Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (abgekürzt: HKÜ) vom 25. Oktober 1980[1] ist ein multilaterales Abkommen im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Es hat das Ziel, Kinder vor den schädlichen Folgen einer Entziehung oder Zurückhaltens über internationale Grenzen hinweg zu beschützen, indem dieses multilaterale Abkommen Verfahren anwendet, die die unverzügliche Rückführung anordnen. Das Abkommen schreibt vor, dass die Vertragsstaaten innerhalb von 6 Wochen eine Rückführung anordnen müssen. Der Antrag auf Rückführung muss innerhalb eines Jahres nach Verbringen des Kindes ins Ausland gestellt werden. Andernfalls kann die Rückführung mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Kind sich in die neue Umgebung eingelebt habe. Entscheidend für den HKÜ-Antrag ist, wie die Sorgerechtsverhältnisse vor der Entführung waren und ob das entführte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, von wo es entführt wurde. Im Rahmen des Rückführungsverfahren kann das ausländische Gericht eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Artikel 15 des HKÜ-Abkommens verlangen. Diese Bescheinigung wird kostenlos durch die jeweiligen Familiengerichte an den Amtsgerichten ausgestellt.

Die Antragsstellung erfolgt über die Zentrale Behörde in Bonn. Der Antrag ist in Deutsch und in der Sprache des jeweiligen ersuchten Landes zu stellen. Die Formulare sind in zahlreichen Sprachen vorhanden.[2] Neben dem HKÜ gibt es europäische Rechtsvorschriften, die für die betroffenen Elternteile deutliche Erleichterungen in der Lösung eines internationalen Kindschaftskonfliktes bedeuten. Am 1. März 2005 trat die sogenannte Brüssel II a-Verordnung der Europäischen Union in Kraft.

Zusammenfassend besteht das internationale Familienrecht aus drei Grundsäulen:[3]

  • das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 207) - im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ,
  • das Luxemburger Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen - ESÜ,
  • die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) - im Folgenden: Brüssel II a-Verordnung.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltliche Übersicht des Übereinkommens

  • Artikel 1: sofortige Rückgabe widerrechtlich entführter oder zurückgehaltene Kinder sowie die Einhaltung des Umgangsrechts
  • Artikel 2: Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens
  • Artikel 3: Widerrechtlichkeit über das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes
  • Artikel 4: Anwendung des Übereinkommens bei gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat
  • Artikel 5: Definition von Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Artikel 6: Zentrale Behörde in den jeweiligen Vertragsstaaten zur Wahrnehmung der dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben
  • Artikel 7: Zusammenarbeit der zentralen Behörden zwischen den Vertragsstaaten und deren unmittelbaren Aufgaben
  • Artikel 8: Antrag auf Rückführung
  • Artikel 9: Weiterleitung des Antrages, wenn sich das Kind nicht im ersuchenden Vertragsstaat befindet
  • Artikel 10: Maßnahmen zur freiwilligen Rückgabe des Kindes
  • Artikel 11: Betreiben des Rückführungsverfahren mit gebotener Eile
  • Artikel 12: Ein-Jahresfrist
  • Artikel 13: Ablehnungsgründe einer Rückführung
  • Artikel 14: Berücksichtigung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen im Ausland
  • Artikel 15: Verlangen einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung
  • Artikel 16: Sorgerechtsentscheidung erst nach Abschließen des Rückführungsverfahrens
  • Artikel 17: Kein Einfluss von Sorgerechtsentscheidungen im ersuchten Land auf Rückführungsverfahren
  • ab Artikel 21: Recht zum persönlichen Umgang
  • ab Artikel 37: Schlussbestimmungen - Beitritt, Unterzeichnung und Ratifizierung sowie Gültigkeit

Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten

Das Übereinkommen definiert, dass das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes im Folgenden widerrechtlich ist:[4]

  • Verletzung des Sorgerechts, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
  • dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Das Haager Übereinkommen schreibt die sofortige Rückführung eines Kindes vor, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem HKÜ-Vertragsstaat vor der Kindesentziehung hatte. Es soll verhindert werden, dass im HKÜ-Vertragsstaat, in das das Kind entzogen wurde, kein Bruch von Sorge- und Umgangsrechte stattfindet. Gewöhnlicher Aufenthalt besagt, dass das Kind eine gewohnte Umgebung vor Kindesentziehung hatte, aus der es durch den entziehenden Elternteil herausgerissen wurde. Es ist hervorzuheben, dass der Terminus gewöhnlicher Aufenthalt nicht durch das widerrechtliche Verbringen beziehungsweise Zurückhalten eines Kindes auf die neue entstandene Lebenssituation bezieht. Der entziehende Elternteil kann hierdurch nicht einseitig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt schaffen. Eine internationale Kindesentziehung bleibt auch dann widerrechtlich, wenn dieser Zustand bedingt durch verfahrenstechnische Verzögerungen des Rückführungsverfahrens über Jahre fortdauert. [5]

