Personalausweis (Deutschland)

Personalausweis (Deutschland)
In Deutschland seit 1. November 2010 ausgegebener Personalausweis mit den Daten von Erika Mustermann[1]

Der deutsche Personalausweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis für deutsche Staatsbürger. Grundsätzlich vergibt ihn die für den Hauptwohnsitz zuständige Personalausweisbehörde auf Antrag des Bürgers. Deutsche ab 16 Jahren sind zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

Chronologie

  • Mittelalter: Wappen, Orden, Zunftzeichen erfüllten die Funktion eines Ausweises.
  • Ab 1808: Adelsregister (in Bayern).
  • Ab 1938: Kennkarte als einer der Vorläufer des heutigen Personalausweises. Das Mitführen war für Juden zwingend.
  • Ab 1939: Fingerabdruck- und Ausweispflicht in okkupierten Ländern zur polizeilichen Einwohnererfassung; diesen Ausweis (Buchform) hat der Inhaber dauernd bei sich zu führen.
  • Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges führten die Nationalsozialisten den Ausweiszwang ein. Am 10. September 1939 erschien im Reichsgesetzblatt die Verordnung über den Pass- und Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang.[2]
  • Aufgrund des Viermächtestatus wurde in Ost-Berlin bis 1953 und in West-Berlin bis 1990 nur der ‚Behelfsmäßige Personalausweis‘ ohne Angabe des ausstellenden Staates ausgegeben. Auf dem West-Berliner Personalausweis, den die Bürger vor 1990 erhielten, war wegen eines Vorbehalts der alliierten Schutzmächte Berlins kein Bundesadler abgedruckt.[3]
  • 1. Januar 1951: Der Personalausweis wurde in der damaligen Bundesrepublik und in West-Berlin in Form eines kleinen Passbuches (ID-2-Format) mit dunkelgrauem Einband ausgegeben.
  • 1. November 1953: In der DDR wurden blaue Ausweise in Buchform ausgegeben.[4] Siehe auch: Personalausweis (DDR).
  • 1. April 1987: Die Ausgabe von fälschungssichereren Personalausweisen erfolgte in Form von kunststofflaminierten Karten mit Papierinlett im ID-2-Format (74 × 105 mm). Es wurde hierfür erstmals eine Gebühr (10 Mark) vom Antragsteller erhoben; zuvor waren die Ausweise kostenlos. Das Bundesinnenministerium schätzte 1987 den Gesamtbedarf auf 50 Millionen Stück. Die Bundesdruckerei in Berlin musste als Hersteller der Dokumente neue Produktionsanlagen für rund 120 Mio. Mark beschaffen.
  • 1. November 2001: Einführung des Identigrams auf der Vorderseite des Ausweises als zusätzliches Sicherheitsmerkmal mit holografischen und kinematischen Elementen
  • 9. Januar 2002: Gesetzesänderung, die die Verwendung biometrischer Daten erlaubte. Die Einführung wurde mit Verweis auf die UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 als Folge der Terroranschläge am 11. September 2001 begründet.[5] Der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily hatte an der Gesetzgebung maßgeblichen Anteil durch die von ihm initiierten Anti-Terror-Gesetze (siehe elektronischer Reisepass (ePass)).
  • 1. November 2010: Einführung des neuen Personalausweises (nPA, vormals ePA) im ID-1-Format (Scheckkartengröße) mit RFID-Chip, in dem die Personaldaten und die biometrischen Daten (Lichtbild sowie optional zwei Fingerabdrücke) gespeichert werden. Dadurch soll der Ausweisinhaber sicherer identifiziert werden können und der Ausweis kann für amtliche Online-Dienstleistungen sowie für Geschäfte im Internet verwendet werden. Datenschützer und IT-Sicherheitsexperten befürchteten eine verstärkte Überwachung.[6] Die Gebühr wurde auf 28,80 Euro angehoben.

Rechtsgrundlagen

In Deutschland sind das Personalausweisgesetz (PAuswG) und die landesrechtlichen Ausführungsgesetze einschlägig. Deutsche Staatsangehörige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass besitzen (Ausweispflicht nach § 1 PAuswG), wobei der Besitz beider Dokumente selbstverständlich zulässig ist. Eine Mitführungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen (so beim Führen bestimmter Waffen). Das Lichtbild unterliegt nach § 7 der Personalausweisverordnung bestimmten Vorgaben.

Siehe auch: Passbild

Beantragung, Gültigkeit und Gebühren

Personalausweise werden nach § 8 PAuswG grundsätzlich bei demjenigen Bürger- beziehungsweise Einwohnermeldeamt beantragt, das für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständig ist. Wohnungslose beantragen den Ausweis bei derjenigen Gemeinde, in der sie sich aufhalten. Dasselbe gilt für Auslandsdeutsche, die bis Ende 2012 ihren Personalausweis noch in Deutschland beantragen müssen; ab 1. Januar 2013 sind die jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen Deutschlands zuständig (§ 35 PAuswG). Seit dem 1. November 2007 können Personalausweise bereits ab der Geburt eines Kindes – also auch für Jugendliche unter 16 Jahren – beantragt werden. Hierzu wird die Geburtsurkunde respektive der bisherige Kinderausweis, Kinderreisepass oder Reisepass benötigt.

Der Ausweis ist zehn Jahre lang gültig, bei Beantragung vor Vollendung des 24. Lebensjahres sechs Jahre (§ 6 PAuswG). Die Ausstellungsgebühr beträgt im Inland 28,80 Euro (der alte Ausweis kostete regulär 8 Euro). Entgegen der ursprünglichen Planung ist der erste Ausweis für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nicht mehr kostenlos;[7] für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 22,80 Euro. Wird der Ausweis im Ausland beantragt, steigt die Gebühr grundsätzlich um 30 Euro. Für Bedürftige kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden (§ 1 der Personalausweisgebührenverordnung). Das nachträgliche Einschalten der Online-Ausweisfunktion, das Ändern der PIN im Bürgeramt und die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion kosten jeweils 6 Euro (§ 2 PAuswGebV).

