- Prärogative
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Prärogative ist die aus dem Lateinischen (praerogatio, -onis (femininum): das Vorrecht) stammende Bezeichnung für Vorzug oder Vorrecht im staatsrechtlichen Sinn.
Prärogative in der Monarchie
Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff die Vorrechte, die vielen europäischen Monarchen teils bis ins 20. Jahrhundert zustanden. Im engeren und eigentlichen Sinn werden unter fürstlichen Prärogativen diejenigen Rechte verstanden, welche der Monarch gegenüber den Stände- oder Volksvertretungen hatte und in denen diese kein Mitwirkungsrecht besaßen. Dazu gehörten das Recht zur Einberufung, Eröffnung und Schließung oder Vertagung der Kammern sowie die Bestimmungen über die Dauer der Sitzungsperiode. Nach den meisten Verfassungsurkunden konnte der Monarch die Ständeversammlung sogar vor Ablauf der gesetzlichen Legislaturperiode auflösen und eine Neuwahl veranlassen.
Der Monarch hatte den Ständen gegenüber das Recht der Initiative, das heißt das Recht, den Kammern Gesetzesvorlagen zu machen. Er hatte ferner das Recht der Sanktion der Kammerbeschlüsse, verbunden mit der Befugnis der Publikation der hierdurch zum Gesetz erhobenen Beschlüsse der Volksvertretung, wie er denn auch diesen Beschlüssen durch sein Veto die Wirksamkeit versagen konnte.
Bei John Locke ist die Prärogative die „Macht, ohne Vorschrift des Gesetzes, zuweilen sogar gegen das Gesetz, nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu sorgen“ (Zwei Abhandlungen II § 160).
Konkret bedeutete das für die Verfassung des Deutschen Reiches nach 1871:
Der Kaiser hatte einige erhebliche Prärogativen. Seine Vorrechte schränkten das Mitwirkungsrecht des Reichstags stark ein. Zu den Vorrechten des deutschen Kaisers zählten:
- der Oberbefehl über die Armee,
- die Entscheidung über Krieg und Frieden,
- die Repräsentation Deutschlands nach außen,
- die Führung der Außenpolitik,
- die Ernennung des Reichskanzlers.
Somit galt im Deutschen Reich nach 1871 der Kaiser als Souverän und die Verfassung war damit noch weit entfernt vom liberalen Ziel Volkssouveränität, welche indirekt über das Parlament zum Ausdruck kommen sollte. Die Parlamentarisierung des Reiches, das heißt die Bewegung, die dazu führte, dass der Reichstag im Mittelpunkt der Macht stand, kam erst mit den Oktoberreformen 1918. Erst danach war der Reichskanzler dem Reichstag verantwortlich.
Siehe auch
- Legislative
- Exekutive
- Judikative
- Presse – als Vierte Gewalt
- Lobbyismus – als Fünfte Gewalt
- Föderative
- Administrative
- Einschätzungsprärogative
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