Widerrechtlichkeit nach Artikel 3 (Widerrechtlichkeitsbescheinigung)

Der Richter im angerufenen HKÜ-Vertragsstaat kann eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Artikel 3 HKÜ verlangen. Diese wird beim den jeweiligen Amtsgerichten kostenlos ausgestellt. In dieser wird bescheinigt, dass das Verbringen beziehungsweise das Verbringen des Kindes nach Artikel 3 HKÜ widerrechtlich gewesen ist. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, dem betroffenen Elternteil zu unterstützen, um eine solche Bescheinigung zu erwirken.[6]

Vertragsstaaten

Diese Karte zeigt die Länder, die dem HKÜ-Abkommen beigetreten sind - untergliedert in HCCH Mitglieder und HCCH-Nichtmitglieder (Stand: März 2011).

  • Beitrittsländer (Mitglieder der HCCH)
  • Beitrittsländer (nicht-Mitglieder der HCCH)

Zusammengefasst sind dem HKÜ gegenwärtig folgende Staaten beigetreten:[7]

A: Albanien, Andorra (ab 1. Juli 2011), Argentinien, Armenien, Australien
B: Bahamas, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso
C: Chile, Costa Rica
D: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik
E: Ecuador, El Salvador, Estland
F: Fidschi, Finnland, Frankreich
G: Georgien, Griechenland, Guatemala
H: Honduras, Hongkong (Sonderverwaltungszone der VR China)
I: Irland, Island, Israel, Italien
K: Kanada, Kolumbien, Kroatien
L: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
M: Macao (Sonderverwaltungszone der VR China), Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Monaco, Montenegro
N: Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (Vorbehalt: HKÜ bezieht sich nur auf das niederländische Königreich in Europa, also nicht in Übersee), Norwegen
Ö: Österreich
P: Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal
R: Rumänien
S: San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika
T: Thailand, Trinidad & Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan
U: Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan
V: Venezuela, Vereinigtes Königreich (mit Bermuda, Falklandinseln, Isle of Man, Jersey, Kaimaninseln und Montserrat), Vereinigte Staaten von Amerika
Z: Zypern

Noncompliance - HKÜ-Inkonformität

Unter dem Begriff "Noncompliance" versteht man die HKÜ-Inkonformität einiger Mitgliedsländer in Bezug auf die praktische Umsetzung dieses Haager Übereinkommens. Das U.S. Department of State veröffentlicht gegenüber dem Kongress der Vereinigten Staaten jährlich im Mai einen Compliance Report, der die Umsetzung des Übereinkommens und die Konformität der jeweiligen Mitgliedsländer anhand von ein- und ausgehende Fälle der Vereinigten Staaten beobachtet. Der Bericht hebt Länder mit der folgenden Kategorisierung hervor:[8]

  • "Not compliant" - Länder, die nicht HKÜ-konform sind:
  • "Demonstrating Patterns of Noncompliance" - Länder, die Strukturen von HKÜ-Inkonformität vorweisen:

Im Gegensatz zum U.S. Department of State veröffentlicht die Zentrale Behörde in Bonn eine Jahresstatistik, in der lediglich die Fälle der letzten vergangenen Jahre Antragseingänge und -ausgänge veröffentlicht werden mit den jeweiligen Resultaten veröffentlicht werden. Auf Schwierigkeiten mit Partnerländer in der Umsetzung des Übereinkommens wird nicht eingangen.