Für die alten Personalausweise besteht keine Umtauschpflicht, sie sind bis zum aufgedruckten Ablaufdatum uneingeschränkt gültig.

Durch die zentrale Herstellung des Personalausweises in der Bundesdruckerei dauert es einige Wochen, bis der neue Ausweis verfügbar ist. Wenn sofort ab Antragstellung ein Ausweis benötigt wird, stellen inländische Behörden vor Ort einen vorläufigen Personalausweis aus (§ 3 PAuswG), der maximal drei Monate lang gültig ist (§ 6 Abs. 4 PAuswG). Die Gebühr beträgt 10 Euro (§ 1 Abs. 2 PAuswGebV).

Der Gültigkeitsbereich des Personalausweises für das Reisen erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (für Aufenthalte über drei Monate ist ggf. ein Reisepass notwendig). Weiterhin wird der Personalausweis als Reisedokument anerkannt in Ägypten (im Rahmen einer Pauschalreise ist ein Lichtbild mitzunehmen, das für eine Begleitkarte benötigt wird),[8] Albanien (bis zu 90 Tage),[9] Andorra,[10] Bosnien und Herzegowina,[11] Island,[12] Kroatien,[13] Liechtenstein,[14] Monaco,[15] Mazedonien (Reisepass empfohlen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden),[16] Montenegro (bis zu 30 Tage),[17] Norwegen,[18] San Marino, der Schweiz,[19] Serbien,[20] der Türkei (bis zu 90 Tage; bei Einreise mit einem Kraftfahrzeug wird das Fahrzeugkennzeichen in den Reisepass eingetragen, der in diesem Fall mitzuführen ist),[21] Tunesien (im Rahmen einer Pauschalreise auf dem Luftweg)[22] und dem Vatikanstaat . Im Gegensatz hierzu verlangen die meisten Staaten außerhalb der EU einen Reisepass und teilweise zusätzlich ein Visum. Dort genügt nicht die Vorlage des Personalausweises bei der Einreise.

Eigentum

Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 2 PAuswG). Nichtamtliche Veränderungen können strafbar sein (§ 273 StGB: Verändern von amtlichen Ausweisen und § 267 StGB: Urkundenfälschung). Ungültige Personalausweise können eingezogen und sichergestellt werden (§ 29 PAuswG).

Hinterlegungsverbot

Vom Ausweisinhaber darf nach § 1 Abs. 1 PAuswG „nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“ Beispielsweise Fitnessstudios und Hotels dürfen Besuchern beim Betreten des jeweiligen Geländes den Ausweis also nicht abnehmen.[23] Bei Verstoß ist aber keine Strafe oder Bußgeld vorgesehen.[24] Hinterlegung dürfen nur zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden verlangen. Das Hinterlegungsverbot gilt nicht, wenn der Ausweis eingezogen oder sichergestellt werden muss (§ 1 Abs. 1 PAuswG).

Kopierverbot

In vielen Fällen wird im Privatbereich von Institutionen eine Fotokopie des Personalausweises zur Überprüfung der Identität verlangt (beispielsweise für eine Schufa-Auskunft). Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren (beispielsweise Postident oder persönlichem Erscheinen) ein einfaches, weit verbreitetes Verfahren dar (wenn auch einer nicht beglaubigten Fotokopie letztlich wenig Beweiskraft zukommt).

Gestützt auf das Eigentum am Personalausweis behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, auch das Anfertigen von Kopien zu reglementieren. In § 14 PauswG findet sich dazu eine klarstellende Regelung:

„Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

  1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
  2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“

Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.

In der Begründung zu § 14 PAuswG (Bundesratsdrucksache 550/08 vom 8. August 2008) wird hierzu ausgeführt:

„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“

Damit wird eine generelle Erlaubnis zur Nutzung von Kopien im nicht-öffentlichen Bereich verneint. Gesetzliche Regelungen für den öffentlichen Bereich finden sich beispielsweise in

Die Anfertigung einer Kopie für alle von solchen Regelungen nicht erfassten Zwecke stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Unstrittig ist hingegen die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ durch den Inhaber, die im Falle des Verlustes die Neubeantragung erleichtert.[25]

Juristische Funktionen des Personalausweises

Der Personalausweis dient der Identifikation und dem Nachweis einer natürlichen Person.

Wahrnehmung von Bürgerrechten und -pflichten

Zur Wahrnehmung von Bürgerrechten und Bürgerpflichten ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erwünscht oder notwendig. Bei einer Bundestagswahl beispielsweise kann der Wahlvorstand verlangen, dass der Wähler sich ausweist. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn der Wähler keine Wahlbenachrichtigung vorlegen kann.[26] Für andere Wahlen auf Landesebene und kommunaler Ebene gelten ähnliche Vorschriften.

Feststellung der Person

Insbesondere im privaten Rechtsverkehr, d. h. bei Abschluss von Kauf- oder sonstigen Verträgen, wollen beide Vertragsparteien Gewissheit haben, dass der jeweilige Vertragspartner tatsächlich existiert und der Vertrag nicht unter falschem Namen geschlossen wird. Der Nachweis erfolgt dabei häufig durch die Vorlage des Personalausweises. Damit dient der Personalausweis auch der Erleichterung und Beschleunigung des privaten Rechtsverkehrs. Gleichzeitig gilt er als Altersnachweis.

