- Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist eine unabhängige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den öffentlichen Stellen des Landes und - seit dem 1. Oktober 2011 als Aufsichtsbehörde - auch bei den in Sachsen-Anhalt ansässigen nicht-öffentlichen Stellen zu kontrollieren. Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit ist das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992.
Außerdem nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt seit dem 1. Oktober 2008 auch die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr.
Als Landesbeauftragter für den Datenschutz (LfD) wird zugleich die Person bezeichnet, die das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten ausübt. Sie wird für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Derzeitiger LfD von Sachsen-Anhalt ist Harald von Bose, der im Jahr 2005 Klaus-Rainer Kalk nachfolgte.
Inhaltsverzeichnis
Organisation
Die Behörde ist in drei Referate unterteilt.
- Referat 1
- Geschäftsstellenleitung, Landtag, Justizverwaltung, Justizvollzug, Staatsanwaltschaften, Europäischer und Internationaler Datenschutz
- Polizei, Verfassungsschutz und Nachrichtendienste
- Finanzen, Kommunalrecht, Ausländer und Staatsangehörigkeitsrecht, Melde-, Pass- und Ausweiswesen, Wahlen, Personenstandswesen
- Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle
- Registratur
- Schreibdienst und Bücherei
- Referat 2
- Grundsatzfragen des Datenschutzrechts, Öffentlicher Dienst, Hochschulen, Kammern
- Sozialwesen, Verwaltungsverfahrensrecht
- Gesundheitswesen, Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Wissenschaft und Forschung, Archivwesen, Personalakten- und Personalvertretungsrecht
- Informationszugangsrecht
- Referat 3
- Grundsatzfragen der Informationstechnik und der Organisation des Datenschutzes, eGovernment, Wirtschaft, Verkehr
- Verwaltungsmodernisierung, Betriebssysteme, Datenbanken, Technische Gutachten
- Telekommunikations- und Medienrecht, Presserecht, Netze
- Vermessungswesen und Geoinformation, Statistik, Handwerk und Gewerbe
- IT der Geschäftsstelle
- Redaktion der Homepage des Landesbeauftragten
Rechtsgrundlagen
Die Einrichtung des Landesbeauftragten ist in Art. 63 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt [1] verfassungsrechtlich abgesichert. Wichtigste weitere Rechtsgrundlage ist das "Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" (DSG LSA) [2]. Im vierten Abschnitt dieses Gesetzes (§ 20 ff) sind Aufgaben, Stellung, Rechte und Kompetenzen des Landesdatenschutzbeauftragten geregelt.
Diese Regelungen werden durch die "Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" (VV-DSG-LSA)[3] konkretisiert.
Nach dem "Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt" (IZG LSA)[4] wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt auch zum Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit bestimmt.
Weblinks
Quellen
- ↑ Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992
- ↑ Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG LSA) vom 12. März 1992 (GVBl. S. 152)
- ↑ Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (VV-DSG-LSA)
- ↑ Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
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