- Klageerzwingungsverfahren
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Das Klageerzwingungsverfahren bietet im deutschen Strafprozessrecht demjenigen Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter der angezeigten Straftat ist, die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder keine Ermittlungen aufzunehmen, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in § 172 StPO.
Die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens besteht darin, dass der Anzeigeerstatter gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde einlegt, die sogenannte Vorschaltbeschwerde, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. Wenn diese Beschwerde erfolglos ist, kann innerhalb eines Monats eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dieser Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und es insbesondere nicht genügt, lediglich auf den Akteninhalt zu verweisen. Auch wird verlangt, dass der Antrag nicht nur von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, sondern insgesamt auch von ihm verfasst worden ist (Anwaltszwang). In den Rechtsmittelbelehrungen der generalstaatsanwaltlichen Ablehnungsbescheide wird bisher durchgehend nur auf das Unterschriftserfordernis eines Anwalts hingewiesen, nicht jedoch auf das Abfassungserfordernis.
Zuständig für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens ist das Oberlandesgericht, das im Falle eines hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) beschließt. In diesem Fall kann sich der Anzeigeerstatter dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Die Möglichkeit einer Klageerzwingung soll das Legalitätsprinzip stärken, also die Verfolgung unberechtigt von der Staatsanwaltschaft eingestellter Verfahren ermöglichen. Dies kann für die Interessen eines Nebenklägers von erheblicher Bedeutung sein. Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind jedoch selten.
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nach dem Opportunitätsprinzip einzustellen (insbesondere nach §§ 153 ff. StPO), gibt es allerdings keine Anfechtungsmöglichkeit, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die sonstigen formellen Voraussetzungen falsch eingeschätzt hat (z. B. Vergehens- statt Verbrechenstatbestand). Gleiches gilt bei Privatklagedelikten (§ 374 StPO); bei diesen kann der Verletzte selbst als Ankläger vor Gericht auftreten, muss allerdings im Falle des Unterliegens sämtliche Verfahrenskosten tragen.
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