Darüber hinaus muss bei manchen Rechtsgeschäften im Privatverkehr aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität der Person festgestellt werden, besonders bei notariellen Verträgen, aber beispielsweise auch zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank. Ohne die Vorlage eines Personalausweises oder eines vergleichbaren amtlichen Personaldokumentes eröffnen die Banken keine Konten.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Weder der Personalausweis noch der deutsche Reisepass sind ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Nachweis ist der Staatsangehörigkeitsausweis.[27]

Nachweis der Wohnadresse

Beispiel einer Meldebestätigung

In Deutschland wird die im Melderegister geführte Anschrift des Inhabers auf dem Personalausweis, nicht aber auf dem Reisepass dokumentiert. Bei Auslandsdeutschen wird der Vermerk „keine Hauptwohnung in Deutschland“ eingetragen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG). Bei einer Änderung des Wohnsitzes wird kein neuer Personalausweis beantragt. Stattdessen wird von der zuständigen Meldestelle rückseitig ein Aufkleber mit der neuen Adresse über das Adressfeld geklebt, der gesiegelt und von einigen Meldestellen mit einer selbstklebenden transparenten Folie überklebt wird. Manche Personalausweisbehörden versehen den Aufkleber mit dem Tagesdatum. Durch dieses Aufkleberverfahren werden bei häufigen Adressänderungen die Kosten für den Bürger reduziert, weil nicht jeweils ein neuer Personalausweis beantragt werden muss. Benötigt ein Bürger, der ausschließlich einen Reisepass besitzt, einen Nachweis über seine Wohnadresse, stellen die Meldestellen auf Anfrage eine Meldebestätigung aus. Dasselbe gilt für den Nachweis eines Zweitwohnsitzes, denn im Personalausweis wird nur der Hauptwohnsitz genannt.

Pflichten des Ausweisinhabers

Den Verlust des Personalausweises muss der Ausweisinhaber umgehend der Personalausweisbehörde melden.[28] Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion hat nach § 27 Abs. 2 PAuswG der Inhaber zumutbare Maßnahmen zum Schutz der zur Nutzung der elektronischen Funktionen notwendigen Geheimnummer (PIN) zu treffen. Außerdem hat der Inhaber technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, so dass auf elektronische Funktionen des Ausweises nur in einer sicheren Umgebung mit Geräten zugegriffen werden kann, die vom BSI zertifiziert sind (§ 27 Abs. 3 PAuswG). Das Bundesministerium des Innern empfiehlt dem Benutzer, regelmäßig das Betriebssystem zu aktualisieren und eine aktuelle Firewall sowie ein aktuelles Antivirenprogramm zu verwenden. Wenn das Kartenlesegerät keine Tastatur hat, soll die Bildschirmtastatur der AusweisApp verwendet werden. Insbesondere bei einem Basislesegerät soll der neue Personalausweis nicht länger als nötig auf das Lesegerät gelegt werden.[29]

Informationen auf dem Personalausweis

Welche Angaben der Personalausweis enthalten muss und enthalten darf, bestimmt § 5 des Personalausweisgesetzes. Abs. 2 regelt die klar sichtbaren Angaben, Abs. 4 die Angaben der maschinenlesbaren Zone und Abs. 5 die Angaben auf dem RFID-Chip. Nach § 26 Abs. 2 PAuswG werden die Fingerabdrücke bei der Personalausweisbehörde spätestens gelöscht, sobald der Ausweis ausgehändigt wurde, und anders als bei der elektronischen Gesundheitskarte wird nach Abs. 4 keine zentrale Datei der biometrischen Daten angelegt.

Vorderseite

Ehemalige Adelstitel sind in Deutschland Teil des Familiennamens. In anderen Ländern, beispielsweise in Liechtenstein, werden die Titel in einem zusätzlichen Feld eingetragen.

Rückseite

Sicherheitsmerkmale

Der Personalausweis weist vielfältige Sicherheitsmerkmale auf.[30] Neben zahlreichen drucktechnischen und materialseitigen Absicherungen befindet sich senkrecht neben dem Lichtbild der Name des Inhabers in Prägeschrift (Laserbeschriftung). Laut Bundesministerium des Innern machen diese Merkmale den Ausweis zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt.[31]

Seit November 2001 sind neue, unter dem geschützten SammelbegriffIdentigram[32] zusammengefasste zusätzliche Sicherheitsmerkmale auf der Vorderseite des Personalausweises eingearbeitet: Das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone sind zusätzlich holografisch versetzt zu den gedruckten Daten dargestellt. Im untersten Viertel des Lichtbildbereiches ist seit einiger Zeit bei Ansicht unter flachem Betrachtungswinkel ein zusätzliches, als „kreisrunder roter Punkt“ wahrnehmbares Merkmal zu erkennen (ø ca. 5 mm – maschinenlesbares Sicherheitsmerkmal). Rechts auf der Karte – über dem gedruckten Lichtbild und dem Bundesadler – liegen kinegrafische Strukturen, die unter einer Punktlichtquelle (etwa mit direktem Sonnenlicht oder Halogenspot) sichtbar werden.

Maschinenlesbare Zone

Hauptartikel: Maschinenlesbarer Bereich

Die maschinenlesbare Zone besteht seit dem 1. November 2010 aus drei Zeilen:

  • Zeile 1 ist in zwei Segmente unterteilt:
    • Dokumentenart (Identitätskarte Deutschland);
    • Ausweisnummer (befindet sich auch auf der Vorderseite rechts oben ohne Prüfziffer), bestehend aus:
      • Kennzahl der ausstellenden Behörde (1. bis 4. Ziffer);
      • zufällig vergebene Nummer (5. bis 9. Ziffer);
      • Prüfziffer (10. Ziffer); ungenutzte Felder am Ende werden durch das Zeichen „<“ aufgefüllt.
  • Zeile 2 ist in vier Segmente unterteilt:
    • Geburtsdatum im Format „JJMMTT“ mit abschließender Prüfziffer und nachfolgendem Füllzeichen „<“;
    • Letzter Tag der Gültigkeit im Format „JJMMTT“ mit abschließender Prüfziffer;
    • Staatsangehörigkeit „D“; ungenutzte Felder am Ende werden durch das Zeichen „<“ aufgefüllt;
    • Prüfziffer für die gesamte Zeile am Zeilenende.
  • Zeile 3: Familienname, Vorname (ggf. weitere Vornamen in derselben Reihenfolge wie in der Geburtsurkunde); ungenutzte Felder am Ende werden durch das Zeichen „<“ aufgefüllt.


