- Heimliche Steuererhöhung
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Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Durch den progressiven Einkommenstarif wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig – das Realeinkommen sinkt.[1]
Beispiel: Von 1975 bis 1989 stieg das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines Angestellten von 14.472 € auf 28.668 €, der darin enthaltene Inflationsausgleich liegt bei 7.727 €. Da Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz in diesen Jahren unverändert waren und der Betrag, ab dem der Höchststeuersatz greift, bei konstant rund 66.480 € lag, stieg der Steuersatz von 25,6 % auf 32,3 % bezogen auf das zu den Lebenshaltungskosten angepasste Einkommen. Damit ist eine höhere Steuerbelastung von 1.476 € - nur bezogen auf das Jahr 1989 - verbunden.
Inhaltsverzeichnis
Die „Kalte Progression“
Durch die – abgesehen vom Inflationsausgleich – auch real steigenden Einkommen (vor allem auch im Lohnbereich) haben sich die Spitzen- und Durchschnittseinkünfte von 1980 bis 1999 verdoppelt, während der Punkt, an dem der Spitzensteuersatz erreicht wird, gleich geblieben ist. Dies bedeutet jedoch, dass immer mehr Steuerpflichtige in einen höheren Steuersatz „hineinwachsen“, obwohl ihre relative wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht zugenommen hat.
Beseitigungsmöglichkeit
Deutschland
Die versteckte Steuererhöhung durch kalte Progression kann prinzipiell durch Einführung einer automatischen und regelmäßigen Anpassung des Tarifsystems im Einkommensteuerrecht mit Bindung des Tarifs an die Kaufkraftentwicklung vermieden werden. Dabei werden allerdings die Gefahr der Inflationsförderung und steuertechnische Probleme gesehen.[2]
Das Problem ließe sich auch durch Einführung einer Einstufen-Steuer (Flat-Tax) lösen, allerdings unter Aufgabe der gewünschten Effekte der Steuerprogression.
Schweiz
In der Schweiz existieren rechtliche Bindungen des Gesetzgebers an einen periodischen Ausgleich der kalten Progression (Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG). Sobald die kumulierte Teuerung 7 Prozent über dem letzten Stand liegt, muss der Steuertarif angepasst sein.[3] Ab 2010 wird die Kalte Progression für die Bundessteuer jährlich ausgeglichen, was einige Kantone bereits heute für die weitaus höhere Staatssteuer und die daran gekoppelte Gemeindesteuer tun.[4] Ähnliche Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression gibt es beispielsweise in Frankreich und in Kanada.[5]
Siehe auch
Weblinks
Nachweise
- ↑ Definition der Kalten Progression beim Bundesministerium der Finanzen
- ↑ Definition der Kalten Progression beim Bundesministerium der Finanzen
- ↑ Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG
- ↑ Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2009, nach: Neue Zürcher Zeitung Nr. 99, 30. April 2009, S. 13.
- ↑ vgl. Wie steigende Steuern Ihre Lohnerhöhung auffressen in Der Spiegel vom 25. April 2008
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