Kindesentzug

Kindesentzug

Die Entziehung Minderjähriger ist in Deutschland ein Vergehen oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechen nach § 235 des Strafgesetzbuches. Sie fällt unter den Oberbegriff Entführung. Unter diesem Begriff, häufig auch Kindesentziehung genannt, zählt, eine Person unter achtzehn Jahren gewaltsam, unter Drohungen oder mit List und ohne dessen Angehöriger zu sein den Eltern, Vormund oder Pfleger zu entziehen bzw. vorzuenthalten.

Darüber hinaus wird unter Entziehung Minderjähriger verstanden, wenn ein Kind oder Jugendlicher den Eltern oder oben genannten Personen entzogen wird um es bzw. ihn ins Ausland zu bringen oder ihnen dort vorenthalten wird nachdem es oder er dorthin gebracht wurde oder sich dorthin begeben hat. Auch der Versuch der Entziehung Minderjähriger ist strafbar.

Wer den Minderjährigen mit der Tat in Lebensgefahr bringt, mit der Tat körperlichen oder seelischen Schaden zufügt, sie gegen Bezahlung begeht oder um sich oder andere dabei zu bereichern, sieht nach deutschem Recht einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren, in weniger schlimmen Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entgegen. Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird verurteilt, wer als Täter den Tod des Opfers verursacht, in weniger schweren Fällen ist die Länge der Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre beschränkt.

Folgen der Entziehung weder seelische oder körperliche Schäden noch der Tod des Opfers und hat der Entziehende die Tat nicht in der Aussicht auf materielle Bereicherung oder im Auftrag Dritter begangen, so ist die Entziehung Minderjähriger ein Antragsdelikt. Die Tat wird somit nur auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten verfolgt, außer im Falle besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.

Österreich

In Österreich ist die Entziehung einer Person unter sechzehn Jahren gemäß § 195 StGB strafbar. Der Straftatbestand wird jedoch im Gegensatz zu Deutschland im Gesetz tatsächlich als Kindesentziehung bezeichnet. Strafbar ist neben der Entziehung auch das Verborgenhalten des Kindes. Entfernt sich das Kind selber vom Erziehungsberechtigten, so ist auch das Hilfeleisten hierfür strafbar.

Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat das entzogene Kind bereits das 14 Lebensjahr vollendet so ist zur Verfolgung überdies die Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers notwendig.

Nicht zu bestrafen ist der Täter, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das körperliche oder seelische Wohl des Kindes sonst ernstlich gefährdet wäre und der Täter den Aufenthalt des Kindes den Sicherheitsbehörden, Jugendwohlfahrtsträger oder dem Erziehungsberechtigten selbst ohne unnötigen Aufschub mitteilt. Es handelt sich hierbei um einen Rechtfertigungsgrund.

Schweiz

In der Schweiz ist der Tatbestand Entziehung von Unmündigen in Art. 220 StGB geregelt. Unter Strafe gestellt ist die Entziehung einer unmündigen Person vom Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt. Ebenso ist die Verweigerung der Zurückgabe des Unmündigen strafbar. Der Täter wird aber nur auf Antrag jener Person verfolgt, die die Obsorge innehat.

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