Der maschinenlesbare Bereich auf der Vorderseite der bis 31. Oktober 2010 beantragten Personalausweise ist zweizeilig:

  • Zeile 1: IDD<<Familienname<<Vorname (bei mehreren Vornamen nur der sog. Rufname), anschließend bis zum Zeilenende „<“.
  • Zeile 2:
    • Ausweisnummer, anschließend Staatsangehörigkeit „D“ und „<<“;
    • Geburtsdatum im Format „JJMMTT“ mit anschließender Prüfziffer und „<“;
    • Ablaufdatum im Format „JJMMTT“ mit anschließender Prüfziffer und „<“ bis zum Ende;
    • Prüfziffer für die gesamte Zeile am Zeilenende.

Personalausweis-nummer.png

Berechnung der Prüfsummen
Multiplikator 7317 31731 73 17 31 73 17 31
Ziffern wwww NNNNN n D   yy MM dd X   yy MM dd X   N
Bedeutung Behördenkennzahl
laufende Nr.
Prüfsumme
Staatsangehörigkeit
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Geburtstag
Prüfsumme
Ablaufjahr
Ablaufmonat
Ablauftag
Prüfsumme
Prüfsumme aller Ziffern
  1. Die erste Ziffer wird mit dem Faktor 7 multipliziert, die zweite Ziffer wird mit dem Faktor 3 multipliziert, die dritte Ziffer wird mit Faktor 1 multipliziert usw. (die vierte wieder mit 7, die fünfte wieder mit 3 …)
  2. Die Einerstellen der so erhaltenen Zahlen werden addiert.
  3. Die Prüfsumme ist die Einerstelle der Summe (also modulo 10).

Anhand dieser Ausweisnummer bzw. der Geburtstagsdaten kann mit Hilfe des sogenannten Altersnachweissystems herausgefunden werden, ob eine Person bereits volljährig ist (zum Teil im Internet als „Beweisführung“ für die Volljährigkeit verwendet). Da es jedoch sehr leicht möglich ist, eine gültige Nummer zu erzeugen, wird dieser Test als unsicher angesehen. Der RFID-Chip des neuen Personalausweises ermöglicht den Altersnachweis ohne Übermittlung des Geburtsdatums, es wird lediglich übermittelt, ob der Ausweisinhaber ein bestimmtes Alter erreicht hat oder nicht.

Änderungen seit 1. November 2007

Gleichzeitig mit der Einführung des Fingerabdrucks im ePass – die allerdings für den Personalausweis zunächst keine Relevanz hat – traten auch Änderungen für die Personalausweise in Kraft. So entfiel das Feld „Ordens- oder Künstlername“ und die Gültigkeitsdauer für Personalausweise von Antragstellern unter 24 Jahren wurde von fünf auf sechs Jahre angehoben. Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr erhalten einen für zehn Jahre gültigen Personalausweis (bis Ende Oktober 2007 erst ab dem 26. Lebensjahr). Die Seriennummer wird zusätzlich auf der Rückseite des Ausweises aufgedruckt. Auf der Vorderseite werden die beiden schwarzen Linien innerhalb der maschinenlesbaren Zone als Mikroschriftzeilen mit dem Text „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ dargestellt.[33] Seit dem 1. November 2007 können Personalausweise – anders als früher – bereits für Kinder jeden Alters beantragt werden, da Kinderreisepässe künftig nur noch bis zum 12. Geburtstag gelten, gleichzeitig die Möglichkeit des Kindereintrages im Elternpass entfällt und für Reisen innerhalb der Europäischen Union ab dem 12. Lebensjahr somit ein Reisepass notwendig wird.[34]

Der elektronische Personalausweis (nPA)

Aufbau des neuen Personalausweises
Logo des neuen Personalausweises. Das Piktogramm „Zwei Welten“ ohne Text befindet sich auf der Rückseite des neuen Ausweises sowie auf geeigneten Lesegeräten und Automaten

Am 18. Dezember 2008 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010. Die seit 2009 mitregierende FDP-Fraktion wollte allerdings noch im Frühjahr 2010 die Einführung bis 2020 aussetzen.[35][36] Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises (nPA) trat auch eine Neufassung des Personalausweisgesetzes in Kraft.

Neu sind das Scheckkartenformat und der enthaltene RFID-Chip, der verschiedene Formen der elektronischen Authentisierung ermöglichen soll. Diese lassen sich unterteilen in hoheitliche und nicht hoheitliche Funktionen. Die hoheitlichen Funktionen eines biometriegestützten, elektronischen Personaldokuments, die im Allgemeinen auch im biometrischen Reisepass vorhanden sind, können nur durch Behörden benutzt werden. Zusätzlich wurden nicht hoheitliche Funktionen implementiert, zur elektronischen Authentisierung gegenüber Dritten zum Beispiel im Internet. Das Protokoll dieser Funktionen wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt und ist in der Version 2.03 der Technischen Richtlinie BSI TR-03110[37] beschrieben.

Beantragung

Für die Beantragung des neuen Personalausweises rechnen die Behörden mit längeren Wartezeiten. Die Beantragung des alten Personalausweises dauerte 5 bis 10 Minuten, die Beantragung des neuen Personalausweises kann 20 bis 30 Minuten erfordern.[38][39][40][41] Diese Befürchtung hat sich bislang aber nicht überall bestätigt.[42]

Hoheitliche Funktion

Änderungsterminal für den neuen Personalausweis

Die Funktion als biometriegestütztes Reisedokument entspricht im Wesentlichen der Realisierung im neuen elektronischen Reisepass (ePass) und soll mindestens den Anforderungen der ICAO und der europäischen Spezifikation für den Zugriff auf die freiwillig im Chip gespeicherten Fingerabdrücke entsprechen.

