Klumpenrisiko

Klumpenrisiko

Mit Klumpenrisiken bezeichnet man im Bankwesen die kumulative Häufung von Ausfallrisiken mit ähnlichen oder identischen Korrelationswerten (Kreditnehmer, Branchen, Regionen), die die Risikotragfähigkeit der Kreditinstitute erreichen oder übersteigen.

Inhaltsverzeichnis

Risikostreuung

Jedes Unternehmen, also nicht nur Kreditinstitute, muss den Grundsatz der Risikostreuung beachten[1]. Die Risikostreuung (engl. "asset allocation") zielt allgemein darauf ab, Geldanlage- oder Vermögensrisiken möglichst zu "diversifizieren", also den Gesamtbetrag auf verschiedene Laufzeiten, Formen und Schuldner zu verteilen. Auf diese Weise werden überhöhte Einzelrisiken vermieden. So dürfen Investmentgesellschaften aufgrund des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nur bestimmte Prozentsätze ihres Sondervermögens in bestimmten Anlageformen anlegen (§§ 8 ff. KAGG).

Bankwesen

Bei der Risikostreuung wird unterschieden zwischen der Konzentration in Krediten an einzelne Kreditnehmer, die auch als Adressenkonzentration oder Klumpenrisiko bezeichnet wird, und der ungleichmäßigen Verteilung über Wirtschaftszweige oder geographische Regionen hinweg (Sektorkonzentration). Eine weitere Risikokategorie bilden Risiken aus der Konzentration von Forderungen gegenüber durch Geschäftsbeziehungen miteinander verbundener Unternehmen. Daraus resultiert die Gefahr von Ansteckungseffekten bei Ausfall eines dieser Kreditnehmer.

Um derartige Risikokonzentrationen zu vermeiden, bestehen für Kreditinstitute Vorschriften, die die Klumpenrisiken einschränken oder verhindern sollen. Insbesondere das Kreditwesengesetz (KWG) und die Solvabilitätsverordnung (SolvV) sehen umfangreiche Kreditgewährungskontingentierungen vor. Im Bereich des KWG gibt es Vorschriften über die Begrenzung von Großkrediten (Kredite an einen Kreditnehmer) und Organkrediten (Kredite an mit dem Kreditinstitut verbundene Kreditnehmer), während die SolvV genauere Begrenzungen bei einzelnen Kreditnehmerarten vorschreibt.

Großkredite

Geht eine Bank derartige Risiken ein, etwa durch Vergabe von Großkrediten an einen einzelnen Kreditnehmer, besteht die Gefahr, dass beim Ausfall dieses einzelnen Schuldners die Bank als Ganzes in Schwierigkeiten gerät. Danach besteht eine dreistufige Schwelle. Zunächst sind der Bundesbank nach § 13 KWG Kredite an einen Kreditnehmer anzuzeigen, die 10 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen oder überschreiten. Die absolute Großkrediteinzelobergrenze liegt bei 25 % des haftenden Eigenkapitals; die Großkreditgesamtobergrenze, also die Summe aller Großkredite zusammen, liegt bei 800 % des haftenden Eigenkapitals (quantitative Begrenzungsnormen).

Kreditnehmereinheit

Mehrere rechtlich selbständige Kreditnehmer müssen bankrechtlich wie ein einziger Kreditnehmer behandelt werden, ihre Kredite sind also zusammenzufassen (z.B. Konzerne, § 19 Abs. 2 KWG; siehe Kreditnehmereinheit). Der Begriff der Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes war aufgrund der - nicht widerlegbaren - Regelbeispiele in § 19 Abs. 2 Satz 2 KWG für die Übernahme in die SolvV offenbar nicht zweckmäßig, da diese den Spielraum für die Institute zu stark einengen könnte. Zudem geht der im KWG gewählte Begriffsumfang auch über die EU-Richtlinienvorgabe hinaus. Aus diesem Grund wählt die SolvV eine eigene inhaltliche Umsetzung. Da die Richtlinienvorgabe in allen Bereichen gleich lautete, lag es dem Gesetzgeber nahe, den Begriff der Schuldnergesamtheit gleichermaßen bei Kreditrisikominderungstechniken und für die Verbriefungsregelungen zu verwenden. Den Kreditinstituten steht es dabei frei, für die Bildung der Schuldnergesamtheiten die Kreditnehmereinheiten zu verwenden, die sie nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bilden müssen[2].

Darüber hinaus sind über die Regelungsbeispiele des § 19 Abs. 2 Satz 2 KWG weitere Schuldnergesamtheiten wegen der liberaleren Regelung der SolvV möglich, weil die SolvV als „lex specialis“ im Verhältnis zum KWG gilt und insoweit Vorrang genießt. Konkret wird in § 4 Abs. 8 SolvV verlangt, dass Kreditinstitute diejenigen Kreditnehmer zusammenzufassen haben, bei denen Zahlungsschwierigkeiten eines Kreditnehmers kausal auch Zahlungsschwierigkeiten bei anderen Kreditnehmern auslösen würden. Da diese Vorschrift sehr allgemein gehalten ist, müssen hierüber alle positiv miteinander korrelierenden Kreditnehmer zu einer Kreditnehmereinheit zusammengefasst werden, die nicht unter die bisher erläuterten Vorgaben des KWG fallen würden[3]. Durch diese Zusammenfassungen wird vermieden, dass die zu einer einheitlichen Risikogruppe gehörenden Kreditnehmer nicht als Einzelrisiko betrachtet, sondern als Gesamtrisiko klassifiziert werden.

