Hitzefrei

Hitzefrei

Hitzefrei, auch Hitzeferien, bezeichnet den Ausfall von Schulstunden und die Verkürzung der Arbeitszeit bei hohen Außentemperaturen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Verkündung von Hitzefrei setzt meist voraus, dass an einem schattig angebrachten Thermometer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Außentemperatur erreicht oder überschritten ist, oder aber die Raumtemperatur einen Grenzwert erreicht.

Regeln könnten zum Beispiel sein:

  • Wenn das Thermometer in einer Pause mehr als einen gewissen Wert anzeigt, dann muss ab dem nächsten Stundenende Hitzefrei gegeben werden.
  • Wenn das Innenthermometer einer Flachdach-Werkshalle vormittags zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Grenztemperatur erreicht oder überschreitet, dann endet die Frühschicht früher, und die Spätschicht beginnt verspätet.

Letzteres könnte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, um Produktionsausfall infolge Hitzelast für die Mitarbeiter oder Schäden an temperaturempfindlichen Materialien oder Maschinen zu vermeiden, oder den Einbau einer Klimatisierung vermeiden zu wollen. Oder es kann das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutz-Institutionen sein, z. B. wenn es infolge von Hitze mehrfach zu Kreislaufkollapsen gekommen war (Verbesserung oder Wahrung der Arbeitssicherheit).[1]

Geschichte

Hitzefrei vom Schulunterricht wurde nicht, wie häufiger behauptet, von Adolf Baginsky erfunden[2], aber doch zumindest zur Lehrmeinung erhoben. Tatsächlich geht Hitzefrei zumindest auf einen preußischen Ministerialerlass vom 16. Juni 1892 zurück.

Rechtslage

Deutschland

Am Arbeitsplatz

Bis August 2004 hieß es in § 6 der Arbeitsstättenverordnung: „In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. […] Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. […] Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.“ Diese Bestimmung wurde ersatzlos gestrichen.

Seit dem 23. Juni 2010 gilt die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 3.5, die die ASR 6,1 abgelöst hat. Danach gilt:

„Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen […] soll +26 °C nicht überschreiten. […]“

Die neue ASR sieht ab Arbeitsplatztemperaturen über diesem Wert ein 3-Stufenkonzept vor. Bei Arbeitsplatztemperaturen zwischen 26 Grad und 30 Grad soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen wie Lockerung der Bekleidungsvorgaben oder kostenloses Trinkwasser. Ab 30 Grad werden solche Maßnahmen zur Pflicht. In Räumen in denen es heißer als 35 Grad ist, darf nicht gearbeitet werden.

An Schulen

Für Schulen gibt es in manchen Ländern Erlässe.

In Hessen lautet die derzeitige Regelung:

„Nach dem Hitzefrei-Erlass müssen morgens um 11.00 Uhr schon 25 Grad erreicht sein, damit Schüler der Unter- und Mittelstufe nach der 5. Stunde gehen dürfen. Zudem können Schulleiter den Unterricht auch nach draußen verlegen oder auf Hausaufgaben verzichten.“[3]

In Schleswig-Holstein gab es bis 1998 eine Richtlinie, die besagte, dass hitzefrei gegeben werden kann, wenn bis 11 Uhr 25 Grad im Schatten erreicht werden.[4] Seitdem gilt:

„Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Sommer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Fürsorgepflicht ob und in welchem Umfang Unterricht erteilt werden kann.“[5]

In Rheinland-Pfalz war bis 31. Dezember 1990 eine konkrete Hitzfrei-Regelung gegeben.[6] Seitdem gilt:

„Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule (§21 Schulgesetz) in eigener Zuständigkeit, ob die klimatische Situation in der Schule, in einzelnen Klassen- und Fachräumen die Erteilung von Unterricht gestattet.“[7]

In Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell die Regelung:

„bei großer Wärme in den Schulräumen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob Hitzefrei gegeben wird. Anhaltspunkt ist eine Raumtemperatur von mehr als 27° C. Bei weniger als 25° C ist Hitzefrei nicht zulässig. In der Sekundarstufe II gibt es kein Hitzefrei.“[8][9]

In Baden-Württemberg entscheiden derzeit die Schulleiter frei für ihre Schule. Vor dem Jahr 1975 galt folgende Regel:

„Wenn um 10 Uhr das Thermometer über 25 Grad im Schatten kletterte, dann durfte der Schulleiter entscheiden, ob es hitzefrei gibt.“[10]

Österreich

Gemäß Arbeitsstättenverordnung gilt 25 °C als Richtwert der Innentemperatur für Büroräume.[11]

Einen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“ gibt es aber weder am Arbeitsplatz, noch an Schulen.[11][12] Auch gibt es keinerlei Anspruch auf Installation einer Klimaanlage, gibt es aber eine, muss diese auch funktionieren, und die Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen eingehalten werden.[12]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wie warm darf es sein?
  2. Adolf Baginsky, mit Unterstützung von Otto Janke: Handbuch der Schulhygiene: zum Gebrauche für Ärzte, Sanitätsbeamte, Lehrer, Schulvorstände und Techniker. 3. Aufl., Enke, Stuttgart 1898, S. 78 (bbf.dipf.de)
  3. Zitat Hessen: Hitzefrei wird nicht abgeschafft, hr-online
  4. Abschn. B X des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160) geändert durch Erl. vom 16. Juni 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 220)
  5. Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.2 -(S. 232 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)
  6. Rundschreiben des Kultusministeriums vom 17. April 1991 942 A - Tgb.Nr. 389/ 91 - (Amtsbl. S. 320 bzw. GAmtsbl. S. 78), sowie Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 1980
  7. Rundschreiben des MfBK vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 207)
  8. BASS 12 – 64 Nr. 1 Hitzefrei; RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. Mai 1975 (GABl. NW. S. 345) und RdErl. v. 23. Oktober 1984 (GABl. NW. S. 504)
  9. Schulministerium NRW
  10. http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.hitzefrei-duerfen-nur-rektoren-entscheiden.f9787f9c-b820-40c7-a806-14735e87a7d6.html
  11. a b Kein Anspruch auf "hitzefrei". ORF Oberösterreich, 16. Juli 2007, abgerufen am 22. Dezember 2009.
  12. a b APA, zit. n. Österreich: "Das Recht auf hitzefrei gibt es nicht". In: Panorama → Österreich. die Presse.com, 14. Juli 2009, abgerufen am 23. Dezember 2009.

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