Definition des Begriffs internationale Kindesentführung

Internationale Kindesentführung durch einen Elternteil ist die Entführung oder das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Ausland. Neben dem Begriff Kindesentführung werden auch die Begriffe Kindesentziehung oder Kindesmitnahme verwendet. Formal handelt es sich bei diesem Tatbestand (Entziehung Minderjähriger) um eine Sorgerechtsverletzung des jeweils anderen Elternteils oder bei einem nicht sorgerechtsberechtigten Elternteil die Verletzung des Umgangsrechts.[9]

Die Begriffe Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug unterscheiden sprachlich die Entführung durch einen fremden Täter (Entführung) von der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt (Kindesentzug und Kindesmitnahme). Eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug erfüllen jedoch ebenfalls den Tatbestand einer Kindesentführung und ziehen daher auch die entsprechenden strafrechtliche Konsequenzen nach sich.[9]

Im Anglosächsischen spricht man von international child abduction, also von einer internationalen Kindesentführung. Dagegen wird im Spanischen der Begriff der internationalen Kindesentziehung, also sustracción internacional de menores, angewendet. Das Französische nimmt wieder den Begriff der Entführung: l´enlèvement international d´enfants. Aufgrund des Wandels unserer Gesellschaft im Zuge der Globalisierung hat sich der Sprachgebrauch der internationalen Kindesentführung im juristischen Sinne eingeprägt und findet sich in der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in den jeweiligen sprachlichen Übersetzungen wieder:

  • Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
  • Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction (engl.)
  • Convención sobre los Aspectos Civiles sobre la Sustracción de Menores (span.)
  • Convention sur les Aspects Civils de l´Enlèvement International d´Enfants (franz.)

Internationale Kindesentführung widerspiegelt im juristischen Sprachgebrauch ein sozio-politisches Problem in unserer heute globalen Gesellschaft.

Bei elterlicher Kindesentführung spricht man von folgenden „Akteuren“:

  • das entführte/widerrechtlich zurückgehaltene Kind (engl. abducted child)
  • der entführende Elternteil (engl. taking parent) und
  • der zurückgebliebene Elternteil (engl. left-behind parent).

Während elterliche Kindesentführung innerhalb einer gleichen Stadt/Gemeinde oder Region (also innerdeutsch) stattfinden kann, so versteht man unter internationaler Kindesentführung das Verbringen eines Kindes ins Ausland. Die Rückführung von Kindern aus dem Ausland gestaltet sich nicht selten schwierig, da in diesen Fällen mehr als ein rechtsstaatliches System beteiligt ist. Kinder aus binationalen Ehen/Partnerschaften, haben ein größeres Risiko von einem Elternteil ins Ausland entführt werden.

Elterliche Kindesentführung ist ein klarer Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention:[10]

  • Artikel 9 der Konvention legt fest, dass die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
  • Artikel 11 der Konvention beschreibt, dass die Vertragsstaaten durch geeignete Maßnahmen die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland und die rechtswidrige Nichtrückgabe bekämpfen.
  • Zusammenfassend bedeutet dies: „Kinderrechte sind Menschenrechte“ [11], womit Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben.

Eine Kindesentführung kann zu Eltern-Kind-Entfremdung führen. Elterliche Kindesentführung widerspricht den ethischen Grundvorstellungen, die dem Kind Geborgenheit, Liebe, Verständnis und Zuneigung beider Elternteile ermöglichen sollen. Dagegen wird durch den entführenden Elternteil das Kind als sein eigener Besitz angesehen und es wird grob die Menschenwürde des Kindes verletzt. Kinder sind Schutzbefohlene und benötigen die Unterstützung beider Elternteile. Auch wenn eine Partnerschaft bzw. Ehe endet, endet nicht die Verantwortung als Elternteile.

Was tun, wenn das eigene Kind vom anderen Elternteil entführt wurde?

Strafanzeige

Das HKÜ-Verfahren ist ausschließlich ein zivilrechtliches Verfahren. Jedem Betroffenen steht frei, eine Strafanzeige zu machen. Jedoch könnte dies in dem Rückführungsverfahren nachteilig sein. Es besteht die Gefahr, dass nach etwaiger Rückführung des Kindes der entführende Elternteil noch einer Strafverfolgung ausgesetzt wird und eventuell dadurch sein Umgangsrecht nicht ausüben kann. Weiterhin wird eine gütliche außergerichtliche Einigung im Rahmen einer Mediation nicht ermöglicht. Eine Strafanzeige sollte nur im äußersten Falle gemacht werden, wenn ersichtlich ist, dass der entführende Elternteil sich den Verpflichtungen aus dem Abkommen entzieht und mit dem Kind untertaucht.

