- Schulgesetz
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Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des öffentlichen Rechts, genauer des Besonderen Verwaltungsrechts.
Inhaltsverzeichnis
Empirischer Befund: Schulrecht verschiedener Länder und Staaten
Schulrecht in Deutschland
Der Trend zur Verrechtlichung aller Lebensbereiche hat die Schulen relativ spät erreicht. Bis weit in die bundesrepublikanische Nachkriegsgeschichte bestand das Schulrecht vor allem aus einer historisch gewachsenen Sammlung ministerieller Erlasse, die älteres Gewohnheitsrecht ersetzt, ergänzt oder präzisiert hatten und deren mehr oder minder genaue Umsetzung selbst den Charakter von Gewohnheitsrecht angenommen hatte. Erst im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts wurde ein systematisches Gebäude aus Gesetzen und Verordnungen errichtet; Detailregelungen erfolgen nach wie vor in Form von Erlassen und Richtlinien.
Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Kompetenzvermutung für die Länder (GG Art. 30, 70 Abs. 1), bzw. des Schweigens des Grundgesetzes zum Primären und Sekundären Bildungssektor ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Schulorganisation in den einzelnen Bundesländer nennenswert nur in wenigen, zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten (Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur, Förderschule/Integration), und auch bei solchen Themen sind zum Teil nach jahrzehntelangem Nebeneinander verschiedener Lösungen konvergente Trends zu verzeichnen. Zur Einheitlichkeit des deutschen Schulrechts tragen neben gemeinsamen Traditionen vor allem die Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der durch Staatsvertrag zwischen den Ländern eingesetzten Kultusministerkonferenz, sowie die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen bei. Schulleistungsvergleiche und der Ruf nach europaweit vergleichbaren Qualifikationen werden diese Tendenzen weiter verstärken.
Wie sich das Schulrecht eines deutschen Bundeslandes aus Verfassungsrecht, Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien zusammensetzt, ist exemplarisch im Artikel Hessisches Schulrecht dargestellt.
In Nordrhein-Westfalen ist am 1. August 2005 das neue einheitliche Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, das sieben bisherige Schulgesetze und die Allgemeine Schulordnung (ASchO) abgelöst hat. Nach dem Regierungswechsel in NRW (2005) ist dieses Gesetz durch das neue Schulgesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) grundlegend im Sinne der Entwicklung zur eigenverantwortlichen Schule verändert worden. Zusammenhänge und nähere Auskünfte zum Schulrecht sind im Schulrechtshandbuch NRW enthalten.
Einen guten Überblick über das Schulrecht gibt der Rechtsberater Schulrecht von A - Z im Verlag C.H. Beck von Jürgen Staupe.
Aufgrund der Kultushoheit der Länder ist es wichtig die jeweiligen Landesgesetze zu beachten. Das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), Dokumentations- und Bilderinformationsdienst, gibt die Schulgesetze heraus[1].
Schulrecht in Österreich
In Österreich wurde das Schulrecht im Jahre 1962 reformiert und die Freiheit der Pädagogik in einen rechtlichen Rahmen gegossen. Neben einer bloßen Kontrolle durch die Schulaufsichtsorgane wurde ein förmliches Verfahren vorgesehen, das in bestimmten Angelegenheiten eine Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörden (Bezirksschulräte, Landesschulräte, Stadtschulrat für Wien) vorsieht. So kann zum Beispiel gegen einen Beschluss der Klassenkonferenz über das Nichtaufsteigen in die nächste Schulstufe Berufung erhoben werden, gegen einzelne Schulnoten jedoch nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Das Schulwesen ist in Österreich Bundessache, den Ländern kommt jedoch im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Sonderschule, Berufsschule) die Vollziehung und die Rolle als Schulerhalter zu. Die Rolle des Schulerhalters kann jedoch durch Landesgesetze auch den Gemeinden übertragen werden. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie Berufsbildende mittlere und höhere Schulen werden vom Bund erhalten.
Neben den Verfassungsgesetzlichen Regelungen in Art. 14 und 14a B-VG finden sich Regelungen über die Schulorganisation im Schulorganisationsgesetz.
In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleiches gilt für ein Abgehen vom differenzierten Schulsystem in der bestehenden Form.
Das Schulrecht im engeren Sinn wird im Schulunterrichtsgesetz 1986, im Schulzeitgesetz 1985, im Schulpflichtgesetz 1985 und in den (jeweils) dazu ergangenen Verordnungen, zum Beispiel der Leistungsbeurteilungsverordnung geregelt.
Schulrecht in der Schweiz
Der bildungspolitische Hintergrund
Bevor der Staat vor ungefähr 200 Jahren die Verantwortung und Herrschaft im Bildungswesen übernahm, stand das schweizerische Bildungswesen unter dem Einfluss der Kirche. Die Mittel für den Schulbetrieb wurde von der Kirche, dem Staat und Privaten aufgebracht, 1798 wurde das Bildungswesen zur Staatsangelegenheit, die Schulpflicht wurde eingeführt und eine neue Staatsorientierte Schulorganisation geschaffen.
