Kennkarte

Kennkarte
Kennkarte Vorderseite
Kennkarte Innenseiten

Die Kennkarte wurde im Deutschen Reich durch die Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (RGBl. I S. 913) als „allgemeiner polizeilicher Inlandausweis“ eingeführt.

Kennkarten erhielten auf Antrag alle deutschen Staatsangehörigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hatten. Zuständig für Entgegennahme der Anträge waren die Ortspolizeibehörden, für die Ausstellung die Passbehörden. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung betrug 3,00 RM; sie konnte in bestimmten Fällen – insbesondere bei Kennkartenzwang – auf bis zu 1,00 RM ermäßigt werden oder ganz entfallen.

Inhaltsverzeichnis

Kennkartenzwang

In der Verordnung war die Einführung des Kennkartenzwangs für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen durch den Reichsminister des Innern ermächtigt. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde durch drei Bekanntmachungen vom 23. Juli 1938 (RGBl. I S. 921 ff.) Kennkartenzwang eingeführt für

  • männliche deutsche Staatsangehörige binnen dreier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintritt in das Wehrpflichtverhältnis),
  • deutsche Staatsangehörige über 15 Jahre Lebensalter bei Antragstellung für Ausweise im „kleinen Grenzverkehr
  • Juden im Sinne der Definition der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Für letztere enthielt die Bekanntmachung eine Reihe ergänzender diskriminierender Vorschriften:

  • Juden hatten bei der Antragstellung auf diese „Eigenschaft“ hinzuweisen,
  • Juden, die das 15. Lebensjahr vollendet hatten, hatten sich auf amtliches Verlangen stets durch eine Kennkarte auszuweisen,
  • Juden hatten im amtlichen Verkehr stets auf diese „Eigenschaft“ hinzuweisen und die Kennkarte vorzulegen und
  • im Gegensatz zu den anderen Betroffene des Kennkartenzwangs wurde die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Kennkarten an Juden nicht von drei RM auf eine RM ermäßigt.

Die Einführung der Kennkarte im Jahre 1938 steht in einem direkten Zusammenhang mit der zu dieser Zeit einsetzenden neuen Phase der Diskriminierung und Verfolgung der deutschen Juden. Auch Juden, die in „privilegierter Mischehe“ lebten, mussten eine Kennkarte beantragen.

Die Einführung des Kennkartenzwangs für Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahre dürfte dem Erfordernis der Verbesserung der Wehrüberwachung im Rahmen der Kriegsvorbereitungen geschuldet sein.

Vordruck

Die Kennkarten hatten das Format DIN A6 und bestanden aus grauem, leinenverstärktem Papier. Sie enthielten die Melde- und Beschreibungsdaten, ein Passbild sowie Abdrücke der Zeigefinger des Inhabers, Ausstellungsort und -datum, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Unterschrift des ausstellenden Beamten. Der Nachweis der Gebührenzahlung wurde teils durch eine eingeklebte Gebührenmarke, teils durch einen Vermerk geführt. Kennkarten für Juden waren zusätzlich mit einem großen Buchstaben J versehen.

Nachkriegszeit

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde im Nachkriegsdeutschland das Ausweisrecht durch Gesetze und Anordnungen der alliierten Militärregierungen weiterentwickelt, insbesondere wurden die rassendiskriminierenden Vorschriften beseitigt.

Die Kennkarten wurden zunächst weiterverwendet, dabei wurde das in der NS-Zeit im Vordruck enthaltene Hoheitszeichen (Reichsadler mit Hakenkreuz) mit einem Aufkleber überklebt, der den Text „Dieser Ausweis behält vorläufig seine Gültigkeit“ sowie Datum und Behördenbezeichnung enthielt.

In der Bundesrepublik Deutschland bestand seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Gesetzgebungs-Rahmenkompetenz des Bundes für das Melde- und Ausweiswesen. Auf dieser Grundlage wurden das Bundesgesetz über Personalausweise von 1951 und die Ausführungsgesetze der Länder erlassen. Erst in deren Folge kam es zur endgültigen Ablösung der Kennkarte durch den Personalausweis.

Weblinks

 Wikisource: Verordnung über Kennkarten – Quellen und Volltexte

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