- Internationales Artenschutzabkommen
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Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung in Washington, D.C., am 3. März 1973 auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt, wurde aber seitdem am 22. Juni 1979 in Bonn und am 30. April 1983 in Gaborone (Botsuana) überarbeitet.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Auslöser für das Übereinkommen war die Erkenntnis, dass eine der Hauptursachen für das Aussterben von Tierarten der internationale Handel mit einzelnen Tieren dieser Arten oder den aus ihnen gewonnenen Teilen (z. B. Reptilleder) und Erzeugnissen (z. B. Naturmedikamente, Lebensmittel) ist. Ihr Vorgänger, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von 9 Staaten unterzeichnet wurde, bezog sich hauptsächlich auf Großwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). Bereits 1964 kursierte ein erster Entwurf für ein umfassenderes Abkommen. IUCN sandte seit 1967 mehrfach Entwürfe für die Übereinkunft an alle Mitgliedsstaaten der UN. 1971 war der Text soweit überarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei, so dass die USA zur Gründungskonferenz einluden, der 80 Staaten beiwohnten. Das am 3. März 1973 unterzeichnete Übereinkommen von Washington trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Das erste Land aus der Europäische Gemeinschaft (EG), das das Abkommen ratifizierte, war 1976 die Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 174 Staaten[1]. Für die EG bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.
Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten stehen unter Schutz.
Regelungsgehalt
Das Übereinkommen verbietet unter anderem den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit präparierten („ausgestopften“) Tieren wird untersagt. Das Übereinkommen gilt ebenso für Produkte geschützter Tiere wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt.
Sicherstellungen
Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll (in Deutschland durch die Bundeszollverwaltung). Hauptbeschlagnahmegut sind bei Pflanzen u. a. Kakteen und Orchideen, bei Tieren z. B. Schnecken, Muscheln, Reptilien und Korallen.
Vollzug
Der Vollzug des Abkommens erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Anhänge
Das Abkommen enthält drei Anhänge:
- Anhang I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen.
- Anhang II: Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
- Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.
Siehe auch
IUCN, Liste internationaler Umweltabkommen
Weblinks
- Ausführliche Informationen auf den Seiten des Bundesamtes für den Naturschutz
- Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (Artenschutzdatenbank)
- Originialtexte des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache
- Artenschutz im Urlaub Informationen vom Zoll
- TRAFFIC (gemeinsames Artenschutzprogramm von WWF und Weltnaturschutzunion IUCN)
Einzelnachweise
- ↑ Quelle: www.cites.org
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