Der elektronische Personalausweis ist damit weiterhin als Passersatz innerhalb der Europäischen Union gültig und bietet fast die gleichen Funktionen wie der ePass. Der neue Personalausweis unterscheidet sich vom ePass nur dadurch, dass die Speicherung der Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers freiwillig sind,[43] während die Speicherung beim ePass Pflicht ist. Die Erklärung über diese Entscheidung ist bei der Beantragung schriftlich abzugeben.

Die Daten des Personalausweises sind für öffentliche Stellen nur mit hoheitlichen Berechtigungszertifikaten und zusätzlich nach Eingabe einer auf dem Personalausweis angezeigten Information (Zugangsnummer oder MRZ) auslesbar. Biometrische Daten dürfen nur durch folgende öffentliche Stellen ausgelesen werden:

  • Polizeivollzugsbehörden
  • Zollverwaltung
  • Steuerfahndungsstellen der Länder
  • Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden

Neu gegenüber den bereits im ePass gespeicherten Daten ist allerdings, dass diese Daten auch von den gemeindlichen Meldebehörden geändert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Wohnortwechsel notwendig. Die aufgedruckte Adresse muss jedoch weiterhin mit Hilfe eines Aufklebers geändert werden.[44] Im neuen Personalausweis ist wie beim Reisepass ein biometriefähiges Passbild zu verwenden. Auf Wunsch können wieder Ordens- und Künstlernamen erfasst werden. Neu ist die Postleitzahl im Anschriftenfeld.

Den Passbehörden steht ein Änderungsterminal zur Verfügung, um nachträglich Daten und Funktionen ändern zu können. Die Passbehörde kann folgende Daten ändern:[45]

  • Ein- und Ausschalten der eID-Funktion
  • Wechsel der Wohnadresse und damit ggf. des amtlichen Gemeindeschlüssels
  • Neusetzen der Geheimnummer (am PC des Bürgers oder in der Personalausweisbehörde möglich)

Andere Daten, wie beispielsweise ein neuer Name nach der Eheschließung, lassen sich im Personalausweis nicht ändern. In diesen Fällen muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.

Nicht hoheitliche Funktionen

eID-Funktion

Der neue Personalausweis soll im Internet den gleichen Identitätsnachweis liefern, wie es die Funktion als Sichtdokument außerhalb des Internets schon bietet. Der Nutzer soll also die Möglichkeit bekommen, sich gegenüber Dritten (Behörde oder privater Dritter) eindeutig und authentisch ausweisen zu können. Möglich macht dies die AusweisApp, die nach Bekanntgabe des Bundesministeriums des Innern von Siemens, der Bundesdruckerei und OpenLimit entwickelt wurde.[46] Mit dem Client kann im Internet die eID-Funktion genutzt werden. Eine Alternative zur AusweisApp ist der Governikus Autent Client (entwickelt von der bremen online services GmbH & Co. KG), der auf Java basiert und nicht lokal installiert werden muss, da er in einem Fenster des jeweiligen Internetbrowsers aufgerufen wird.

Diensteanbieter, die ihren Kunden die Möglichkeit der Authentisierung per elektronischem Personalausweis anbieten möchten, müssen sich zunächst gegenüber dem neuen Personalausweis authentisieren und die Berechtigung zum Zugriff auf bestimmte Datenfelder des neuen Personalausweises nachweisen. Dazu erhält der Dienstanbieter von einer zentralen Bundesstelle ein elektronisches Berechtigungszertifikat. In diesem Zertifikat werden die Datenfelder definiert, die der Dienstanbieter auslesen darf. Dieses Zertifikat wird zum elektronischen Personalausweis des Nutzers übertragen und intern im Personalausweis überprüft. Nachdem sich im Anschluss der neue Personalausweis auch gegenüber dem Diensteanbieter als authentisch bewiesen hat, hat der Nutzer die Möglichkeit, die vom Diensteanbieter angeforderten Daten mit seiner persönlichen geheimen PIN freizugeben und zu übermitteln.

Bei der Beantragung des neuen Personalausweises erhält der Antragsteller Informationsmaterial zum elektronischen Identitätsnachweis. Der Empfang des Informationsmaterials ist schriftlich zu bestätigen.

Mit der Antragstellung ist der Antragsteller darüber zu informieren, dass der Ausweishersteller ihm nach Produktion des Ausweises einen ‚PIN-Brief‘ auf dem Postwege zusenden wird. Der Erhalt des PIN-Briefes ist vom Ausweisinhaber schriftlich zu bestätigen. Dieser Brief enthält eine vorläufige Transport-PIN (fünfstellige Nummer), die der Ausweisinhaber benötigt, um nach Aushändigung des Ausweises sich vor der erstmaligen Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises eine neue, nur ihm bekannte PIN (sechsstellige Geheimnummer) setzen zu können. Die Erstellung der Geheimnummer kann am heimischen PC mit Hilfe eines Lesegerätes oder in jeder Personalausweisbehörde erfolgen. Mit dem Brief wird auch eine PUK übersandt, die der Ausweisinhaber benötigt, um die Blockierung der PIN nach dreimaliger Falscheingabe aufzuheben. Zudem erhält der Ausweisinhaber ein Sperrkennwort, um die eID-Funktion an zentraler Stelle sperren lassen zu können, wenn etwa der Personalausweis gestohlen wurde. Die Personalausweisbehörde speichert das Sperrkennwort im Personalausweisregister, sodass eine Sperre der eID auch nach dem Verlust des Kennwortes oder des PIN-Briefes möglich ist. Alle Personalausweise werden mit eingeschalteter eID-Funktion ausgeliefert, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre oder älter ist. Bei der Ausgabe des Personalausweises hat sich der Inhaber zu entscheiden, ob er die eID-Funktion ausschalten oder eingeschaltet lassen will. Diese Erklärung hat er schriftlich abzugeben. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab 16 Jahren genutzt werden. Jugendliche, die am Tag der Antragstellung unter 15 Jahren und neun Monaten alt sind, erhalten daher keinen PIN-Brief. Sie können aber – wenn Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Ausweises 16 Jahre alt werden – ab diesem Zeitpunkt in ihrer Personalausweisbehörde die Online-Ausweisfunktion einschalten lassen und eine persönliche PIN setzen.

