- Kartoffelkanone
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Eine Kartoffelkanone, auch Gümbel oder Apfelbooster genannt (kurz KK, engl. spud gun, potato cannon oder produce accelerator), ist eine Hobby-Kanone, die Druckluft oder statt Schießpulver ein Gas-Luft-Gemisch bzw. ein Aerosol als Treibladung benutzt.
Inhaltsverzeichnis
Bauweise
Es handelt sich meist um eine Konstruktion aus Polypropylen-Rohren (Plastik-Abflussrohre mit dazugehörigen Muffen und Durchmesser-Adaptern), die Kartoffeln, Bälle (z. B. Golfbälle und Tennisbälle) oder Ähnliches als Projektil verwendet. Der Antrieb kann über kalt vorgespannte Gase (Druckluft) oder über die Verbrennung von Gasen erfolgen. Anders als bei festen Treibladungen erfolgt die Verbrennung der Gas-Luft-Gemische in einer relativ großvolumigen Brennkammer. Die sich in den Lauf entspannenden Verbrennungsgase entwickeln einen weit geringeren Maximaldruck, als dies bei Pulverladungen der Fall ist.
Ballistik
Die Projektile haben bereits bei Geschwindigkeiten von ca. 100 - 250 km/h und einer Masse von 0,05 kg eine kinetische Energie von 20 bis 120 Joule und können dadurch beim Aufprall Menschen oder Tieren schwere Verletzungen zuzufügen. Tödliche Verletzungen sind nicht auszuschließen. Die Mündungsenergie beträgt bei Kunststoff-Kartoffelkanonen bis etwa 300 Joule, bei Metallkonstruktionen können sie bis zu 450 Joule betragen, da sie energiereichere Gasgemische ermöglichen.[1]
Amtspraxis und Rechtslage
Das deutsche Bundeskriminalamt - die zuständige Behörde zur waffenrechtlichen Einstufung von Gegenständen - hat die Frage der Einstufung einer Kartoffelkanone noch nicht endgültig beantwortet. Die Begrifflichkeiten des Waffengesetzes legen die Klassifizierung von Kartoffelkanonen als „einschüssige Vorderlader mit Funkenzündung“ nahe. Da derzeit kein Modell aus der Zeit vor dem 1. Januar 1871 bekannt sind, kann sie nicht den erlaubnisfreien Waffen zugeordnet werden (WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4). Sie unterliegt nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Grundsatzentscheidende Gerichtsurteile sind (Stand Juni 2011) nicht bekannt.
Mangels fehlender Einstufung vom BKA wurde im Polizei-Kurier vom März 2003 interpretiert: „Bei der Kartoffelkanone handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne des geltenden, wie auch des künftigen Waffengesetzes, da bei ihr Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Das Herstellen, Führen und Schießen unterliegt einem Genehmigungs- beziehungsweise Erlaubnisvorbehalt. Verstöße in diesem Bereich sind straf- oder bußgeldbewehrt.“ [2].
International ist die Rechtslage zu Kartoffelkanonen unübersichtlich, sie ähnelt im Wesentlichen der deutschen Situation. Das Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives bietet in den USA eine individuelle Klassifizierung für Kartoffelkanonen an.[3]
Weblinks
- Jugendliche ballern mit Kartoffelkanone auf Spiegel online
Einzelnachweise
- ↑ Steffen Winter: Der Spiegel, Ausgabe 5/2003, Artikel vom 27. Januar 2003 (abgerufen 15. Juni 2011)
- ↑ Polizei-Kurier Rheinland-Pfalz– PDF, März 2003 Seite 4 (abgerufen 15. Juni 2011)
- ↑ Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives FAQ-Information „How do I obtain a classification from ATF for my “potato gun?”“ (engl. abgerufen 15. Juni 2011)
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