Im Falle einer Strafverfolgung werden gegebenenfalls folgende Fahndungsmaßnahmen ergriffen:[12]

  • Interpol-Rotecke (engl. Red Notice): Hier wird der entführende Elternteil über Interpol zur Fahndung aufgeschrieben. Die Rotecke stellt ein Auslieferungsersuchen dar. Im Rahmen des zivilrechtlichen Rückführungsverfahren kann aus den oben genannten Gründen der internationale Haftbefehl ausgesetzt werden. Man spricht hier von einer „safe harbour order“.[13] Hiermit wird dem entführenden Elternteil das Besuchs- und Umgangsrecht mit dem Kind nach der Rückkehr in das ersuchende Land ermöglicht.
  • Interpol-Gelbecke (engl. Yellow Notice): Diese dient zur Lokalisierung und Ingewahrsamnahme des vermissten Kindes.
  • Interpol-Blauecke (engl. Blue Notice): Diese dient dazu, Informationen über eine gesuchte Person einzuholen - in diesem Fall über den entziehenden Elternteil oder über das entzogene Kind. Es beinhaltet keine Ingewahrsamnahme.

Suche nach vermissten Kindern bei unbekanntem Aufenthaltsort

Ein großer Albtraum für alle Betroffene ist, wenn der Aufenthaltsort des entführten Kindes unbekannt ist.
Verschiedene Anlaufstellen bieten betroffenen Elternteile Unterstützung:

  • Internationale Suchseiten von vermissten Kindern (zum Beispiel: Vermisste Kinder)
  • Kontaktaufnahme mit dem BKA-Verbindungsmann sowie der Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft im Ausland
  • Staatsanwaltschaft: Ausschreibung des Kindes zur Fahndung (Gelbecke)
  • Age Progression: Sind seit der Entführung mehrere Jahre vergangen, kann über eine Bildbearbeitungssoftware
    das Aussehen eines Kindes auf das heutige Alter angepasst werden.[14]
  • Internationale Sozialdienste[15] oder kirchliche Organisationen (z. B. Vatikan) können unter Umständen behilflich sein.

Beantragung des alleinigen Sorgerechtes / Aufenthaltbestimmungsrecht

Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechtes stärkt die Verhandlungsposition. Im Rahmen dieser Sorgerechtsverfahren, die auch bei Abwesenheit des entführenden Elternteils über eine öffentliche Zustellung geführt werden, erlassen die Familiengerichte auf Antrag einen Herausgabebeschluss.

Politische Reaktionen

Aktuell 2010: Zurückgebliebene Elternteile und Angehörige protestieren in den USA gegen Kindesentführungen nach Japan und fordern politische Unterstützung für die zahlreichen nach Japan entführten Kinder.

„1000 bis 1500 Kinder werden jedes Jahr entführt, knapp die Hälfte davon in Länder, deren Regierungen die Haager Konvention zur Kindesentführung nicht unterzeichnet haben. Das sind vor allem arabische Länder in denen nur in etwa zehn Prozent dieser Fälle eine Rückführung erfolgreich ist (Einschätzung von Christiane Hirts, Direktorin des europäischen „Committee for Missing Children“).[16]

Durch das politische Engagement von Grünen-Bundestagsabgeordnete Marieluise Beck kam Ende November 2008 eine Kindesrückführung aus Tunesien zustande.[16] Die zurückgebliebene Kindesmutter und das entführte Kind kamen aus ihrem Wahlkreis. Im Januar 2009 brachte Beck die Thematik bei der 77. Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe an in die Tagesordnung: „Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Umgang mit Fällen entführter Kinder deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland“[17]

Ende März 2009 fand im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht die dritte Maltakonferenz statt: „Third Malta Judicial Conference on Cross-Frontier Family Law Issues, hosted by the Government of Malta in collaboration with the Hague Conference on Private International Law St. Julian’s (Malta)"[18]. Die Konferenz setzte im Rahmen des „Malta-Prozesses“ den Dialog fort, der im März 2004 mit der ersten Konferenz begann und die zweite Konferenz im März 2006 folgte. In der „Malta-Deklaration“ wurden Beschlüsse und Empfehlungen festgehalten. Die thematische Fokussierung bestand darin, den Kontakt zwischen Kindern und Elternteilen, die in verschiedenen Ländern wohnen, sicherzustellen sowie auf die Probleme der elterlichen Kindesentführungen zwischen den Ländern einzugehen.

