- Justitiar
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Justiziar (nach alter Rechtschreibung „Justitiar“) ist die häufig verwendete Bezeichnung für einen beamteten oder angestellten Rechtsberater.[1]
Der Justiziar beschäftigt sich oftmals als Leiter der Rechtsabteilung von Behörden, Verbänden und Unternehmen mit vielfältigen juristischen Sachverhalten. Er berät die ihn anstellende Institution in allen rechtlichen Fragestellungen, etwa über wirtschafts-, marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, im Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Seine Aufgabe ist es, als juristischer Berater rechtliche Probleme im Vorfeld zu erkennen und Lösungen hierfür zu entwickeln und umzusetzen.
Der Justiziar vertritt die ihn anstellende Institution in rechtlichen Angelegenheiten regelmäßig sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich. Er ist im Gegensatz zum Syndikus ausschließlich für seinen Dienstherrn tätig.
Voraussetzung für die Tätigkeit als Justiziar ist in der Regel der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums als Volljurist mit dem Ersten sowie Zweitem Staatsexamen bzw. einem dem ersten Staatsexamen gleichwertigen Abschluss als Diplom-Jurist, Wirtschaftsjurist oder als Master (zum Beispiel LL.M., Master of Laws).
Königreich Sizilien
Im mittelalterlichen Königreich Sizilien war der iustitiarius der höchste Provinzialbeamte. Er war insbesondere für die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Das Amt wurde von den normannischen Königen um 1140 eingerichtet und bestand bis zur Angliederung an die spanische Krone im 15. Jahrhundert.
England
Auch in England richteten die normannischen Könige nach der Eroberung das Amt eines Justiziars ein, der als Vizeregent fungierte. Die Schwäche des englischen Königtums am Anfang des 13. Jahrhunderts schwächte auch die Befugnisse des Justiziars. Das Amt wurde 1234 aufgehoben, 1258 bis 1265 aber noch einmal wiederbelebt. Später übernahm der Chancellor die Aufgaben des Justiziars.
Einzelnachweis
- ↑ Creifelds Rechtswörterbuch, München 2002.
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