind deshalb auf ihn nicht anwendbar. Er ist handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Er kann daher den Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Bei der Umsatzsteuer kann die Ist-Versteuerung gewählt werden, wodurch die Fälligkeit der Umsatzsteuer insbesondere bei säumigen Kunden, liquiditätsmäßig vorteilhaft, auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseinganges hinausgeschoben wird. Eine Buchführungspflicht kann sich aber aus steuerrechtlichen Vorschriften ergeben (§ 141 AO).
Kleingewerbetreibende treten im Geschäftsverkehr mit ihrem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf, Hinweise auf die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Eisenhandel Werner Schmitt“. Es ist aber möglich, dass im Zuge der Unternehmensnachfolge eine bestehende Unternehmensbezeichnung fortgeführt wird. In diesem Fall muss aber ein Hinweis auf den aktuellen Betreiber angefügt werden, hier beispielsweise „Eisenhandel Werner Schmitt, Inhaber Walter Hansel“.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Handelsrecht (Deutschland)
- Unternehmensart
Wikimedia Foundation.