Länder, die an der Malta-Konferenz teilnahmen waren Australien, Bangladesh, Belgien, Kanada, Ägypten, Frankreich, Deutschland, Indien, Israel, Jordanien, Malaysia, Malta, Morokko, Niederlande, Oman, Pakistan, Qatar, Spanien, Schweden, Schweiz, Tunesien, Turkei, Großbritannien und die USA.

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages (Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder) hat in Ihrer Sitzung am 6. Mai 2009 die Problematik der internationalen Kindesentführungen mit MdB Marieluise Beck sowie mit Vertretern des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Justiz sowie einer Vertreterin des Internationalen Sozialdienstes erörtert. Im Juli 2009 bezog die Kinderkommission Stellung zu diesem Thema und sieht Handlungsbedarf bezüglich einer verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden insbesondere zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie hinsichtlich der Einrichtung einer zentrale Anlaufstelle für Betroffene mit Lotsenfunktion.[19]

Das Auswärtige Amt organisierte am 4. Dezember 2009 ein Internationales Symposium zu Kindesentziehungen in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesamt für Justiz (für HKÜ-Fälle zuständig) und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Erstmals erörterten in Deutschland nationale Fachleute und Experten aus Europa, Nord- und Südamerika, Asien und der islamischen Welt Herausforderungen und Lösungswege, um ratsuchende Eltern und ihre Kinder besser zu unterstützen.[20]

Die sozialen Aspekte einer internationalen Kindesentführung

Ursachen

Häufigste Ursachen für internationale Kindesentführung sind:

  • Der entführende Elternteil versucht im Rahmen einer Trennung/Scheidung/Sorgerechtsstreit einen Vorteil zu schaffen und stellt somit den zurückgebliebenen Elternteil vor vollendete Tatsachen.
  • Der entführende Elternteil möchte dem anderen Elternteil schaden bzw. sich an dem anderen rächen.
  • Der entführende Elternteil versucht, den zurückgebliebenen Elternteil zu finanziellen Eingeständnissen zu zwingen.
  • Der entführende Elternteil versucht, den zurückgebliebenen Elternteil dazu zu bewegen, dass die komplette Familie in das Heimatland des entführenden Elternteil umsiedelt.
  • Ein Elternteil verweigert die Rückgabe des Kindes nach der Ausübung des Besuchsrechts.
  • Ein Elternteil flüchtet, um den anderen Elternteil am Besuchsrecht zu hindern.
  • Der entführende ausländische Elternteil hat Furcht davor, dass er Nachteile in einem Sorgerechtsstreit haben könnte und sieht sich im eigenen Land im Vorteil.
  • Der entführende ausländische Elternteil hat besondere Bindungen zu seinem Heimatland.
  • Internationale Kindesentführung ist nicht nur ein Phänomen unter binationalen Ehepaaren. Die Praxis hat auch gezeigt, dass internationale Kindesentführung auch unter deutsch-deutschen bzw. uninationalen Paaren stattfindet. Auch hier versucht ein Elternteil, sich einen Vorteil zu verschaffen und den anderen Elternteil bei der Teilhabe des gemeinsamen Sorgerechtes auszuschließen.

Verharmlosung von internationaler Kindesentführung

Bedauerlicherweise ist internationale Kindesentführung in unserer Gesellschaft, einschließlich vieler Behörden und Institutionen, ein Phänomen, das verharmlost wird:.[21]

  • hier würde es sich um eine familiäre Privatangelegenheit handeln;
  • das Kind sei bei dem entführenden Elternteil sicher, meist wenn es sich bei dem entführenden Elternteil um eine Mutter handelt;
  • diese sogenannten Familienauseinandersetzungen würden sich schnell lösen;
  • hierbei handele es sich nicht um eine Straftat, da es kein Opfer gebe, denn das Kind sei ja bei einem Elternteil;
  • irgendeinen Grund werde schon der entführende Elternteil schon gehabt haben, so oft die Aussagen von Unwissenden

Psychische Folgen einer internationalen Kindesentführung bei den Kindern

Nicht außer Betracht zu lassen sind die psychischen Belastungen, die das entführte Kind verarbeiten muss:

  • Depressionen
  • Gemütsschwankungen
  • Essschwierigkeiten
  • Ängstlichkeit
  • Schuldgefühle
  • Verlust der emotionalen Stabilität
  • Verlust der Selbstsicherheit und Selbstbewusstsein
  • Einschränkung in der Persönlichkeitsentwicklung
  • extreme Verlustängste
  • Einsamkeit
  • Wutanfälle
  • Identitätskrise

