- Insolvenzstraftat
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Unter Insolvenzdelikten bzw. Insolvenzstraftaten versteht man Straftaten in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren eines Unternehmens.
Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen oder droht es, in diese Lage zu geraten, dann ist es zahlungsunfähig und damit insolvent. Kapitalgesellschaften können zusätzlich auch durch Überschuldung, also dadurch insolvent werden, dass das eingetragene Stammkapital nicht mehr vorhanden ist oder die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.
In dieser Situation haben die persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsführer bzw. Vorstände klare Pflichten. Sobald einer der Gründe zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt hat das betroffene Unternehmen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), maximal aber nach 21 Tagen (§ 64 Abs. 1 GmbHG), beim Insovenzgericht des zuständigen Amtsgerichts Insolvenz anzumelden. Wird innerhalb von 21 Tagen keine Insolvenz angemeldet und auch der Insolvenzgrund nicht beseitigt (z. B. durch Kapitalzugabe), ist von einer Straftat der Insolvenzverschleppung (§§ 84 i.V.m 64 GmbHG) auszugehen. Die Gesellschafter oder Geschäftsführer können in diesem Fall auch persönlich haften, z. B. nach § 283 StGB (Bankrott).
Wird der Firma in dieser Situation (innerhalb eines Insolvenzverfahrens) weiteres Vermögen entnommen, werden riskante Spekulationsgeschäfte durchgeführt oder noch vorhandenes Vermögen verschleudert, spricht man ebenfalls von Insolvenzdelikten.
Arten von Insolvenzdelikten
Siehe auch
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