Der Projektleiter der Personalausweis-Einführung beim Bundesinnenministerium Andreas Reisen teilte mit, dass man die AusweisApp nur drei Jahre unterstützen wird und plant, dass bis dahin die Privatwirtschaft eigene Zugriffsprogramme für den Personalausweis auf den Markt bringt.[47]

Zugriff von Diensteanbietern

Der Bürger kann Online-Anbietern durch die eID-Funktion Daten übermitteln. Der Online-Anbieter benötigt dazu Berechtigungszertifikate, die von der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) ausgestellt werden. Die Behörde entscheidet, auf welche Daten der Anbieter zur Abwicklung seines Angebotes zugreifen darf. Die Abfrage der Daten bestätigt der Bürger bei jeder Online-Transaktion durch Eingabe seiner PIN.

Folgende Daten können durch Eingabe der PIN freigegeben werden:[45]

Pseudonymfunktion

Die im neuen Personalausweis integrierte Pseudonymfunktion dient der Identifikation des Ausweisinhabers, ohne dass personenbezogene Daten über das Internet übertragen werden müssen. Die Identifikation wird durch den Ausweisinhaber durch Eingabe seiner sechsstelligen PIN abgeschlossen.

Alter- und Wohnortbestätigung

Anbieter von Automaten oder Internetdienstleistungen können Alters- und Wohnortabfragen über den ePass durchführen, ohne dass diesen das Geburtsdatum oder die Adresse offenbart werden. Die Anwendung bestätigt oder verneint lediglich die Abfrage, ob der Kartenbesitzer ein bestimmtes Alter überschritten hat oder in einem Ort, Regierungsbezirk oder Bundesland gemeldet ist.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Der Personalausweis bietet die Funktion einer kontaktlosen Signaturkarte. Das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) soll voraussichtlich erst März 2011 möglich sein, da bisher kein Komfort-Kartenleser zertifiziert wurde, der zum Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur notwendig ist.[48][49]

Der neue Personalausweis wird ohne Zertifikat für die QES ausgeliefert. Für die Nutzung der QES-Funktion muss ein entsprechendes – käuflich zu erwerbendes – Zertifikat nachgeladen werden. Die Nachlademöglichkeit eines qualifizierten Signaturzertifikates ermöglicht es dem Inhaber des Personalausweises, eine Zertifizierungsstelle seiner Wahl auszusuchen.

Es wird nicht möglich sein, die Identitätsprüfung durch die Zertifizierungsstelle mit Hilfe der eID-Funktion des neuen Personalausweises im Internet selbst vorzunehmen, da die eID-Funktion dazu nicht ausreichend ist. Der Kauf einer QES unterliegt zwar § 127 BGB, jedoch stellt § 127 Abs. 3 Satz 2 BGB die Zertifizierungsstellen vor unlösbare Probleme, wenn der Antragsteller zwischen Beantragung mittels eID und nachträglich erforderlicher Beurkundung verstorben ist. Dann kann eine nachträgliche Beurkundung durch den Antragsteller nicht erfolgen und die Zertifizierungsstelle keine zweifelsfreie Identifizierung nachweisen, was jedoch nach Signaturgesetz notwendig ist. Eine persönliche Identifikation durch Dritte bei der Beantragung eines qualifizierten elektronischen Zertifikats ist daher immer notwendig.

Sicherheitslücken

Versuche des Chaos Computer Clubs haben gezeigt, dass die vom Bund am Anfang kostenlos verteilten Basislesegeräte eine Sicherheitslücke darstellen. Da die Basislesegeräte über keine eigene Tastatur verfügen, muss die PIN für die eID-Funktion über den Computer eingegeben werden. Damit Angreifer nicht einfach mittels eines Keyloggers in den Besitz der PIN gelangen können, empfiehlt das BMI die Verwendung der Bildschirmtastatur der AusweisApp. Entsprechende Schadsoftware kann natürlich auch eine derart eingegebene PIN mitschneiden. Nur die teureren Standard- und Komfortlesegeräte haben eine integrierte Tastatur für die PIN-Eingabe und schützen somit vor dem Diebstahl der PIN. Dies stellt jedoch originär keine Sicherheitslücke des Ausweises oder der Lesegeräte dar, sondern des Computers, auf dem ein Keylogger installiert sein muss. Die Nutzung eines aktuellen Virenscanners und einer Firewall kann daher das Angriffsszenario erschweren. Weiterhin ist das Angriffsszenario des Chaos Computer Clubs nur effektiv, wenn auch physischer Zugriff auf den Ausweis besteht (dieser muss also zusätzlich zur PIN entwendet werden oder beim externen Zugriff des Angreifers auf dem Lesegerät liegen).[50][51] Solange der elektronische Personalausweis in einem Lesegerät stecke, können Angreifer die Identität bei Altersverifizierungsdiensten übernehmen, sofern sie im Besitz der PIN seien. Der Geschäftsabschluss im Internet sei jedoch nicht möglich.[52]

In der Chaosradio-Sendung vom 29. September 2010 wurde ausgeführt, dass der physische Zugriff auf den neuen Personalausweis nicht zwingend notwendig sei, sofern der Rechner des Opfers dahingehend kompromittiert wurde, dass sich das Lesegerät für den neuen Personalausweis über eine Netzwerkverbindung fernsteuern lässt.[53]