Die Kinder leiden unter dem Trauma einen geliebten Elternteil verloren zu haben. In vielen Fällen wird das Trauma durch den entziehenden Elternteil verstärkt, indem über den zurückgebliebenen Elternteil in Gegenwart des Kindes schlecht gesprochen wird oder im schlimmsten Fall behauptet wird, dass der zurückgebliebene Elternteil verstorben sei. Die Traumatisierung des entführten Kind wird zudem durch den internationalen Kontext verstärkt: von heute auf morgen verlässt es seine gewohnte Umgebung und wird in ein fremdes Land umgesiedelt, in dem es mit einer unterschiedlichen Kultur, einer anderen Sprache, anderen Gewohnheiten, anderes Essen und ein anderes Bildungssystem konfrontiert wird. Das Kind wird somit gezwungen, eine neue Identität aufzunehmen. In äußerst schlimmen Fällen, nehmen die Kinder einen anderen Namen an, ihr Aussehen geändert und Geburtstage geändert, um die wahre Identität des Kindes zu verschleiern. Dies ist ein rigoroser Eingriff in das Recht des Kindes, seine wahre Identität zu kennen und mit dieser zu leben.[22]

Selbst wenn ein Kind zu seinem zurückgebliebenen Elternteil rückgeführt werden sollte, hat es mit folgenden Schwierigkeiten zu kämpfen:[22]

  • Beziehung zum zurückgebliebenen Elternteil ist eingefroren;
  • es gibt keine gemeinsame Sprache zwischen Kind und zurückgebliebenen Elternteil;
  • aus Sicht des Kindes hätte vielleicht der zurückgebliebene Elternteil mehr machen sollen, um das Kind zurückzuholen;
  • neue Familienumgebung nach der Rückkehr: zurückgebliebener Elternteil hat wieder geheiratet, womit das Kind einen unbekannten Stiefelternteil hat, neue Halb-Geschwister, etc.
  • Kinder, die sehr jung entführt worden sind, können sich kaum an das Leben mit dem zurückgebliebenen Elternteil erinnern.

Konsequenzen für den zurückgebliebenen Elternteil

Für den zurückgebliebenen Elternteil beginnt das Trauma, wenn dieser bzw. diese bei Rückkehr nach Hause sieht, dass der andere Elternteil die Kinder heimlich ins Ausland mitgenommen hat oder das die Kinder bei einem erlaubten Auslandsaufenthalt während eines Besuches bei der Verwandtschaft oder dem anderen Elternteil nicht mehr zurückkehrt.

Der zurückgebliebene Elternteil wird mit folgender Situation konfrontiert:[22]

Emotionale Ebene:

  • Hilflosigkeit: "Was mache ich nun zuerst, um wieder unser gemeinsames Kind zurückzubekommen?"
  • Schockzustand
  • innerliche Lähmung
  • Depressionen
  • Schlaflosigkeit
  • Ängstlichkeit
  • Wut gegen den anderen Elternteil
  • Traurigkeit über den Verlust des Kindes und evtl. über die gemeinsame Ehe

Juristische und sozioökonomische Ebene:

  • Konfrontation mit einem anderen Rechtssystem
  • Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede im Land, wo das Kind hin entführt wurde
  • finanzielle Schwierigkeiten, um sich einen Anwalt und evtl. einen Übersetzer zu leisten
  • hohe Reisekosten

Folglich hat eine internationale Kindesentführung ebenso weitreichende Folgen für einen zurückgebliebenen Elternteil, wie auch für das entführte Kind. Eine internationale Kindesentführung hat somit zur Folge, dass eine Familie emotional und finanziell vollkommen belastet wird. Oft stürzen sich zurückgebliebene Elternteile in den finanziellen Ruin, um ihre Liebsten rückzuführen.

