- Insolvenzschuldner
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Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt. Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.
Basisdaten Titel: Insolvenzordnung Abkürzung: InsO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Zivilrecht FNA: 311-13 Datum des Gesetzes: 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866)Inkrafttreten am: 1. Januar 1999 (Art. 110 EGInsO) Letzte Änderung durch: Art. 9 G v. 13. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. November 2008 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Inhaltsverzeichnis
Zweck
Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d.h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgekehrt.
Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.
- Vgl. dazu Insolvenzverfahren
Rückzahlung bereits erhaltener Beträge
Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das z. B. drei Monate vor dem Zeitpunkt der 1. zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über das Institut der Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (z. B. eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Er wird dann einfacher Insolvenzgläubiger, hat also erheblich schlechtere Chancen, sein Geld zurückzubekommen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, deren Gehälter in früheren Fassungen der Insolvenz/Konkursordnung separat behandelt (geschützt) wurden.
Verbraucherinsolvenz
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.
Siehe auch
Literatur
- Ernst Jaeger (Begr.), Wolfram Henckel, Walter Gerhardt (Hg.): Insolvenzordnung (InsO). Großkommentar. 3 Bde., De Gruyter, Berlin 2003-2007.
- Hans-Peter Kirchhof, Hans-Jürgen Lwowski, Rolf Stürmer (Hg.): Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (InsO). 2. Aufl., 3 Bde., C.H. Beck, München 2007/08.
- Jörg Nerlich, Volker Römermann (Hg.): Insolvenzordnung (InsO). Kommentar. C.H. Beck, München 2007.
Weblinks
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