Gesetzlicher Richter

Gesetzlicher Richter

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (genauer: gesetzlich bestimmten Richter) ist ein Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Das Recht auf den gesetzlichen Richter leitet sich in Deutschland, wie in den meisten anderen europäischen Rechtsnormen, aus dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) ab. Obwohl dies hauptsächlich das Strafrecht betrifft, gilt dies auch im Zivilrecht.

Es gilt der Grundsatz: Jeder hat Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter welchen Fall erhält, so dass es unmöglich wird, dass bestimmte Richter für bestimmte Fälle oder gar Personen zuständig werden. Dies schließt nicht eine Verteilung der sachlichen Zuständigkeit aus.

Dieses Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit der Gerichte ist im Gerichtsverfassungsgesetz bzw. der Strafprozessordnung oder der Zivilprozessordnung geregelt. Die Verteilung des Gerichts auf den Spruchkörper / Kammer / Abteilung regelt der in § 21e GVG durch das Präsidium festgelegte Geschäftsverteilungsplan. Die Verteilung innerhalb des Spruchkörpers auf den erkennenden Richter regelt § 21g GVG.

Wenn eine Entscheidung vom falschen Gericht oder vom falschen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts gefällt wurde, kann sie das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen und ist bei einer im Verfahren angebrachten Besetzungseinwand bzw. einer Besetzungsrüge in der Regel mit der Revision oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Diese Verletzung des gesetzlichen Richter hat aber nur Bestand, wenn die Verletzung auf einer willkürlichen Entscheidung (eines Richters) beruht[1]. Dies gilt "wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn Sie rechtsirrtümlich sind."[2]. Weiter wird ausgeführt, "Sie beruhe auf sachfremdem Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 [7] abgedruckt in NJW 1954 S. 1153" [3]

Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird. [4]

Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein.[5]

Heute hat das Recht auf den gesetzlichen Richter überwiegend andere Anwendungsbereiche: So darf ein Gericht selbst nicht willkürlich den Zugang einer Partei zu einem anderen Gericht, zum Beispiel zu einer an sich vorhandenen weiteren Instanz, verhindern. Auch wenn ein Gericht entgegen einer gesetzlichen Vorschrift eine Rechtsfrage nicht zur Entscheidung an ein anderes Gericht vorlegt, zum Beispiel an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.[6]

Österreich

In Österreich ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in den Art 83 Abs. 2 bzw. 87 Abs. 3 B-VG verankert.

Schweiz

Auch in der Schweiz folgt aus Artikel 29 der Bundesverfassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dass das Recht auf den Gesetzlichen Richter besteht. Jedoch ist das Bundesgericht und die Praxis generell der Meinung, das Schweizerische System der Zuteilung von Richtern nach der Geschäftslast sei zulässig. Dieses Vorgehen sei „pragmatisch“ und der Rechtspflege dienlich. Vorbildfunktion nimmt in der Schweiz allenfalls das Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit einer Zuteilungssoftware das Spannungsfeld zwischen Geschäftslast und Fachkenntnissen einzelner Richter einerseits und dem Recht auf Gesetzlichen Richter andererseits zu kontrollieren versucht (dabei werden die Richter dann "durch den Computer" zugeteilt, was jegliche Einflussnahme bei der Zuteilung ausschliessen soll).

Europa

Die Europäische Konvention der Menschenrechte greift das Recht auf einen gesetzlichen Richter im § 6 Art. 6 Abs. 1 EMRK auf. Hier wird zwar das Recht auf ein faires Strafverfahren beschrieben, doch dies beinhaltet nach gängiger Meinung auch das Recht auf einen gesetzlichen Richter.

Historisches

Nationalsozialismus

Im Nationalsozialismus wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter mit Schnell- und Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof außer Kraft gesetzt. An Berufungen oder Revisionen war in diesen Schnellgerichten, die zahlreiche Todesurteile fällten, nicht zu denken.

Weimarer Republik

Auch die Weimarer Republik war nicht so ganz frei davon in bestimmten Verfahren einen bestimmten Richter zuzuordnen, obwohl die Weimarer Reichsverfassung in Artikel 105 das Recht auf den gesetzlichen Richter eindeutig vorsah.

Kabinettsjustiz

Historischer Hintergrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist die Kabinettsjustiz absolutistischer Zeiten. Der Monarch als oberster Gerichtsherr konnte damals für ein bestimmtes Verfahren ad hoc einen zuständigen Richter bestimmen oder ablösen oder auch die Sache an sich ziehen und selbst entscheiden und auf diese Weise Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.

Einzelnachweise

  1. BVerfG Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 259/63 abgedruckt: NJW 1965 S. 1323 und 1324
  2. BVerfG Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 259/63 Aus den Gründen Absatz 2 Nr. 1
  3. BVerfG Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 259/63 Aus den Gründen Ende Absatz 3
  4. Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, RN 52
  5. Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, RN 31
  6. BVerfG: 1 BvR 1631/08. (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100830_1bvr163108.html).

Weblinks

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