Hilfe für zurückgebliebene Elternteile

Nach einer erfolgten Kindesentführung sind die zurückgebliebenen Elternteile zunächst mit all ihren Sorgen und Nöten überfordert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es kaum eine geeignete Organisation in Deutschland gibt, die konsequent den betroffenen Elternteile hilft. Meist sind die Betroffenen auf sich alleine gestellt. Die Initiative Auslandsliste - binationale Sorgerechtsprobleme bietet den Betroffenen ein Forum, um sich gegenseitig auszutauschen.[23]

Neben dem anstrengenden Rückführungsverfahren sind die Betroffenen mit vielen bürokratischen Dingen beschäftigt:

  • Kindergeld, das zu Unrecht von der Familienkasse gestrichen wird
  • Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Widerrechtliche Abmeldung des entführten Kindes beim Einwohnermeldeamt
  • Sonstige steuerrechtliche und gebührenrechtliche Problematiken
  • Probleme mit der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafanzeige und internationaler Haftbefehl
  • Probleme im Rahmen des HKÜ-Verfahrens
  • Juristische Probleme

Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern

Die Familienkassen sind schnell dabei dran, das Kindergeld zu streichen, wenn das Kind sich im Ausland befindet. Jedoch ist diese Streichung widerrechtlich. Viele Familienkassen kennen die gesetzliche Sachlage nur unzureichend. Jedoch gelten hier Sonderregeln:

  • Die Familienkasse Nagold [24] schreibt: „Bei einer widerrechtlichen Kindesentziehung gelten jedoch Besonderheiten (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R52/01; vom 30. Oktober 2002 VIII R86/00). Bei Entführung des Kindes ins Ausland kommt es nur zur Beendigung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird. Auch bei längerer Abwesenheit des Kindes bleibt der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils erhalten, wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen.“ Das Wort „erfolgversprechend“ ist ein dehnbarer Begriff, bei dem sich die Frage stellt, ob HKÜ-Verfahren erfolgversprechender sind als Verfahren bzw. eigenständige Bemühungen mit HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten (wie z. B. Ägypten oder Tunesien). Aber auch bei HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten gilt die UN-Kinderrechtskonvention, die die Kindesentführung verurteilt und eine sofortige Rückführung fordert.
  • Laut „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand August 2004“ (Seite 15)[25] haben Eltern das Recht auf Kindergeld, solange das Kind als vermisst gilt. Diese Regelung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Zusammenfassend gilt: Auch wenn das Kindergeld nicht direkt dem Kind zugute kommt, bietet es dem zurückgebliebenen Elternteil eine finanzielle Grundlage, um das kostenintensive Rückführungsverfahren voranzutreiben.

Einwohnermelderecht bei vermissten Kindern

Nach § 11 BGB „Wohnsitz des Kindes“ gilt folgendes: „Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.“ Folglich muss das entführte Kind bei dem zurückgebliebenen Elternteil weiterhin angemeldet bleiben. Oft argumentieren die Einwohnermeldebehörden mit dem Einwohnermelderecht der jeweiligen Bundesländer (Meldegesetz), was Ländersache ist. Jedoch steht das BGB über den Ländermeldegesetzen.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof für einen Entführungsfall entschieden, dass es bei der Kindergeldbezugsberechtigung bleibt, die ja an das Zusammenleben mit dem Elternteil gebunden ist (vgl. FamRZ 2002, 1558 = BFH/NV 2002, 1148 = HFR 2002, 1025). Was der BFH für das Kindergeld entschieden hat, gilt natürlich in gleicher Weise für die Meldung gem. MRRG und Meldegesetz des Landes. Wenn die Meldebehörde das nicht macht, bleibt jedem Betroffenen der Rechtsweg auf der Verwaltungsgerichtsebene mit Verweis auf die BFH-Entscheidung offen.

Die Anmeldung des vermissten Kindes beim Einwohnermeldeamt impliziert:

  • Schulbehörde: Bei schulpflichtigen vermissten Kindern muss die Schulbehörde gesondert informiert werden.
  • Krankenkasse: Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt auch bei vermissten Kindern bestehen, jedoch muss die Krankenkasse verständigt werden.
  • Kommune: Kommunale Gebühren, welche sich auf die Haushaltsgröße beziehen, können auf die momentane Situation angepasst werden.

Steuerrecht bei vermissten Kindern

Die zurückgebliebenen Elternteile haben das Recht auf einen Freibetrag für Alleinerziehende sowie auf einen vollen Kinderfreibetrag, solange das vermisste Kind beim zurückgebliebenen Elternteil weiterhin einwohnermelderechtlich angemeldet bleibt. Weiterhin können bei der Jahreseinkommenssteuererklärung die Kosten im Rahmen des Rückführungsverfahren (Rechtskosten, Reisekosten, etc.) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.[26]

Prävention von Kindesentführung

Vor einer Kindesentführung wird die Absicht in manchen Fällen durch einen Elternteil unterschwellig angedeutet oder gar ausdrücklich erklärt. Solche Hinweise sollten ernst genommen werden.