Die Kompetenzen im Bildungsbereich sind in der Schweiz aufgeteilt zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden, wobei die Hauptverantwortung beim Kanton liegt. Auf nationaler Ebene gibt es kein Ministerium für Bildung und Erziehung, das Bildungswesen ist sehr föderalistisch aufgebaut. Vorschriften und Aufgaben werden nach dem Subsidiaritätsprinzip aufgeteilt. Die übergeordnete Ebene übernimmt nur, wenn die untergeordnete dazu nicht in der Lage ist, und beruht auf der halbdirekten Demokratie, wie es auch sonst in der Schweiz üblich ist.
Stufenbezeichungen
Die meisten Kinder gehen mit fünf oder sechs Jahren in den Kindergarten und treten somit ihre schulische Laufbahn an. Je nach Ausbildungsweg sind die Jugendlichen mit 16–20 Jahren fertig. Obligatorisch sind 9 Schuljahre. Das schweizerische Bildungswesen umfasst folgende Bildungsstufen und Bereiche, auf die später noch genauer eingegangen wird: • Vorschulstufe • Primarstufe • Sekundarstufe I • Sekundarstufe II • Tertiärstufe • Quartärstufe (Weiterbildung) • Sonderpädagogik
Vorschulstufe
Ein Kind muss vor dem Schuleintritt ein Jahr, also im Alter von 6 Jahren, den Kindergarten besucht haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, daraus zwei Jahre zu machen. Die Finanzierung liegt hier hauptsächlich bei der Gemeinde. In der Schweiz unterscheidet man unter Vorschulerziehung wie Kindergärten und familienexterner Kinderbetreuung (Krippen, Tagesmütter, Spielgruppe).
Seit den 90er Jahren befassen sich zahlreiche Studien mit der Frage zur Neugestaltung der Einschulungsphase. Diese richteten sich auf ein flexibles Übertrittsalter in die Primarschule, Frühförderung der Kulturtechniken, heterogene Klassen und didaktische Innovationen, und es werden zurzeit in mehreren Kantonen Pilotprojekte durchgeführt.
Primarstufe
Die Schule ist für alle Kinder obligatorisch und kostenlos und kann frühestens mit sechs Jahren besucht werden. Als Hauptziel der Primarschule gilt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen sozialen, persönlichen und fachlichen Fähigkeiten zu erreichen. Im Unterschied zur Sekundarstufe I werden die Schüler der Primarschule nicht in Schultypen mit unterschiedlichen Leistungsniveaus eingeteilt, sondern in heterogenen Klassen von 20–25 Kindern von einer Lehrperson unterrichtet. Je nach Kanton geht man 4–6 Jahre in die Primarschule, wobei sie in den meisten 6 Jahre dauert. Die Kantone sind in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Organisation und Finanzierung zuständig
Sekundarstufe I
Im zweiten Teil der obligatorischen Schulzeit, der Sekundarstufe, wird eine grundlegende Allgemeinbildung vermittelt. Sie bereitet auf eine Berufsbildung oder auf den Übertritt in weiterführende Schulen der Sekundarstufe 2 vor. Für die Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren ist der Unterricht obligatorisch und kostenlos. Die Kompetenz liegt auch hier bei den Gemeinden und dem Kanton, wobei der Kanton die Lehrpläne und Lernziele vorschreibt.
Es gibt jedoch im Gegensatz zur Primarstufe in der Sekundarstufe I verschiedene Leistungsniveaus, je nach Kanton werden in zwei oder drei verschiedene aufgeteilt. Der Schultyp mit Grundansprüchen fördert die praktische Fertigkeit und die Allgemeinbildung und bereitet die Jugendlichen auf eine Berufslehre vor. In der Deutschschweiz wird sie meist “Realschule“ oder “Oberschule“ genannt.
Schultypen mit erweiterten Ansprüchen heißen je nach Kanton “Sekundarschule“ und “Bezirksschule“, fördern die Allgemeinbildung und bereiten auf Maturitäts-, Fachmittel- und sonstige Vollzeitschulen oder auf anspruchsvolle Berufslehren vor.
Eine Minderheit von Kantonen verzichten in der Sekundarstufe I auf die Führung von verschieden Schultypen. Die Schulstrukturen sind jedoch auch kantonsintern nicht immer einheitlich, denn in verschiedenen Kantonen laufen zurzeit Versuche zu unterschiedlichen Modellen, die die Durchlässigkeit zwischen den Schultypen erleichtern sollen und somit den Schülern den Wechsel zwischen den jeweiligen Schultyp erleichtern soll.
Sekundarstufe II
Nach dem obligatorischen Neunten Schuljahr, treten Jugendliche in die Sekundarstufe II ein, welche sich in eine allgemeinbildende und in eine berufsbildende Ausbildung teilt. Die Maturitäts- und Fachmittelschulen sind allgemeinbildend und bereiten auf eine weiterführende Ausbildung auf der Tertiärstufe – entweder an einer Hochschule oder einer Höheren Fachschule – vor. Die Berufsbildung kann in Lehrbetrieben mit Unterricht in den Berufsschulen oder in einem schulischen Vollzeitangebot wie Lehrwerkstätten oder berufliche Vollzeitschulen absolviert werden. Diese dauern je nach Ausbildung zwei bis vier Jahre und wird mit einem Abschlusszertifikat beendet.
