Honigverordnung

Honigverordnung
Basisdaten
Titel: Honigverordnung
Abkürzung: HonigV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-91
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3391)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Letzte Neufassung vom: 16. Januar 2004
(BGBl. I S. 92)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
29. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Art. 9 VO vom 8. August 2007
(BGBl. I S. 1816, 1894)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. August 2007
(Art. 24 VO vom 8. August 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Honigverordnung ist eine Verordnung, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Januar 2004 auf Grund der Ermächtigung in § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und § 44 Absatz 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erlassen worden ist. Sie löste die alte Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391) ab. Durch den Fortfall des LMBG sind die Ermächtigungsgrundlagen seit 2005 im LFGB zu finden.

Es handelt sich um eine Regelung aus dem Rechtsbereich des Lebensmittelrechts, welche die Qualitätsmindestanforderungen für Bienenhonig regelt. Zum Beispiel dürfen demnach dem Honig weder Stoffe entzogen noch hinzugefügt werden. Lediglich Pollen dürfen dem Honig entzogen werden, der in diesem Fall unter der Verkehrsbezeichnung „Gefilterter Honig“ vermarktet werden muss.[1][2]

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst jeden Honig und jedes Honigprodukt, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. HonigV Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)
  2. Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Honigverordnung (HonigV) vom 9. Mai 2006

Weblinks

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