Italienisches Verfassungsgericht

Italienisches Verfassungsgericht
Das italienische Verfassungsgericht, links der Quirinalspalast

Das italienische Verfassungsgericht (it. Corte costituzionale) ist die einzige Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit Italiens. Es hat seinen Sitz im Palazzo della Consulta auf dem Quirinal in Rom. Nach seinem Dienstsitz wird das Verfassungsgericht inoffiziell als Consulta bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeiten

Das Verfassungsgericht ist ein unabhängiges Verfassungsorgan innerhalb der Judikative. Es gehört nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, deren oberstes Gericht das Kassationsgericht ist.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen.

Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):

  • vom Staat (gegen ein Regionalgesetz oder ein Regionalstatut oder das Gesetz einer autonomen Provinz)
  • von einer Region (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer anderen Region, einer autonomen Provinz)
  • von einer autonomen Provinz (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer Region, der anderen autonomen Provinz)
  • von einer Sprachgruppe innerhalb des Regionalrates von Trentino-Südtirol
  • von einer Sprachgruppe innerhalb des Provinzrates von Bozen (dem Landtag von Südtirol)

Es gelten verschiedene Fristen.

Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine relevante und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsmässigkeitsfrage (questione di legittimità costituzionale rilevante e non manifestamente infondata) aufkommt.

Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).

Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.

Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides, siehe Referendum in Italien.

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ist nicht gegeben.

Zusammensetzung

Weitere Ansicht, links der Dioskurenbrunnen

Es besteht aus 15 Richtern. Ein Drittel der Richter wird vom Staatspräsidenten ernannt, ein weiteres Drittel vom Parlament gewählt. Die übrigen fünf Mitglieder werden durch die obersten Gerichte gewählt, unter den amtierenden oder bereits in den Ruhestand getretenen Richtern der obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichte, unter ordentlichen Professoren für Recht und unter Rechtsanwälten mit mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung. Die Amtsdauer beträgt neun Jahre. Es ist keine weitere Amtszeit möglich. Der Gerichtspräsident wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Der Vizepräsident wird vom Gerichtspräsidenten ernannt.

Präsident des Gerichts ist derzeit Alfonso Quaranta[1], Vizepräsident Paolo Maddalena und Alfio Finocchiaro.

An der Spitze der Verwaltung des Verfassungsgerichts steht ein Generalsekretär. Insgesamt hat es rund 350 Mitarbeiter.

Geschichte

Das Verfassungsgericht wurde auf der Grundlage der Verfassung von 1948 nach einigen Verzögerungen erst 1955 im Palazzo della Consulta eingerichtet. Seine Rechtsprechungstätigkeit nahm es 1956 auf. 1967 wurde die Amtszeit der Verfassungsrichter von zwölf auf neun Jahre verringert.

Literatur

  • Jörg Luther: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Italien. In: Christian Starck, Albrecht Weber (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa. Teilband I. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2640-3 (Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Band 30/I), S. 149–164.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2011-06-06/alfonso-quaranta-nuovo-presidente-095004.shtml?uuid=AaMaSWdD

Weblinks


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