- Hessischer Datenschutzbeauftragter
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Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Hessen. Es handelt sich zum einen um eine unabhängige Oberste Landesbehörde mit Sitz in Wiesbaden.
Als Hessischer Datenschutzbeauftragter wird zugleich die Person bezeichnet, die das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten ausübt. Seit Oktober 2003 ist dies Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben und Kompetenzen
Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung durch den Landtag für die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt. Er ist unabhängig und keinen Weisungen der Landesregierung unterworfen.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
- überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzregelungen bei öffentlichen Stellen in Hessen
- gibt Behörden und Ministerien Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
- beobachtet die Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise von Behörden und Selbstverwaltungsgremien und weist auf mögliche Verschiebung in der Gewaltenteilung hin
- arbeitet mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten und den anderen Landesdatenschutzbeauftragten in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zusammen
Er hat ein Auskunftsrecht gegenüber datenverarbeitenden Stellen und kann Beanstandungen den betreffenden Stellen sowie deren vorgesetzten Behörden vorlegen.
Eingaben
Jedermann kann sich mit Eingaben an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden und Verletzungen seiner datenschutzrechtlichen Rechte vortragen. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden.
Tätigkeitsbericht
Ein wesentliches Instrument des Datenschutzbeauftragten, Missstände aufzudecken und Verbesserungen einzufordern ist der jährlich dem Landtag vorzulegende Tätigkeitsbericht[1], zu dem die Landesregierung anschließend eine Stellungnahme abgibt.
Rechtsgrundlagen
Die Aufgaben und Rechte des hessischen Datenschutzbeauftragten sind im zweiten Teil des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) (§§ 21 ff.) beschrieben.[2] Weitere wesentliche Rechtsquellen sind das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie).
Wiesbadener Erklärung
Bezugnehmend auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des EuGH vom 9. März 2010 [3] gaben die Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen anlässlich der Feierstunde zum vierzigjährigen Bestehen des Hessischen Datenschutzgesetzes am 8. Oktober 2010 die "Wiesbadener Erklärung" ab. Darin bekunden sie ihre Absicht, die Datenschutzaufsicht im privaten und im öffentlichen Bereich beim Hessischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuführen [4].
Die hierfür erforderliche Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes[5][6] wurde in der 75. Sitzung am 19. Mai 2011 beschlossen[7] und tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft.
Geschichte
Hessen war das 1970 erste Land, das ein eigenes Landesdatenschutzgesetz verabschiedete. Im Jahr 1971 wurde mit Willi Birkelbach der erste Landesdatenschutzbeauftragte der Bundesrepublik Deutschland in sein Amt eingeführt.
Amtsinhaber
- Willi Birkelbach (9. Juni 1971 bis 18. Juni 1975)
- Prof. Dr. Spiros Simitis (18. Juni 1975 bis 22. Oktober 1991)
- Prof. Dr. Winfried Hassemer (22. Oktober 1991 bis 30. Mai 1996)
- Prof. Dr. Rainer Hamm (30. Mai 1996 bis 29. Juni 1999)
- Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz (29. Juni 1999 bis 30. September 2003)
- Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch (seit 1. Oktober 2003)
Weblinks
Quellen
- ↑ Tätigkeitsberichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten
- ↑ Hessisches Datenschutzgesetz
- ↑ Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2010
- ↑ Text der Presseerklärung auf der Homepage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- ↑ Drucksache 18/375 - Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes und Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Hessen
- ↑ Drucksache 18/3869 - Änderungsantrag zur Drucksache 18/375
- ↑ - Beschlussprotokoll des Hessischen Landtags
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