Probleme

Einführungsphase

Im Vorfeld der Einführung des neuen Personalausweises wurde vereinzelt bezweifelt, dass der neue Personalausweis rechtzeitig zum 1. November 2010 eingeführt würde. Die Kommunen müssten einen wesentlich höheren Aufwand betreiben, als ursprünglich erwartet. Probleme bereiten etwa die von der Bundesdruckerei gestellten Änderungsterminals, die zur Beantragung des neuen Personalausweises benötigt werden. Viele Kommunen hätten Schwierigkeiten, die Änderungsterminals in ihre Systeme einzubinden. Die Schulung von Mitarbeitern und der Testbetrieb sei bislang kaum möglich gewesen.[54] Außerdem wurde die Bundesdruckerei kritisiert, weil sie – Hard- und Softwareanforderungen betreffend – der zur Beantragung und Ausgabe der neuen Ausweise benötigten IT-Ausstattung der Behörden Microsoft-Produkte vorschreibe.[55]

Der Rufname im MRZ eines in ähnlicher Art bis zum 31. Oktober 2010 beantragbaren „alten“ Personalausweises

Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und Bundesdruckerei nach Beantragung sowie solche, die Herstellung und Auslieferung des neuen Personalausweises betreffen, haben zum Teil lange Wartezeiten für Antragsteller zur Folge. Auch gestaltet sich die Aktivierung der digital abgespeicherten Chip-Daten des neuen Personalausweises nicht immer unproblematisch.[56][57]

Ein Problem für manche Menschen, die in den Monaten September und Oktober 2010 den alten Personalausweis beantragten, ergab sich durch den Einsatz der für die Ausstellung des neuen Personalausweises geforderten Software. Dies betraf Antragsteller mit mehreren Vornamen, deren Rufname nicht der erste in der Geburtsurkunde eingetragene Vorname war. Sie bekamen daraufhin einen Ausweis ausgestellt, in dessen maschinenlesbarer Zone (MRZ) nun ein anderer als der von ihnen gewählte Rufname stand.[56][58]

Nummerierung

Da die Serien-Nummer des ePA alphanumerisch ist, also (als Neuheit) auch Buchstaben enthalten kann,[59] besteht eine Fehlerquelle bei ihrer Übertragung in Computerformulare darin, dass der gewählte Zeichensatz eine Darstellung der Ziffer 0 enthält, die vom Großbuchstaben O visuell nicht unterscheidbar ist. Nur Insider (mit dem Wissen O und einige weitere Buchstaben kommen laut ‚Gebrauchsanleitung‘[59] nicht vor“) sind vor dieser Falle gefeit.[60]

Verschiedenes

  • In Deutschland besteht keine Pflicht zum ständigen Mitführen des Personalausweises. Es gilt lediglich die Ausweispflicht, also der Besitz eines gültigen Ausweises – dies kann ein Reisepass oder ein Personalausweis sein. Dieser kann demnach beispielsweise auch in der Wohnung aufbewahrt werden.[61] Bis zur Deutschen Wiedervereinigung bestand allerdings in Berlin eine Mitführungspflicht des Personalausweises, was auf die Rechtsverordnungen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs zurückging. Auch wer eine Waffe führt oder transportiert und dabei dem Waffengesetz unterliegt, ist verpflichtet, den Personalausweis oder den Reisepass mit sich zu führen.[62]. Allerdings können Stellen, die zur Feststellung der Identität befugt sind (vorrangig die Polizei), eine Person unter Umständen in vorläufigen Gewahrsam nehmen, sollte diese sich nicht ausweisen können.
Alter Personalausweis bis Oktober 2010 unter UV-Licht
  • Das Abschneiden einer Ecke oder das Unkenntlichmachen der Personalausweisnummer durch Lochen macht den Ausweis ungültig. Auf diese Arten werden Personalausweise von den zuständigen Stellen ungültig gemacht, wie nach Verfall der Gültigkeit oder nach dem Tode des Inhabers.
  • Die Sollbruchstanzungen sind in Form von Schlitzperforationen im Ausweis als feine Linien sichtbar.
  • Die letzte Ziffer der Personalausweisnummer ist eine Prüfsumme aller Ziffern dieser Zeile, sie beinhaltet keine weitere Information.
  • Die Stilisierung der Adler auf der Vorderseite des Ausweises, die nur unter UV-Licht sichtbar sind, ist so gewählt worden, dass der untere Teil wie ein Petruskreuz erscheint.
  • Der Wortteil „Personal-“ bezieht sich nicht auf Personal, sondern auf die Personalien, also die Personendaten. Im alten, bis 30. Oktober 2010 geltenden Personalausweisgesetz war festgelegt, dass der Ausweis „zur Prüfung der Personalien“ dient.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Ausweispapiere in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Personalausweis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Neuer Personalausweis
Prüfziffern auf Personalausweisen
Bestimmungen für das Lichtbild
Informationen zur AusweisApp / Authentisierung im Internet