Branche/Region

Klumpenrisiken können jedoch auch dadurch entstehen, dass eine Bank Kredite vorwiegend an Schuldner einer bestimmten Branche, Region oder an bestimmte Staaten vergibt. Gerät die Branche, Region oder der Staat durch die wirtschaftliche Gesamtlage in Schwierigkeiten, so ist die Bank besonders betroffen. Auch hier schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Banken ihre verschiedenen Risikoarten jeweils begrenzen müssen. Im Gegensatz zu den Höchstkreditgrenzen sind gesetzlich jedoch keine festen Grenzen vorgesehen, werden aber oft institutsintern berücksichtigt (Branchen- und Länderlimite).

Länderrisikokonzentration

Um Länderrisikokonzentrationen frühzeitig zu erkennen und bankenaufsichtlich zu überwachen, haben Kreditinstitute ferner auf Grund der Länderrisikoverordnung vierteljährlich gemäß § 25 Abs. 3 KWG Meldungen zum Auslandskreditvolumen einzureichen. Dies betrifft Kreditinstitute, bei denen das Kreditvolumen an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz, den USA, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro übersteigt.

Vermeidung oder Minderung der Konzentrationsrisiken

Diese Konzentrationsrisiken aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Geschäftspartner in Kredit- oder sonstigen Geschäftsbeziehungen und/oder aus sektoraler oder geographischer Geschäftsschwerpunktbildung können so große Verluste generieren, dass die Risikotragfähigkeit eines Kreditinstituts gefährdet sein kann.[4] Deshalb soll bei Kreditinstituten das Ziel der Granularität im Vordergrund der Risikopolitik stehen.

Granularität

Gegensatz zum Klumpenrisiko ist die Granularität. Die meisten Banken versuchen im Rahmen des Granularitätsprinzips, die Verteilung ihres Kreditportfolios auf ihre Kreditnehmer wesentlich breiter zu streuen. Eine Granularität zwischen 2-5 % wird dabei angestrebt, das heißt auf einen Kreditnehmer/eine Branche/eine Region entfallen maximal 2-5 % des haftenden Eigenkapitals eines Kreditinstituts. Wird ein einzelner Kreditnehmer zahlungsunfähig, so ist aufgrund der Granularität keine große Auswirkung auf das Eigenkapital eines Kreditinstituts zu erwarten.

Außerhalb des Bankgeschäfts

Analog wird der Begriff auch im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft bzw. im Portfolio Management verwendet. Hier bildet das Gesamtvermögen bzw. die Total Assets (TA) die Bezugsgröße. Klumpenrisiken im Vermögensverwaltungsgeschäft sind nicht so stark reguliert, allerdings gibt es zum Beispiel in der Schweiz, dem weltweit größten Offshore-Vermögensverwaltungsmarkt, zunehmend eine dichte Rechtsprechung. Demnach darf grob davon ausgegangen werden, dass es sich bei allem, was über 10 Prozent TA (Total Asset) beträgt, um ein Klumpenrisiko handelt.

Im Versicherungsgeschäft wird analog vom "Risikokumul" gesprochen. Das risikomindernde Gesetz der großen Zahl wird nämlich nur dann wirksam, wenn die versicherten Risiken hinsichtlich ihres Schadenseintritts unabhängig voneinander sind. Ein Risikokumul liegt deshalb bei Versicherungen dann vor, wenn z.B. eine Vielzahl von Gebäuden in einer Stadt gegen Schäden durch Erdbeben versichert werden. Die versicherten Objekte dürfen aus diesem Grunde nicht durch dieselben Ereignisse (wie Naturkatastrophen) bedroht werden. Bei Rückversicherungen entsteht ein Kumulschadenrisiko, wenn mehrere Ereignisse zur gleichen Zeit eintreten, etwa eine schwere Naturkatastrophe und ein Börsencrash.

Einzelnachweise

  1. http://www.zeit.de/2006/22/GS-Kasten-Klumpenrisiko_xml "Zeit online", Artikel "Klumpenrisiko" vom 24. Mai 2006
  2. Deutsche Bundesbank, Begründung zur Solvabilitätsverordnung vom 17. Januar 2007, S. 6
  3. § 4 Abs. 8 SolvV setzt Artikel 4 Abs. 45 der Bankenrichtlinie um und führt hierfür den Begriff der Schuldnergesamtheit (group of connected clients) ein
  4. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2006, S. 36

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