Klageerzwingung

Klageerzwingung

Das Klageerzwingungsverfahren bietet im deutschen Strafprozessrecht demjenigen Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter der angezeigten Straftat ist, die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder keine Ermittlungen aufzunehmen, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in § 172 StPO.

Die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens besteht darin, dass der Anzeigenerstatter gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. Wenn diese Beschwerde erfolglos ist, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dieser Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dies ist in der Praxis die größte Hürde, weil die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und insbesondere auf den Akteninhalt nicht Bezug genommen werden darf. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Anwaltszwang).

Zuständig für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens ist das Oberlandesgericht, das im Falle eines hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) beschließt. In diesem Fall kann sich der Anzeigeerstatter dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Eine erfolgreiche Klageerzwingung ist selten, da für sie hohe Hürden errichtet sind, aber wichtig. Gäbe es sie nicht, würden möglicherweise mehr Verfahren eingestellt. Schon die Möglichkeit einer Klageerzwingung dient somit der Stärkung des Legalitätsprinzips.

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nach dem Opportunitätsprinzip einzustellen (insbesondere nach §§ 153 ff. StPO), gibt es allerdings keine Anfechtungsmöglichkeit, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die sonstigen formellen Voraussetzungen falsch eingeschätzt hat (z. B. Vergehens- statt Verbrechenstatbestand). Gleiches gilt bei Privatklagedelikten (§ 374 StPO); bei diesen kann der Verletzte selbst als Ankläger vor Gericht auftreten, muss allerdings im Falle des Unterliegens sämtliche Verfahrenskosten tragen.

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