- In camera
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Ein "In camera"-Verfahren (lat. in camera für in der Kammer, also „geheim“) ist nach deutschem Recht ein besonderes Zwischenverfahren im Verwaltungsprozess, in dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit im Gerichtsverfahren erheblicher Informationen überprüft wird. Dabei lässt sich das Gericht Informationen (Unterlagen, Akten usw.) vorlegen, die weder der Öffentlichkeit noch den Beteiligten der Streitsache bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden. Die entscheidungserheblichen Informationen sind dann nur für die Augen des Gerichtes bestimmt und verbleiben also „in der Kammer“. Im Ergebnis des "In camera"-Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde die Unterlagen zu Recht geheimhalten darf.
Inhaltsverzeichnis
Gegenwärtige Rechtslage
Behörden sind gegenüber den Verwaltungsgerichten gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Diese – vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen (§ 86 VwGO) gewonnenen – Erkenntnisse werden dem Prozessgegner zugänglich, da dieser ein Akteneinsichtsrecht hat (§ 100 VwGO). Darüber hinaus können solche Informationen auch allgemein publik werden, da gem. § 55 VwGO i. V. m. § 169 GVG die Gerichtsverhandlung öffentlich ist.
Wenn aber das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet dann der Fachsenat nach § 189 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts gem. § 99 Abs. 2 VwGO darüber, ob die Verweigerung der Informationserbringung rechtmäßig ist. Die oberste Aufsichtsbehörde hat auf Aufforderung dieses Spruchkörpers die verweigerten Informationen vorzulegen; das "In camera"-Verfahren unterliegt den Vorschriften des Geheimschutzes. Auch die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Informationen nicht erkennen lassen. Ein entsprechendes Verfahren sieht § 86 FGO für den Finanzprozess vor.
Entwicklung
Das "In camera"-Verfahren wurde erst durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) eingeführt. Bereits vorher konnte das Gericht zwar entscheiden, ob von der verweigernden Behörde hinreichend glaubhaft gemacht worden war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung vorlagen; allerdings konnte es zur Beurteilung nicht in die verweigerten Unterlagen Einsicht nehmen, da nach alter Rechtslage die Informationen als in den Prozess eingeführt gegolten hätten und so auch der Klägerpartei bekannt geworden wären.
Während international ein "In camera"-Verfahren nicht unüblich war (vgl. etwa Verfahren nach dem "Freedom of Information Act" der USA oder die "Huberschwiller"-Rechtsprechung des Staatsrats in Frankreich), schreckte die deutsche Rechtsprechung und Gesetzgebung hiervor jahrzehntelang zurück.
1999 allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, dass der alte § 99 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt. Weiterhin stellte es klar, dass die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gem. § 100 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der nur für den entscheidenden Spruchkörper bekanntzugebenden Informationen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (der eben auch Akteneinsicht umfasst) vereinbar sei, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen lässt.
Ob die derzeit gültige Regelung des § 99 VwGO den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, ist weiterhin umstritten, da eine "In camera"-Verwertung zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden immer noch ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03).
Literatur
- Sven Schüly: Das „In-camera“-Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung: unter besonderer Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen effektivem Rechtsschutz und Geheimhaltung. Nomos, Baden-Baden 2006. ISBN 3-8329-2164-8
- Hans von Egidy: Vorlagepflichten und Geheimhaltungsinteressen im Verwaltungsprozess in Deutschland und Frankreich Nomos, Baden-Baden 2005. ISBN 3-8329-1209-6
Weblinks
- § 99 VwGO
- § 189 VwGO
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999, Az. 1 BvR 385/90
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 2006, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03
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