Folgende Maßnahmen könnten einer internationalen Kindesentführung entgegenwirken:

  • Aufbewahrung der Pässe der Kinder an einem sicheren Ort
  • bei den jeweiligen Konsulaten veranlassen, dass für die Kinder keine Pässe ausgestellt werden dürfen.
  • gegebenenfalls Beantragung des Aufenthaltbestimmungsrecht
  • weiterhin ist zu prüfen, inwieweit über die Bundespolizei eine Ausreise über Flughäfen verhindert werden kann.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (pdf)
  2. www.bundesjustizamt.de: HKÜ-Antragstellung (hier online)
  3. www.bundesjustizamt.de: HKÜ-Allgemeinhinweise, (hier online)
  4. Artikel 3 HKÜ
  5. Artikel 4 HKÜ
  6. Artikel 15 HKÜ
  7. www.hcch.net: Zentrale Behörden mit Kontaktdetails
  8. U.S. Department of State, Report on Compliance with the Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction, April 2009 [1]
  9. a b Auszug aus dem Buch Trennung und Scheidung binationaler Paare. Ein Ratgeber. Hrsg. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V., Verlag Brandes & Apsel
  10. www.national-coalition.de: UN-Kinderrechtskonvention (pdf)
  11. siehe hierzu das Logo der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland: http://www.national-coalition.de
  12. Bundeskriminalamt - Thema Interpol, siehe hierzu auch: Interpol Notices (engl.)
  13. www.vaeterfuerkinder.de: Kindesentführung bei Trennung/Scheidung (hier online)
  14. www.missingkids.com: Age Progression of Children - National Center for Missing & Exploited Children (hier online)
  15. Zum Beispiel: http://www.iss-ger.de/: ISD Internationaler Sozialdienst
  16. a b www.sueddeutsche.de: Verschleppte Kinder - machtlose Mütter (pdf)
  17. www.bundestag.de: Mitteilung (pdf)
  18. www.hcch.net: (pdf)
  19. www.bundestag.de: Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission) des Deutschen Bundestages:Stellungnahme Kindesentziehung ins Ausland (pdf)
  20. www.auswaertiges-amt.de: Internationales Symposium zu Kindesentziehungen (hier online)
  21. Quelle durch den Autor: Erfahrungsberichte durch zurückgebliebene Elternteile
  22. a b c www.travel.state.gov: International Child Abduction - The Human and Social Cost (pdf)
  23. Initiative Auslandsliste -binationale Sorgerechtsprobleme
  24. Anmerkung: Schreiben an einen zurückgebliebenen Elternteil
  25. www.bzst.bund.de: Dienstanweisung-FamESt 2004, (pdf)
  26. Gemäß Erfahrung eines Betroffenen

Weblinks

Haager Übereinkommen über zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vertragsstaat-spezifische Informationen
Medien
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  • Haager Konferenz für Internationales Privatrecht — Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) ist eine ständige Einrichtung mit der Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten. Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden… …   Deutsch Wikipedia

  • Internationale Kindesentführung — Dieser Artikel wurde im Portal Recht zur Verbesserung eingetragen. Hilf mit, ihn zu bearbeiten und beteilige dich an der Diskussion! Vorlage:Portalhinweis/Wartung/Recht Folgendes muss noch verbessert werden: Internationale Kindesentführung durch… …   Deutsch Wikipedia

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  • Entführung — Unter einer Entführung versteht man einen kriminellen Akt, bei dem eine Person oder Personengruppe, häufig auch ein Kind (daher engl. auch kidnapping), teilweise auch eine Sache (Flugzeugentführung) mit Gewalt oder heimlich an einen anderen Ort… …   Deutsch Wikipedia

  • Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten — e.V. (MiKK e.V.) ist ein gemeinnütziger Verein, der bei grenzüberschreitenden Kindesentführungen sowie Umgangs und Sorgerechtskonflikten beratend und vermittelnd tätig ist. Logo des Vereins MiKK e.V. Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • Internationales Privatrecht (Deutschland) — Das Internationale Privatrecht (kurz: IPR) der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung… …   Deutsch Wikipedia

  • Familienrecht (Deutschland) — Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der… …   Deutsch Wikipedia

  • AG München — In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Geschichte des Amtsgerichts Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst …   Deutsch Wikipedia

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