Freiverkehr

Freiverkehr

Der Freiverkehr ist ein nicht amtlicher Terminus im deutschen Rechtswesen. Er findet Anwendung im Aktienrecht und im Zollrecht.

Inhaltsverzeichnis

Freiverkehr im Aktienrecht

Im Börsensegment nach § 48 Börsengesetz.

An den von der Deutschen Börse AG betriebenen Handelsplätzen, der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Xetra-System, wird der Freiverkehr als Open Market bezeichnet. Ein Teilsegment des Open Market ist der Entry Standard. Das entsprechende Freiverkehrssegment an der Börse München heißt M:access.

Hintergründe

Neben deutschen Aktien werden im Freiverkehr vor allem ausländische Aktien, festverzinsliche Wertpapiere deutscher und ausländischer Emittenten sowie Zertifikate und Optionsscheine gehandelt. Der Freiverkehr zeichnet sich durch die folgenden Besonderheiten aus:

  • Die Preise werden durch freie Makler ermittelt.
  • Rechtsgrundlage sind die an den einzelnen Börsen geltenden Freiverkehrsrichtlinien
  • Der Freiverkehr stellt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) keinen organisierten bzw. geregelten Markt dar.
  • Die Wertpapiere dürfen nicht gleichzeitig im regulierten Markt zugelassen sein.

Aufgrund fehlender Regulierungen und der daraus resultierenden fehlenden Transparenz raten Aktionärsschützer unerfahrenen Privatanlegern, von im Freiverkehr gehandelten Wertpapieren Abstand zu nehmen, da diese wesentlich weniger Transparenz bieten und weniger kontrolliert werden als im Regulierten Markt notierte Unternehmen.

Freiverkehr im Zollrecht

Freiverkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren). Nichtgemeinschaftsware wechselt durch Überführung in den freien Verkehr den Status und wird zur Gemeinschaftsware (Art. 79 ZK [1]. Nach Leistung der Einfuhrzollschuld findet keine zollamtliche Überwachung mehr statt, nur stichprobenartig durch die Zollbehörde oder den Bundesgrenzschutz an Flughäfen oder Seehäfen (wenn die Zollbegünstigung von einer besonderen Verwendung wie der industriellen Produktion im Rahmen der Zollunion abhängig ist). Im Artikel 129 des Modernisierten Zollkodex ab 2013 lautet das Zollverfahren alsdann: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel 79 Modernisierter Zollkodex ab 2013 (Download 348,58 KB) (PDF))

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