- Insiderverzeichnis
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Seit dem Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) Ende Oktober 2004 sind die über 1.000 deutschen Emittenten von Finanzinstrumenten und in deren Auftrag oder für deren Rechnung handelnden Personen (siehe § 15b WpHG) verpflichtet, ein so genanntes Insiderverzeichnis zu führen. Ferner besteht gegenüber den in das Verzeichnis Aufgenommenen eine besondere Aufklärungspflicht über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen.
Der neu in das Wertpapierhandelsgesetz aufgenommene Abschnitt über das Insiderverzeichnis verpflichtet die Emittenten gemäß § 15b Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 14 WpAIV ein Insiderverzeichnis vorzuhalten, das neben:
- der Überschrift "Insiderverzeichnis nach §15b WpHG",
- dem Namen der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten,
- dem Namen der zur Führung beauftragten Person sowie
- dem Datum der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnis
auch folgende Angaben zu den auszunehmenden Personen enthalten muss:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Geschäftsanschrift,
- Privatanschrift,
- Grund für die Erfassung im Insiderverzeichnis und
- das Datum seit dem (bzw. seit dem nicht mehr) die Person Zugang zu Insiderinformationen hat.
Die Daten müssen laufend aktualisiert werden und auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
Es enthält die Übersicht über alle Personen, die für den das Verzeichnis Führenden tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Das können beispielsweise neben bestimmten Mitarbeitern Rechtsanwälte oder der Steuerberater des Unternehmens sein. Der Abschlussprüfer jedoch nur in der Funktion als Berater oder soweit ihm Insiderinformationen während der Prüfung bekannt werden.
Nicht aufzunehmen sind jene Personen, die nicht im Interesse des Emittenten zu handeln verpflichtet sind, etwa Zulieferer oder Kunden des Unternehmens. Aufzunehmen sind aber (gemäß BaFin-Leitfaden) Mitarbeiter von Unternehmen, die Interessen des Emittenten wahrnehmen oder in beratenden Berufen tätig sind (etwa Unternehmensberater). Diese Dienstleister müssen selbst ein entsprechendes Insiderverzeichnis führen (§ 15b WpGH).
Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die Emittenten führen das Insiderverzeichnis auf unterschiedliche Weise, aber meist in elektronischer Form. Die Verantwortung für die Aktualität des Verzeichnisses liegt normalerweise in der Rechtsabteilung und teilweise im Investor Relations Bereich (eher bei kleineren Unternehmen). Unternehmen mit einer eigenen Compliance-Abteilung (z. B. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen) führen das Insiderverzeichnis dort. Die Umsetzung erfolgt häufig als Tabelle in einem Tabellenkalkulationsprogramm, über eine selbst erstellte Datenbank oder über eine prozessunterstützende Lösung.
Das Insiderverzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass es nur den für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen bzw. beauftragten zugänglich ist (§ 16 WpAIV).
Für die Veröffentlichung der Meldepflichten nach § 15a WpHG bei Directors’ Dealings besteht eine eigene Datenbank der BaFin.
Siehe auch
Weblinks
- Infoseite der BaFin mit Musteraufklärungsbogen
- Emittentenleitfaden der BaFin
- Wertpapierhandelsgesetz
- Abschnitt 3.4 "Insiderverzeichnis" - Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Wertpapierrecht (Deutschland)
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