- Ingenieurbauwerk
-
Als Ingenieurbauwerke bezeichnet die DIN 1076 Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke mit mindestens 1,5 Meter sichtbarer Höhe, Lärmschutzwände mit mindestens 2 Meter sichtbarer Höhe und Bauwerke, für die ein statischer Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, wie z.B. Regenrückhaltebecken und Schachtbauwerke.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure enthält Regelungen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und eine Objektliste, die unter anderem Brückenbauwerke, Abwasserkanäle, Tunnelbauwerke, Talsperren, Kühltürme und Silos aufführt.[1] Nach der Objektliste, die bei der Novellierung im Jahr 2009 unverändert von der vorherigen HOAI übernommen wurde, gehören zu den Ingenieurbauwerken auch Tiefgaragen, Untergrundbahnhöfe, Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumsgeschoss oder Offshorebauwerke. Das steht allerdings im Widerspruch zu der neuen Begriffsbestimmung für Gebäude, die unter §2 Abs. 2 lautet:Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.[2]
Einzelnachweise
Wikimedia Foundation.