- Kapellengemeinde
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Eine Kapellengemeinde bezeichnet in der kirchlichen Organisation eine Körperschaft, die über ein eigenes Gottesdienstgebäude verfügt, aber keine eigene Pfarrstelle besitzt und einer Kirchengemeinde bzw. Pfarrei untersteht.
Kapellengemeinden als Rechtsform gibt es sowohl in evangelischen Landeskirchen als auch in der katholischen Kirche.
Im Katholischen Kirchenrecht ist eine Kapelle jedes dem Gottesdienst geweihte Gebäude, das keine Pfarrkirche ist. Nicht jedes Gebäude, das umgangssprachlich als Kapelle bezeichnet wird, begründet eine eigene Kapellengemeinde.
In den evangelischen Landeskirchen, die die Einrichtung kennen, wird ein Kapellenvorstand gebildet. Dieser Vorstand wird genauso gewählt wie der Kirchenvorstand, ist aber mit meist nur drei Kapellenvorstehern und Kapellenvorsteherinnen kleiner. Kapellengemeinden können als Institution auch über eigenen Besitz verfügen, wozu zum Beispiel das Kapellengebäude, Grundbesitz oder auch ein Friedhof gehören können.
Häufig bestehen Kapellengemeinden in ländlichen Gebieten, wo sie Ausdruck eines eigenen örtlichen Lebens sind. Seit der Zusammenlegung von Orten im Rahmen der politischen Gemeindereform sind in solchen kleinen Dörfern die Kapellengemeinden oftmals die letzte öffentlich-rechtliche Einrichtung, die hier noch besteht.
In Städten können sich Kapellengemeinden zu besonderen Profil-Gemeinden entwickeln. So hat sich die Evangelische Kapellengemeinde in der Heidelberger Altstadt zu einer "Diakonie-Kirche" entwickelt mit Schwerpunkten bei Armuts- und Migrantenarbeit. Als Personalgemeinde innerhalb der Evangelischen Landeskirche gehört zu ihr keine Parochie.
Kategorien:- Kanonisches Recht
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