Heil- und Sonderpädagogik
Kinder mit besonderen Bildungsansprüchen können spezielle Schulungsformen besuchen. Allgemeine Schulpflicht von neun Jahren gilt jedoch auch für Kinder mit Seh-, Hör-, Körper-, Lern-, geistiger oder sprachlicher Behinderung, wie auch Verhaltensauffälligkeiten. Der heilpädagogische Bereich wird sowohl von Vereinen und Stiftungen als auch von Gemeinden und Kantonen finanziert.
Die Art und Weise der Schulung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Sie umfasst Sonderschulen, die von der Invalidenversicherung subventioniert werden, Sonderklassen, welche meist in der Regelschule integriert sind, und ein ambulantes Förder-, Beratungs- und Therapieangebot.
Höhere Berufsbildung und Hochschulen
Im tertiären Bereich sind sowohl die Kantone wie auch der Bund zuständig. In diesem Bereich geht es um die Vermittlung und den Erwerb von Qualifikationen, die für eine anspruchs- und verantwortungsvolle Berufstätigkeit erforderlich sind. Voraussetzung für den Besuch dieser Ausbildung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder der Abschluss einer höheren Allgemeinbildung. Es gibt über 350 anerkannte Berufs- bzw. höhere Fachprüfungen, die entweder mit einem Diplom oder einem Fachausweis abgeschlossen werden. Es gibt verschiedene Fachhochschulen, die umfassende, praxisbezogene Studienlehrgänge anbieten. An den kantonalen universitären Hochschulen werden eher theoretische Lehrgänge angeboten.
Systematik
Hier nun ein Versuch, die verschiedenen Teilbereiche des Schulrechts unabhängig von nationalen oder subnationalen Einzelregelungen zu systematisieren:
- Schulträgerschaft:
- Welche staatliche Ebene finanziert Schulgebäude/laufende Sachkosten/Personalkosten?
- Unter welchen Bedingungen dürfen andere Träger Privatschulen unterhalten?
- Schulgeld oder Unentgeltlichkeit, Lernmittelfreiheit, kostenfreie Schülerbeförderung?
- Schulbezirke, Pflicht zur Aufnahme oder Recht zur Zurückweisung von Schülern?
- Schulorganisation:
- Welche Schulformen und Bildungsgänge gibt es, welche Zugangsbedingungen, Übergangsmöglichkeiten, Abschlussprüfungen? Versetzung, Blauer Brief
- Schulaufsicht: Erlass von Lehrplänen, Dienstaufsicht über die Lehrer usw.
- Rechte und Pflichten der Schulleitung
- Lehrerkonferenzen, z. B. Klassenkonferenz
- Werbung und Sponsoring in der Schule?
- Klassenfrequenzen, Hitzefrei
- Unterricht und Pädagogik, Pflichten und Rechte des Schülers:
- Schulpflicht, Berufsschulpflicht, Schulzwang
- gesetzliche Erziehungsziele, lokales Schulprogramm
- Lehrpläne
- Spezialregelungen für einzelne Fächer: Religionsunterricht, Sexualpädagogik, Befreiung vom Sportunterricht
- Zulassung von Schulbüchern
- Schulrechtliche Aufsicht mit speziellen Vorschriften für den Schulsport und für Schulfahrten („Badeerlass“, „Wandererlass“), Rauchen in der Schule
- Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
- Leistungsbeurteilung, schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule (Klassenarbeit, Klausur, Lernkontrolle), Schulnoten, Schulzeugnisse, Versetzung, Unterschleif
- Datenschutz, Aufbewahrung, Rückgabe von Schülerarbeiten, Archivierung
- Dienstrecht für Lehrer:
- Wichtigste Normen: Beamtenrechtliche Regelungen, Dienstordnung
- Disziplinarrecht
- Amtshaftung
- Lehrerausbildung
- Leistungsbeurteilung
- Stellenausschreibung, Beförderungen
- pädagogische Freiheit
- Spezielle Bestimmungen aus dem Urheberrecht für die Herstellung und Verwendung von Unterrichtsmaterialien; dagegen keine Sonderregelungen bei Softwarelizenzen, sondern müssen Schullizenzen mit dem Lieferanten vereinbart werden.
- Mitwirkung von Schülern und Erziehungsberechtigten:
- Mitbestimmungsgremien: Schülervertretungen, Elternvertretungen, Schulkonferenz;
- Schülerzeitungen;
- individuelles Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten.
Literatur
- Jürgen Staupe: Rechtsberater Schulrecht von A - Z, C.H. Beck: München
- Jürgen Staupe: Schulrecht von A - Z. Noten und Zeugnisse. Schüler- und Elternrechte. Haftung und Rechtsschutz, 'dtv-Taschenbücher Beck Rechtsberater', 6. , überarbeitete Auflage, München 2007
- Günther Hoegg: SchulRecht! Aus der Praxis - für die Praxis, 'Beltz Pädagogik', 3. , erweiterte und überarbeitete Auflage, 2008
Fußnoten
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