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt BGBl. 2010 Teil I, Nr. 54, S. 1470 vom 2. November 2010
  2. In Deutschland wird der Ausweiszwang eingeführt. Bei: DeutschlandRadio Berlin, KalenderBlatt vom 10. September 2004
  3. Antwortschreiben des BMI bei KRR-FAQ
  4. DDR-Personalausweisverordnung 1953
  5. Gesetzentwurf und Begründung beim DIP (PDF, abgerufen am 22. November 2010)
  6. Biometrie-Artikel des Chaos Computer Clubs
  7. Neuer Ausweis teurer als geplant. Bei: heute.de, Nachrichten vom 6. August 2010, abgerufen am 22. November 2010 - Link nicht mehr gültig!
  8. Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 14. März 2011, abgerufen am 21. März 2011.
  9. Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 10. März 2011, abgerufen am 21. März 2011.
  10. Andorra: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 8. April 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  11. Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 26. August 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  12. Island: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 4. November 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  13. Kroatien: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 27. Oktober 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  14. Liechtenstein: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 14. Juli 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  15. Monaco: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen. Auswärtiges Amt, 6. Oktober 2009, abgerufen am 21. März 2011.
  16. Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 14. Oktober 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  17. Germany: Overview of visa regimes for foreign citizens. Ministry of Foreign Affairs of Montenegro, abgerufen am 23. November 2010.
  18. Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen. Auswärtiges Amt, 29. April 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  19. Schweiz: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 20. Oktober 2009, abgerufen am 21. März 2011.
  20. Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 12. Oktober 2010, abgerufen am 21. März 2011.
  21. Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 12. Mai 2011, abgerufen am 26. Mai 2011.
  22. Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige. Auswärtiges Amt, 11. März 2011, abgerufen am 21. März 2011.
  23. Detlef Borchers und Jürgen Kuri: Deine wichtigste Karte? Vom Umgang mit dem neuen Personalausweis. Bei: heise online am 9. November 2010, abgerufen am 9. November 2010
  24. NOKZEIT: Jugendschutz anders sicher stellen - Keine Hinterlegung von Personalausweisen mehr. 23. Februar 2011, abgerufen am 9. April 2011.
  25. Deine wichtigste Karte? Vom Umgang mit dem neuen Personalausweis. Bei heise online, abgerufen am 9. Dezember 2010
  26. § 56 Abs. 3 der Bundeswahlordnung
  27. Bayerisches Staatsministerium des Innern – Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)
  28. BMI: Der neue Personalausweis - Ausweis weg? 0180-1-33 33 33
  29. BMI-Broschüre: Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis, S. 31 (abgerufen am 19. November 2010)
  30. Bundesdruckerei – Sicherheitsmerkmale der Personalausweiskarte
  31. www.personalausweisportal.de BMI: Der neue Personalausweis stellt sich vor – Zitat: "Diese Merkmale machten schon den bisherigen Ausweis zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt." (im Zusammenhang mit der Ausgabe des neuen Personalausweises ab November 2010). Aufgerufen 17. Juli 2010.
  32. Bundesdruckerei – Neues Sicherheitsmerkmal: Identigram
  33. Bundesdruckerei: Infoschreiben für Meldebehörden, Nr. 3/Juli 2007
  34. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I. Nr. 35 S. 1570
  35. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PDF).
  36. http://www.tagesschau.de/inland/fdp294.html (nicht mehr online verfügbar)
  37. BSI TR-03110: Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents – Extended Access Control (EAC), Password Authenticated Connection Establishment (PACE), and Restricted Identification (RI) (PDF)
  38. Christiane Schulzki-Haddouti und Volker Briegleb: Wackelpartie für den neuen Personalausweis. Bei: heise online am 13. Oktober 2010, abgerufen am 15. Oktober 2010
  39. Kreisstadt Hofheim am Taunus: Längere Wartezeiten durch Einführung des neuen Personalausweises, Pressemeldung vom 13. Oktober 2010, abgerufen am 22. November 2010
  40. Website der Stadt Osnabrück: Längere Beratungs- und Wartezeiten bei Personalausweis-Antrag. Abgerufen am 22. November 2010
  41. Neuer digitaler Personalausweis: Längere Wartezeiten Bei: volksfreund.de am 3. Oktober 2010, abgerufen am 22. November 2010
  42. Axel Kossel: ePerso-Alltag: Wieder nur Zweiter. Blog der Zeitschrift c’t vom 2. November 2010, abgerufen am 22. November 2010
  43. personalausweisportal.de
  44. Bundesministerium des Inneren: „Grobkonzept zur Einführung des elektronischen Personalausweises in Deutschland“ (PDF)
  45. a b Newsletter des Bundesministeriums des Innern „Neuer Personalausweis“ Nr. 4 (20. Mai 2010)
  46. Artikel auf heise online: Bekanntgabe zum Ausschreibeverfahren
  47. Detlef Borchers, Peter-Michael Ziegler: Lob und Tadel für den elektronischen Personalausweis. (abgerufen am 16. Oktober 2010)
  48. http://www.heise.de/ct/meldung/Experten-beraten-sich-ueber-neuen-Personalausweis-1128054.html (abgerufen am 4. November 2011)
  49. Bundesnetzagentur: Veröffentlichung von Bestätigungen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
  50. golem.de: BSI: Missbrauch der elektronischen Ausweisfunktion nicht möglich, 25. August 2010
  51. heise online: Elektronischer Personalausweis: Wissens- oder Sicherheitsdefizite?, 24. August 2010
  52. Axel Kossel: CCC zeigt Sicherheitsprobleme beim elektronischen Personalausweis auf. 22. September 2010, abgerufen am 23. September 2010 (deutsch).
  53. SuisseID und der deutsche elektronische Personalausweis
  54. Christiane Schulzki-Haddouti und Volker Briegleb: Wackelpartie für den neuen Personalausweis. heise online 13. Oktober 2010 (abgerufen am 15. Oktober 2010)
  55. Einführung des neuen Personalausweises – Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages vom 14. September 2010. Auf: staedtetag.de
  56. a b Stefanie Hallberg: Behörden klagen über technische Probleme – Ausweis mit Kinderkrankheiten. Am 9. Dezember 2010 auf: wdr.de
  57. Thomas Richter: Antrag auf neuen Personalausweis erfordert in Duisburg viel Geduld. Am 9. Februar 2011 auf derwesten.de
  58. Vor- und Rufnamen in Pässen und Personalausweisen. Auf: personalausweisportal.de
  59. a b BMI: Einführung alphanumerischer Seriennummern seit 1. November 2007
  60. Konrad Lischka in SPIEGEL ONLINE: Die Nullen aus dem Innenministerium, 2. Juni 2010
  61. vergleiche dazu § 1 Absatz 6 des Brandenburgischen Personalausweisgesetzes
  62. vgl. § 38 WaffG
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